Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

254 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
b) Bek. über den Stoffverbrauch bei Anfertigung von Kleidungs= und Wäschestücken. 
Lom 27. März 1917, berichtigt am 28. Juni 1917. Mitt. 17 Ar. 9, 8; Ur. 21, 69) 
18 2 Befugnis S. 22. 3. 17.) 
§ 1. Bei der Herstellung der in der beigefügten Liste der Stoffhöchstmaße) auf. 
geführten Gegenstände dürfen keine größeren Stoffmengen verwendet werden als die- 
jenigen, die sich aus dieser Liste ergeben. 
Bei Oberkleidung für Männer und Frauen dürfen: 
a) bei Männern von Größe 52 ab aufwärts, 
b) bei Frauen von Größe 48 ab aufwärts, 
Fhc) bei Umstandskleidern 
bis zu 15 Proz. der angegebenen Stoffmengen mehr verwendet werden. 
Bestellungen nach Mustern, die ein Gewerbetreibender vor dem Inkrafttreten dieser 
Bekanntmachung für die Sommersaison 1917 hergestellt hatte, dürfen von ihm bis zum 
1. Juli 1917 auch insoweit ausgeführt werden, als bei der Ausführung größere Stoff. 
mengen als die in der Liste der Stoffhöchstmaße angegebenen verwendet werden. 
§s 2. Als Muster hergestellte Stücke dürfen nur zum Zweck der Zusammenstellung 
von Arbeits-, Reise-- oder Versandkollektionen wiederholt angefertigt werden. 
Mehr als eine Arbeits- und vier Reise- oder Versandkollektionen dürfen nicht zu. 
sammengestellt werden. 
Reise- oder Versandkollektionen dürfen nur zusammengestellt werden, soweit sie 
zur Einholung von Bestellungen nicht am Orte wohnender Kunden nachweislich ver- 
wendet werden. 
Reise- oder Versandkollektionen dürfen von jeder einzelnen Warengattung höchstens 
die in dem dieser Bekanntmachung beigefügtem Verzeichnis angegebene Stückzahl ent. 
halten. Bei den in diesem Verzeichnis nicht angeführten Warengattungen ist die Her- 
stellung von Mustern für Reise= oder Versandkollektionen untersagt. 
Jedes zur Herstellung von Mustern oder zur Zusammenstellung von Arbeits-, Reise- 
oder Bersandkollektionen angefertigte Stück ist unter einer fortlaufenden Nummer in 
cin Mustereinrichtungsbuch einzutragen und mit der Bezeichnung „Muster“ und der 
Nummer zu versehen. Aus dem Mustereinrichtungsbuche und dem Verkaufsbuche muß 
sich der Verbleib dieser Stücke zweiselsfrei feststellen lassen. 
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, auf Antrag von den Vorschriften der 
Abs. 1, 2 und 4 dieses Paragraphen Ausnahmen zu bewilligen. 
§ 3. Schnittmuster zur Herstellung der in der Liste der Stoffhöchstmaße aufge- 
zählten Gegenstände, bei deren Benutzung größere als die in dieser Liste angegebenen 
Stoffmengen zu verwenden sein würden, dürfen nicht mehr hergestellt, veröffentlicht 
oder gegen Entgelt abgegeben werden. 
§ 4. Von dieser Verfügung werden betroffen: 
1. alle Betriebe, in denen zur Herstellung von in der Liste der Stoffhöchstmaße 
aufgeführten Gegenständen Web- oder Wirkstoffe zugeschnitten oder diese Zu- 
schnitte oder aus solchen hergestellte Waren be= oder verarbeitet werden (Kon- 
sekltionsbetriebe), 
alle Betriebe und Personen, die in der Liste der Stoffhöchstmaße ausgeführte 
Gegenstände aus Web= oder Wirkstoffen nach Maß gewerbsmäßig oder gegen 
Entgelt zuschneiden, anfertigen oder bearbeiten (Maßgeschäfte, Schneider und 
Schneiderinnen). 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bek. werden auf Grund 
von & 3 Nr. 1 der VO. über Befugnisse der RBeklSt. vom 22. März 1917 mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen 
to 
1) Die Liste, geändert am 13. Oktober 1917, Mitt. 17 169, ist hier nicht mit abgedruckt.
	        
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