Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle v. 22. März 1917. 251 
vorhandenen geringen Menge von Schuhwaren ergeben. Auf Grund der Swangs- 
organisation soll den Geschädigten von der Gesamtbeit ein gewisser Ausgleich geboten 
werden. Ou diesem Gwecke hat jeder ZKändler, dem künftig Schuhwaren zugeteilt 
werden, eine Abgabe an den Hauptverteilungsausschuß zu entrichten. Außerdem 
fließen dem letzteren die Einkünfte der Gesellschaften nach Abzug der VDerwaltungs- 
kosten derselben zu. Aus diesen Geldern leistet der Hauptverteilungsausschuß nach 
Deckung der eigenen Unkosten Ausgleichszahlungen an Gesellschafter, die infolge der 
perteilungsregelung in ihrem Geschäftsbetriebe besonders geschädigt sind. Den etwaigen 
Rest verteilt er auf sämtliche Gesellschafter im Verhältnis der Einkaufssummen ihrer 
Zezüge an Schuhwaren in der Seit vom 1. Juli 1913 bis 50. Juni 1013. 
Die Derordnung legt Händlern von Schuhwaren sowie Hersonen, die nicht zum 
eigenen Gebrauch bestimmte Schuhwaren in Eigentum, Besitz oder Gewahrsam haben, 
eine Auskunftspflicht gegenüber dem Bauptverteilungsausschuß auf. Dieser kann von 
ihnen verlangen, daß sie ihre Bestände an Schubwaren einer Gesellschaft gegen einen 
angemessenen UÜbernabmepreis überlassen, und er kann diese Zestände auch beschlag- 
nahmen. Die Grganisation der Gesellschaften wird in ihren Grundlagen durch die 
Verordnung, des näheren durch die vom Reichskanzler zu erlassende Satzung bestimmt. 
29. Bek. über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle. 
Vom 22. März 1917. (R#l. 257.) 
[BN.] § 1. Die Reichsbekleidungsstelle wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vor- 
handenen Web-, Wirk- und Strickwaren und deren Ersatzstoffe, die aus diesen gefertigten 
Erzeugnisse sowie getragene Schuhwaren und das von solchen herstammende Altleder 
für den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung in Anspruch zu nehmen, soweit diese Gegen- 
stände nicht von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf 
in Anspruch genommen sind. 
§ 2. Die Reichsbekleidungsstelle kann zur Durchführung des & 1 die erforder- 
lichen Bestimmungen treffen und Auskünfte fordern. Sie kann insbesondere die Her- 
stellung und den Verbrauch der im §& 1 bezeichneten Gegenstände sowie den Verkehr mit 
diesen regeln, Bestandsaufnahmen anordnen und Bestimmungen über Beschlagnahme 
und Enteignung treffen. 
Bei Enteignungen wird im Streitfall der Ubernahmepreis durch das Reichsschieds- 
gericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnungen über die Besetzung 
des Gerichts und das Verfahren itrifft der Reichskanzler. 
Soweit die Reichsbekleidungsstelle bei Anordnungen oder Bestimmungen auf Grund 
von Abs. 1 von den vom Bundesrat erlassenen Verordnungen über Web-, Wirk-, Strick- 
und Schuhwaren abweichen will, bedarf sie der Zustimmung des Reichskanzlers. 
§ 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer den auf Grund des §+ 2 getrossenen Anordnungen oder Bestimmungen zu- 
widerhandelt, 
2. wer die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderten Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt 
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten 
des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 4. Die Verordnung tritt am 26. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler be- 
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
	        
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