Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

240 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
8 4. Zur Uberwachung der Herstellung und des Absatzes wird ein Ausschuß (Über- 
wachungsausschuß der Schuhindustrie) gebildet. 
Der Uberwachungsausschuß besicht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter 
und höchstens weiteren fünfundzwanzig Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter 
und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr 
Amt ist ein Ehrenamt. 
Dem Uberwachungsausschusse gehört ferner ein Vertreter des Reichskanzlers an. 
Dem Überwachungsausschusse wird ein Beirat von sieben Mitgliedern beigegeben, 
die den Kreisen des Schuhhandels und der Verbraucher angehören. Die Mitglieder 
werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. 
Der Überwachungsausschuß ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden vertreten. 
Der Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den Uberwachungsausschuß 
erlassen. 
§ 5. Der Uberwachungsausschuß erteilt den Gesellschaften und ihren Mitgliedern 
unbeschadet der Vorschrift des § 3 Anweisungen über Art, Ort und Umfang der Erzeugung, 
über den Absatz und über die Verkaufspreise. 
Er verteilt die Rohstofse und vermittelt die Verteilung der Aufträge der Heeres- 
verwaltungen und der Marineverwaltung. 
Er überwacht die Tätigkeit der Gesellschaften und stellt fest, welche Betriebe unter 
die Vorschrift des Artikel 1 Abs. 1 fallen. Er kann Betriebe auf ihren Antrag von der 
Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft entbinden. 
Er verwaltet eine Ausgleichslasse, aus der denjenigen Gesellschaften Beiträge zu 
zahlen sind, bei denen infolge seiner Anordnungen das Verhältnis der auf die Gesell- 
schafter entfallenden Gewinnanteile zu dem Umsatz der Gesellschafter in der Zeit vom 
1. Juli 1913 bis zum 30. Juni 1914 sich ungünstiger gestaltet hat als bei dem Durchschnitt 
der Gesellschaften. 
§ 6. Der Uberwachungsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. 
Der Vorsihzende des Überwachungsausschusses ist verpflichtet, den Vertreter des 
Reichskonzlers über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu erhalten und ihm 
auf Verlangen Auskunft zu geben. 
Bei den Beschlußfassungen des Überwachungsausschusses hat der Vertreter des 
Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesepe# 
oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet über die Be- 
rechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der Beschlüsse hat solange zu unterbleiben, 
als nicht der Reichslanzler die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat. 
8 7. Die Mittel, deren der Überwachungsausschuß zur Durchführung seiner Auf- 
gaben bedarf, werden im Wege der Umlage von den Gesellschaften aufgebracht. Die 
Höhe der Umlage und die Zeit der Entrichtung bestimmt der Überwachungsausschuß. 
§ 8. Rechtsgeschäftliche Verfügungen der Gesellschafter über Rohstoffe oder Halb- 
erzeugnisse, die den Gesellschaftern von dem Dberwachungsausschuß oder durch seine 
Vermittlung zugeteilt sind, sowie über daraus hergestellte Erzeugnisse sind unbeschadet 
der Vorschrift des J 3 nur mit Zustimmung des Überwachungsausschusses zulässig. Ent- 
gegenstehende Verfügungen sind nichtig. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen 
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
§ 9. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses, des Vorstandes einer Gesell- 
schaft sowie die von ihnen beauftragten Vertrauensmänner und Sachverständigen sind, 
vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, 
verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch „ihre Tätigkeit 
zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und 
Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 
§ 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer, nachdem der Uberwachungs-
	        
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