Bek. üb. d. Errichtung v. Herstellungs= u. Vertriebsgesellschaften usw. v. 17. März 1917. 239
Diese Herabsetzung des Preises für Ostpreußen ist geboten, weil die in Ostprcußen
abfallenden Lumpen aus gestrickter Wolle im Durchschnitt erheblich gröber sind, als die
in anderen Bezirken abgelieferten.
Im übrigen bleibt die Anweisung vom 23. Dezember 1916 unverändert.
(Bek. Nr. 24 in Bd. 3, 942; Nr. 25 u. 26 in Bd. 4, 773ff.)
27. Bek. über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebs--
gesellschaften in der Schuhindustrie. Vom 17. März 1917.
(Röl. 236.)
[B.] Art. I. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Hersteller von Schuhwaren jeder
Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Schuhwaren hergestellt haben, auch ohne
ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Regelung der Herstellung und
der Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstosse und der volkswirtschaftlichen Bedürf-
nisse obliegt. Unter besonderen Verhältnissen kann der Reichskanzler auf Antrag der
Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach dem 1. August 1914
mit der Herstellung von Schuhwaren begonnen hat, in eine Gesellschaft aufgenommen wird.
Dieser Vorschrift unterliegen nicht
1. Betriebe der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung,
2. Betriebe, in denen Schuhwaren nur handwerksmäßig hergestellt werden.
Schuhwaren im Sinne dieser Verordnung sind nicht Schäfte sowie Holzschuhe,
die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung mit einer Spange von höchstens 2 cm
Breite oder einem Kissen hergestellt sind.
Art. III. Für die auf Grund des Artikel 1 errichteten Gesellschaften gelten folgende
Bestimmungen:
§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften und der Gesellschafter werden, soweit
sie nicht in dieser Berordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.
Die Satzung wird vom Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Deutschen Reichs-
anzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung der Satzung entsteht die Gcsellschaft.
Die Gesellschaften sind rechtsjähig. Ihren Namen, Sistz und örtlichen Bereich be-
stimmt der Reichskanzler.
§ 2. Die Satzung trifft Bestimmungen über
1. den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Herstellung sowie
den Absatz übernimmt (Geschäftsbeginn):
2. die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen hat,
sowie die Form ihrer Einberufung, das Stimmrecht und die Vertretung der
Gesellschafter;
3. die Zusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdauer und die Befugnisse
des Vorstandes und der anderen Gesellschaftsorganc, ihre Einberufung, und
Beschlußfassung, die Vertretung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Er-
klärungen und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;
1. die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung sowie die Bei-
träge der Gesellschafter;
5. die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzung der Preise
und der Lieferungsbedingungen;
6. die Überwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe;
7. die Festsetzung von Ordnungsstrafen;
8. die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft;
9. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen:
0. die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
§ 3. Soweit nicht die Satzung Ausnahmen zuläßt, sind die Gesellschafter ver-
vjlichtet, von Geschäftsbeginn der Gesellschaft ab ihre Erzeugnisse an Schuhwaren der
Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zu überlassen.