Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

244 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne 
Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel enischeiden. 
§ 6. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise er- 
heben, insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Versicherungen 
an Eides Statt abnehmen. 
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie auf die 
sonstigen Arten der Beweisaufnahmen finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem 
Ersuchen des Schiedsgerichts um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen. Auf die von 
den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die ## 158—162, 166 und 187 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige (Re#l. 1898, 689; 1914, 214). 
§ 7. Die Befugnisse aus den &## 5 und 6 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vor- 
sitzenden zu. 
§ 8. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen. 
Ülber die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vor- 
sitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhand- 
lung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten sowic das Ergebnis 
der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen oder zur 
Durchsicht vorgelegt werden. 
8 v9. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen 
der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist 
von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
8 10. Die Beschlüsse (5 9) sind von dem Schriftführer auszufertigen. Er be. 
scheinigt die Ubereinstimmung mit der Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet 
sind, in der im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen; dem lberwachungsausschusse 
der Schuhindustrie in Berlin ist eine Abschrift zu übersenden. 
#§ 11. Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen Urteil im 
Sinne des §* 704 der Zivilprozeßordnung gleich. Auf die Zwangsvollstreckung finden die 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die vollstreckbare Ausfertigung wird 
von dem Vorsitzenden erteilt. 
s 12. Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Das 
Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat und setzt 
die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen erfolgt auf Ersuchen des 
Schiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher 
Abgaben. 
Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
§ 13. Dem Überwachungsausschusse der Schuhindustrie sind auf Verlangen die 
Prozeßakten zur Einsichtnahme mitzuteilen. 
* 14. Die Bestimmungen treten mit dem 1. August 1917 in Kraft. 
Begründung. 
(Nordd Allg Ztg. v. 19. März 1917 Nr. 77.) 
Die UKnappheit des nach der Deckung des Beeresbedarfs zur Verteilung an die 
Betriebe der Schubindustrie verfügbaren Bodenleders läßt eine Susammenlegung 
der Betriebe dieser Industrie erforderlich erscheinen. Einmal ist angesichts der geringen 
Robstoffmengen schon rein privatwirtschaftlich eine rationelle Weiterführung aller 
Fabriken nicht möglich; außerdem wäre mit dieser Weiterführung an sich überflüssiger 
Mehraufwand an Arbeit, Betriebskraft, Cransportleistungen verbunden, der mit Rück- 
sicht auf allgemein kriegswirtschaftliche Interessen unzulässig ist. Die Susammen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.