Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. üb. d. Errichtung v. Herstellungs= u. Vertriebsgesellschaften usw. v. 17. März 1917. 245 
legung (die nur die Fabrikbetriebe, nicht das Handwerk erfaßt) wird durch eine D#. 
vom 17. März 1917 in die Wege geleitet. Die Derordnung ermächtigt den Reichs- 
kanzler, die Hersteller von Schuhwaren jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 
lold Schuhwaren hergestellt Kaben, auch ohne ihre Oustimmung zu Gesellschaften 
zu vereinigen, denen die Regelung der Herstellung und der Absatz nach Maßgabe der 
verfügbaren Rohstoffe und der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Ausgenommen 
von dieser Swangsspndizierung sind Heeresbetriebe und Marinebetriebe sowic hand- 
werksmäßige Betriebe. Jeder der zu errichtenden wangsspndikate soll einen bestimm- 
ten Erzeugungsbezirk umfassen. Don dem dem Swangsspndikate angehörenden Betriebe 
wird ein Teil stillgelegt, der Rest in rationeller Weise weiterbeschäftigt. Damit die 
Konkurrenzverhältnisse nicht für später zugunsten der weiterarbeitenden Betriebe 
beeinflußt werden, sollen die Schuhwaren, die keine Marke oder Bezeichnung der her- 
stellenden Firma tragen dürfen, lediglich durch die Syndikate abgesetzt werden. Ein 
perkehr des einzelnen, weiter arbeitenden Betriebs mit Handel und Hrivatkunden 
sindet nicht mehr statt. Der Gesamtgewinn wird auf die in dem Betriebe des Syndikats 
ansässigen Schuhwarenhersteller, ohne Rücksicht, ob sie weiter arbeiten oder nicht im 
Herhältnisse ihrer Hroduktion in der Seit vom 1. Juli lols bis zum 30. Juni 1914 
verteilt werden. Stillgelegte Betriebe, die am Gewinne teilnehmen, sollen jedoch 
zu einer Abgabe an das Syndikat verpflichtet sein, die nach dem durch die anderweitige 
Derwertung ihrer Fabrikationsmittel erzielten Umsatz berechnet wird. Die Dorschriften 
über das Susammenwerfen und die Derteilung der Gewinne beziehen sich auch auf 
Beereslieferungen, die künftig durch eine militärische Sentralstelle in Verbindung 
mit dem gleich zu erwähnenden Uberwachungsausschusse der Schuhindustric vergeben 
werden sollen. 
Als Syndikatszentrale wird der erwähnte „UÜberwachungsausschuß der Schuh- 
industrie“ gebildet. Er besteht aus einem Dorsitzenden, seinem Stellvertreter und 
mindestens fünfundzwanzig Mitgliedern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt 
werden. Ein besonderer Dertreter des Reichskanzlers besitzt das Recht des Einspruchs 
gegen Beschlüsse des Ausschusses wegen Derletzung der Gesetze oder öffentlichen In- 
teressen; der Einspruch hat bis zur Entscheidung des Reichskanzlers aufschiebende 
Wirkung. Die Interessen des Schuhhandels und der Derbraucher werden durch einen 
aus sieben vom BReichskanzler ernannten Mitgliedern zusammengesetzten Beirat ver- 
treten. 
Der Uberwachungsausschuß ernennt die Dorstände (Derkeilungsausschüsse) der 
einzelnen Spndikate. (Diesen Derteilungsausschüssen sollen regelmäßig auch An- 
gehörige der zurzeit nicht arbeitenden Betriebe angehören.) Er regelt Erzengung, 
Absatz und Derkaufspreise der Syndikate, verteilt die Rohstoffe und vermittelt die 
Derteilung der Heeres= und Marineaufträge. Er überwacht die gesamte Tätigkeit der 
Spndikate. Endlich verwaltet er eine aus Umlagen der Syndikate gespeiste Ausgleichs- 
kasse, mit deren Hilfe eine durchschnittliche Gleichheit der verteilten Gewinne bei allen 
Syndikaten (im Derhältnisse zum Umsatz der Gesellschafter im 2. Halbjahr 1913 und 
im 1. Halbjahr 1014) herbeigeführt werden soll. Auch die Unkosten des Uberwachungs- 
ausschusses werden von den Syndikaten durch Umlage gedeckt. 
Gugunsten des Uberwachungsausschusses ist eine weitgebeende Anzeige= und Aus- 
kunftspflicht der Schuhwarenhersteller begründet. Der Ausschuß kann ferner von jedem 
bersteller verlangen, daß er seine Bestände an Rohstoffen, Halb= und Fertigerzeugnissen 
sowie seine Fabrikationsmittel gegen Entgelt einem Syndikate zum Eigentum oder 
zur Benutzung überläßt. Er kann diese Gegenstände beschlagnahmen. 
Für Streitigkeiten innerbalb der Sypndikatsorganisation und zwischen Syndi- 
katen und Abnehmern soll die gerichtliche Entscheidung regelmäßig durch eine schieds- 
gerichtliche ersetzt werden. Für den Bezirk jedes Syndikats soll ein Schiedsgericht 
von der zuständigen Landeszentralbehörde gebildet werden.
	        
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