Bek. über Schuhhandelsgesellschaften v. 26. Juli 1917. 247
neuen Schuhwaren, insbesondere aller im Deutschen Reiche fabrikmäßig hergestellten
und von den Schuhwarenherstellungs- und vertriebsgesellschaften zur Verfügung ge-
stellten sowie der aus dem Ausland eingeführten Schuhwaren für die bürgerliche Be-
völkerung nach Maßgabe der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Unter besonderen
Verhältnissen kann der Reichskanzler auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen,
daß auch ein Betrieb, der erst nach dem 1. August 1914 mit dem Handel von Schuh-
waren begonnen hat, in eine Gesellschaft ausgenommen wird.
Schuhwaren im Sinne dieser Verordnung sind nicht Schäfte sowie Holzschuhe,
die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung mit einer Spange von höchstens 2 cm
Breite oder einem Kissen hergestellt sind.
Art. II. Für die auf Grund des Art. 1 errichteten Gesellschaften gelten folgende
Bestimmungen:
8 1. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften und der Gesellschafter werden,
soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.
Die Satzung wird von dem Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung der Satzung entsteht die
Gesellschaft.
Die Gesellschaften sind rechtssähig. Ihren Namen, Sitz und örtlichen Bereich
bestimmt der Reichskanzler.
§J 2. Die Satzung trifft Bestimmungen über
1. den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Verteilung übernimmt (Ge-
schäftsbeginn),
2. die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen hat,
sowie die Form der Einberufung, das Stimmrecht und die Vertretung der Ge-
sellschafter,
3. die Zusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdauer und die Befugnisse
des Vorstandes und der anderen Gesellschaftsorgane, ihre Einberufung und
Beschlußfassung, die Vertretung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Er-
klärungen und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,
die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung sowie die Bei-
träge der Gesellschafter,
die Regelung der Zuteilungen und die hieran zu knüpfenden Bedingungen,
die Überwachung der Mitglieder und ihrer Vetriebe,
die Festsetzung von Ordnungsstrafen,
die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft,
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen,
die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
§ 3. Die Gesellschafter sind verpflichtet, vom Geschäftsbeginne der Gesellschaft
ab die ihnen von der Gesellschaft zugeteilten Waren abzunehmen, den innerhalb der ge-
setzlichen Grenzen sestgesetzten angemessenen Preis zu zahlen und die Waren nach den
Weisungen des Hauptverteilungsausschusses (s 4) abzusetzen.
8 4. Zur Uberwachung der Tätigkeit der Gesellschaften, insbesondere der Ver-
teilung, wird ein Ausschuß (Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels) gebildet.
Der Hauptverteilungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellver-
tketern und höchstens weiteren dreißig Mitgliedern. Der Vorsihzende, seine Stellvertreter
und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr
Amt ist ein Ehrenamt.
Dem Hauptverteilungsausschusse gehört serner ein Vertreter des Reichskanzlers an.
Dem Hauptverteilungsausschusse wird ein Beirat von neun Mitgliedern beigegeben,
die den Kreisen der Schuhindustrie und der Verbraucher angehören. Die Mitglieder
werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
Der Hauptverteilungsausschuß ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden
vertreten.
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