244 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne
Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel enischeiden.
§ 6. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise er-
heben, insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Versicherungen
an Eides Statt abnehmen.
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie auf die
sonstigen Arten der Beweisaufnahmen finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem
Ersuchen des Schiedsgerichts um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen. Auf die von
den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die ## 158—162, 166 und 187 des Gerichts-
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebühren-
ordnung für Zeugen und Sachverständige (Re#l. 1898, 689; 1914, 214).
§ 7. Die Befugnisse aus den # 5 und 6 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vor-
sitzenden zu.
§ 8. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen.
Ülber die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vor-
sitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhand-
lung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten sowic das Ergebnis
der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen oder zur
Durchsicht vorgelegt werden.
8 v9. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen
der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist
von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
8 10. Die Beschlüsse (5 9) sind von dem Schriftführer auszufertigen. Er be.
scheinigt die Ubereinstimmung mit der Urschrift.
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet
sind, in der im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen; dem lberwachungsausschusse
der Schuhindustrie in Berlin ist eine Abschrift zu übersenden.
#§ 11. Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen Urteil im
Sinne des §* 704 der Zivilprozeßordnung gleich. Auf die Zwangsvollstreckung finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die vollstreckbare Ausfertigung wird
von dem Vorsitzenden erteilt.
s 12. Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Das
Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat und setzt
die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen erfolgt auf Ersuchen des
Schiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher
Abgaben.
Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§ 13. Dem Überwachungsausschusse der Schuhindustrie sind auf Verlangen die
Prozeßakten zur Einsichtnahme mitzuteilen.
* 14. Die Bestimmungen treten mit dem 1. August 1917 in Kraft.
Begründung.
(Nordd Allg Ztg. v. 19. März 1917 Nr. 77.)
Die UKnappheit des nach der Deckung des Beeresbedarfs zur Verteilung an die
Betriebe der Schubindustrie verfügbaren Bodenleders läßt eine Susammenlegung
der Betriebe dieser Industrie erforderlich erscheinen. Einmal ist angesichts der geringen
Robstoffmengen schon rein privatwirtschaftlich eine rationelle Weiterführung aller
Fabriken nicht möglich; außerdem wäre mit dieser Weiterführung an sich überflüssiger
Mehraufwand an Arbeit, Betriebskraft, Cransportleistungen verbunden, der mit Rück-
sicht auf allgemein kriegswirtschaftliche Interessen unzulässig ist. Die Susammen-