Bek. über die Verwendung von Wäsche in Gastwirtschaften v. 14. Juli 1917. 257
II. Enteignung. § 5. Das Eigentum an dem im & 1 der VO. über Befugnisse
der RBeklSt. vom 22. März 1917 bezeichneten Gegenständen kann durch Anordnung
der RBekl St. auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden.
5 6. Die Anordnung des §5 5 kann an den Besiher solcher Gegenstände Cerichtet
werden oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Im ersteren Falle geht das
Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit dem
Ablauf des Ausgabetages des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amttlich ver-
öffentlicht ist.
§s 7. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände ord-
nungsgemäß zu verwahren, sie herauszugeben, auch auf Verlangen und Kosten des Er.
werbers zu Überbringen oder zu versenden.
§ 8. Der Übernahmepreis wird von der NBeklSt. festgesetzt.
Ist der von der Anordnung Vetroffene mit dem durch die RBeklSt. festgesetzten
Übernahmepreis nicht einverstanden, so kann er Festsetzung dieses Preises durch das
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft beantragen.
§ 9. Der Übernahmepreis ist bar zu zahlen. Er kann bei Ungewißheit über den
Empfangsberechtigten einbehalten werden.
d) Bek. über die VBerwendung von Wäsche in Gastwirtschaften. Vom 14. Juli 1917,
mit der Anderung vom 25. August 1917. (Mitt. 17 Ur. 23, 86; Nr. 29, 117.)
[BefugnisO. 22. 3. 17.)
§s1. In allen Gewerbebetrieben und gemeinnützigen öffentlichen Betrieben, in
denen Lebens- und Genußmittel irgendwelcher Art zum Verzehr an Ort und Stelle ver-
absolgt werden, ist die Darreichung von Mundtüchern aus Web-, Wirk- und Strickwaren
verboten.
In solchen Betrieben dürfen ferner vom 1. Oktober 1917 ab waschbare oder ab-
waschbare Web-, Wirk-- und Strickwaren (Tischzeuge) zum Bedecken der Tische, auf denen
Speisen oder Getränke verabfolgt werden, den Gästen von Gewerbetreibenden nicht
mehr zur Benutzung überlassen werden.
Tische, deren Holzplatten derart roh hergerichtet sind, daß sie von vornherein nur
zur Verwendung mit einem Uberzug aus Web-, Wirk- oder Strickwaren oder Filz als
Unterlage für das Tischtuch bestimmt waren, und die auch vor dem 25. August 1917 mit
einem solchen Überzug dauernd benutzt worden sind, dürfen auch fernerhin mit einem
Tischtuche auf der Unterlage bedeckt werden.
Polierte, lackierte oder gestrichene Tischplatten sind keine Platten im Sinne des
Absatz 3.
Die nach Abs. 3 noch zulässigen Tischtücher dürfen erst nach einer jedesmaligen
Benutzungszeit von wenigstens 2 Tagen ausgewechselt werden. Das Bedecken des Tisch-
tuches oder einzelner Teile desselben mit weiteren Tüchern ist verboten.
8§ 2. In Gewerbebetrieben, in denen Fremde zur Beherbergung ausgenommen
werden, darf jedem im Betriebe dieses Gewerbes ausgenommenen Gast nicht mehr als
ein frisches Handtuch für jeden Kalendertag zur Benutzung verabreicht werden.
Für die Benutzung eines Bades des Gewerbebetriebes dürfen jedem Gast auf die
Dauer eines Kalendertages ferner 2 Handtücher oder an Stelle des zweiten Handtuches
ein Badetuch oder Frottiertuch überlassen werden.
§ 3. Die im Gewerbebetriebe einem zur Beherbergung ausgenommenen Gaste
überlassene Bettwäsche darf erst nach Beendigung seines Aufenthaltes oder bei längerem
als 7tägigem Aufenthalt erst nach einer jedesmaligen Benutzungsdauer von wenigstens
7 Tagen ausgewechselt werden.
Werden aus besonderem Anlasse, insbesondere infolge einer Erkrankung des Gastes
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