Bek. üb. d. Errichtung v. Herstellungs= u. Vertriebsgesellschaften usw. v. 17. März 1917. 243
Fürstentümer Waldeck und Pyrmont, Schaumburg-Lippe, Lippe mit dem Sitze
in Cöln a. Rh.
§ 2. Die Gesellschaften der Gebietsteilc 1 bis 7 und 9 bis 11 führen den Namen:
„Schuhwarenherstellungs= und Vertriebsgesellschaft“ unter Zufügung des Namens ihres
Sitzes.
Die Gesellschaft des Gebietsteils 8 führt den Namen: „Schuhwarenherstellungs-
und Vertriebsgesellschaft für Elsaß-Lothringen und die Pfalz“.
Art. II. Die Bestimmungen treten mit dem 26. März 1917 in Kraft.
b) Bek. über das Verfahren vor dem nach Artikel III 5 der Bek.
über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften
in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (REl. 236) eingesetzten
Schiedsgerichte. Vom 209. Juli 1917. (R#l. 673.)
[RK. Art. III 85 5 Abs. 3 B. 17. 3. 17.] § 1. Das Amt als Mitglied des Schiedsgerichts
ist ein Ehrenamt. Bei Verrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes erhalten die Mitglieder
Tagegelder und Reisekosten nach den Sätzen, die die Landeszentralbehörde festsetzt.
Der Vorsitzende ernennt einen oder mehrere Schriftführer.
Die Mitglieder und Schriftführer sind vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag
an Eides Statt zu treuer, gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten. Sie sind
zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde, die Berpflichtung der
übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den Borsitzenden des Schiedsgerichts.
3 2. Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll
des Schriftführers des Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage
und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden. Der Antragsteller soll die ihm
zugänglichen Beweisurkunden beifügen.
§ 3. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nichtössentlicher Sitzung.
Der Vorsitzende lann anordnen, daß eine mündliche Berhandlung mit den Beteiligten
slattfindet.
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen zu gestatten, den
Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen.
Beteiligte sind außer dem Antragsteller und seinem Gegner diejenigen Personen,
die der Vorsitzende wegen ihres rechtlichen Interesses an der Entscheidung zuläßt.
Bei Streitigkeiten wegen Mängel der Beschaffenheit oder Mengen der gelieferten
Waren zwischen einer Gesellschaft und ihren Abnehmern ist der Hersteller der Waren,
bei Streitigkeiten der bezeichneten Art zwischen einer Gesellschaft und dem Hersteller
ist der Abnehmer, sofern er bereits feststeht, als Beteiligter zuzuzichen. Die Feststellungen
des Schiedsgerichts gelten alsdann für und gegen alle Beteiligten.
§ 4. Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird
mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden.
Die Ladung geschieht durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort der
Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche VBerständigung mit ihnen erschwert oder
zeitraubend ist, mittels einer einmaligen Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vor-
sibende kann eine andere Art der Ladung anordnen.
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch einc mit schrift-
licher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Sind sie oder ihre Stellvertreter
trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt
und entschieden. .
§5.DasSchiedsgerichttanndeuBeteiligtcuaufgeben,binneueiuerbestimmtcn
Frist Tatsachen zur weiteren Aufllärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel,
insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Zeugen zu stellen.
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