268 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
einzelne Stücke der Bettwäsche durch außerordentliche Verunreinigung unbenutzbar, so
dürfen diese Stücke vorzeitig ausgewechselt werden.
§ 4. Web-, Wirk- und Strickwaren, zu deren Herstellung ausschließlich Papier-
garne verwendet sind, werden von den Vorschriften der 5 1, 2 und 3 nicht betroffen.
§ 5. Die Bestimmungen der §# 2 und 3 über Hand= und Badetücher sowie Bett.
wäsche sinden auf die Beherbergung von Kranken in öffentlichen und privaten Kranken.
anstalten keine Anwendung.
§5 6. Wenigstens ein Abdruck dieser Bek. mit leicht leserlicher Schrift ist in jedem
von den Vorschriften der §§ 1 bis 3 betroffenen Gewerbebetriebe in einer Größe von
mindestens 30 K 40 cm an einer in die Augen fallenden, jedem Gaste unbehindert zu-
gänglichen Stelle anzubringen.
§ 7. VWer den Bestimmungen der ## 1, 2, 3 und 6 zuwiderhandelt, wird auf Grund
der Vorschrift des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der Bundesratsverordnung über Befug-
nisse der Reichsbekleidungsstelle bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
e) Bek., betr. Berwendung getragener Männeroberkleidung zur Verforgung der aus
dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung.
Bom 23. Juli 1917. (Mitt. 17 Nr. 25, 66.)
[Befugnis SD. 22. 3. 17.)
§ 1. Zur teilweisen Versorgung der aus dem Heere und der Marine entlassenen
Krieger mit bürgerlicher Kleidung nimmt die Reichsbekleidungsstelle ein Drittel der von
den Kommunalverbänden auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
23. Dezember 1916 (Rl. 1427) erworbenen getragenen Kleidungsstücke für Männer
und zwar der Röcke, Jacken, Westen, Joppen, Hosen, Wintermäntel und Umhänge mit
Ausschluß der Fracks und Gehröcke in Anspruch.
§ 2. Die Kommunalverbände haben jedesmal, bevor getragene Kleidungsstücke
der im §5 1 genannten Art zur Veräußerung bereitgestellt werden, ein Drittel jeder Art
zurückzustellen, jedes Stück auf dem Preiszettel mit der Aufschrift „für Krieger“ zu ver-
sehen und getrennt von den Lagerbeständen für die übrige bürgerliche Bevölkerung auf-
zubewahren.
Bei der Auswahl der Stücke ist darauf zu achten, daß die zurückgestellten Stücke
in Güte und Brauchbarkeit im Durchschnitt mindestens dem Durchschnitt der gesamten
Vorräte derselben Art gleichkommen.
Die zurückgestellten Kleidungsstücke verbleiben im Eigenktum und Gewahrsam der
Kommunalverbände. Sie sind nur in der Veräußerung durch die Bestimmungen des
sl 4 beschränkt.
§ 5. Die Kommunalverbände haben gleichzeitig mit den ihnen zu Beginn jedes
Monats obliegenden Bestandsmeldungen über die bei ihnen vorhandenen Kleidungs-
und Wäschestücke sowie Schuhwaren (5 13 der Ausführungsbestimmungen der Reichs-
bekleidungsstelle über getragene Kleidung, Wäsche und Schuhwaren vom 23. Dezember
1916 in Fassung der Abänderungsbekanntmachung vom 7. Juli 1917 — Reichsanzeiger
Nr. 156 —) einen besonderen Meldebogen bei der statistischen Abteilung (F) der Reichs-
bekleidungsstelle einzureichen, in dem nur die für die entlassenen Krieger zurückgestellten
getragenen Kleidungsstücke einzutragen sind. Hierzu ist der Vordruck 1 (Drucksache Nr. 149)
zu verwenden, der mit der Ziffer I a und der Überschrift „zurückgestellt für Krieger“ zu
versehen ist. Bei der Bestandsaufnahme und Anzeige nach § 13 der Ausführungs-Be-
stimmungen vom 23. Dezember 1916/7. Juli 1917 sind die im Meldebogen 1 a zu ver-
zeichnenden Gegenstände gleichfalls mitaufzuführen.