Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. über örtlichen Bereich und Sitßz der Schuhhandelsgesellschaften v. 6. August 1917. 249 
und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Ver- 
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- 
vollziehung erfolgen. 
g 3. Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Händlern oder den 
im & 1 Abs. 1 Saß 2 bezeichneten Personen aus dem Gesellschaftsverhältnis oder aus der 
Lieferung oder aus der Uberlassungspflicht ergeben, werden, soweit nicht die Verordnung 
oder die Satzung ein anderes bestimmt, durch die nach Art. III §8 5 der Berordnung über 
die Errichtung von Herstellungs-- und Bertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 
17. März 1917 (Röl. 236) gebildeten Schiedsgerichte endgültig entschieden. Je einer 
der Beisitzer ist dem Kreise des Handels und dem Kreise der Hersteller zu entnehmen. 
Ortlich zuständig ist das Schiedsgericht, in dessen Bezirk die beteiligte Gesellschaft 
ihren Sitz hat. 
§ 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer die gemäß & 1 geforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt 
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
2. wer unbefugt einen gemäß §5 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, 
beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- 
äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt, 
3. wer dem gemäß § 2 gestellten Uberlassungsverlangen innerhalb der gesetzten 
Frist nicht nachkommt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
Art. IV. Die Verordnung tritt mit dem 15. August 1917 in Kraft. Sie tritt drei 
Monate nach Außerkraftsetzung der Verordnung über die Errichtung von Herstellungs- 
und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 außer Kraft. 
Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Berordnung gelten die gemäß Art. l 
errichteten Gesellschaften als aufgelöst. 
Hierzu: 
Bek. über örtlichen Bereich und Sitz der Schuhhandelsgesellschaften. 
VDom 6. August 1917. (RGBl. 695.) 
RK. Art. I § 1 BP. 26. 7. 17.1 Art. I. § 1. Für die nachstehend bezeichneten Gebiets- 
teile wird je eine Schuhhandelsgesellschaft errichtet: 
1. Königreich Preußen: Provinzen Ostpreußen, Westpreußen und Pommern mit 
dem Sitze in Danzig; 
2. Königreich Preußen: Provinzen Schlesien und Posen mit dem Sitze in Breslau; 
3. Königreich Preußen: Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Wilmersdorf, Schöne- 
berg, Neukölln, Lichtenberg, Spandau; Landkreise Teltow, Niederbarnim mit 
dem Sitze in Berlin; 
4. Königreich Preußen: Provinz Brandenburg mit Ausnahme der unter Nr. 3 
aufgeführten Gebietsteile mit dem Sitze in Berlin; 
Königreich Sachsen: Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen mit dem 
Sitze in Dresden; 
6. Königreich Sachsen: Kreishauptmannschaften Leipzig, Chemnitz und Zwickau 
mit dem Sitze in Leipzig; 
7. Königreich Preußen: Provinz Sachsen; Großherzogtum Sachsen; Herzogtümer 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, Anhalt; 
Fürstentümer Schwarzburg.- Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ä. L., 
Reuß j. L. mit dem Sitze in Erfurt; 
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