Bek. über den Handel mit Arzneimitteln v. 22. März 1917. 259
Der Meldebogen 1 à ist am 1. September 1917 zum ersten Male einzureichen. Bei
dieser erstmaligen Meldung bleibt die Spalte 1 bis 4 des Meldebogens unausgefüllt,
nur Spalte 5 („heutiger Bestand") ist auszufüllen.
§ 4. Die Kommunalverbände dürfen die in & 1 bezeichneten Kleidungsstücke nur
an die während des Krieges oder infolge des Befehles zur Abrüstung entlassenen Unter-
offiziere und Mannschaften des Heeres und der Marine veräußern.
Die Veräußerung ist nur zulässig, wenn der Entlassene die notwendigsten Kleidungs-
stücke der in § 1 bezeichneten Arten nicht besitzt, derart unbemittelt ist, daß er sich Kleidungs-
stücke zu den im Handel üblichen Preisen nicht kaufen kann und hierüber eine amtliche
Bescheinigung des zuständigen Kommunalverbandes sowie einen ordnungsmäßig aus-
gefertigten Bezugsschein vorlegt.
Für die Prüfung der Bedürftigkeit, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Abgabe der Kleidungsstücke ist der Kommunalverband zuständig, in dessen Bezirk der
Krieger nach dem Eintrag in seinen Militärpapieren entlassen worden ist.
Die Bescheinigung ist nach dem in der Anlage enthaltenen Muster auszustellen.
Vordrucke der Bescheinigung können gegen Entgelt von der Drucksachenverwaltung der
Reichsbekleidungsstelle in Berlin W 50, Nürnberger Platz 1 bezogen werden.
9 5. Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Ausnahmen von diesen Vor-
schriften zu bewilligen.
Anlage. Bescheinigung
des Kommnunalverbandes nach § 4 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
vom 23. Juli 1917.
Herrn....................................... ..
geborena in.......................-............... "
............................... (bükqetlichethrui)
nach seinen Militärpapieren: ............................ «.............. (Dienstgrad)
entlassenvom.................................................... (Truppenteil)
an. naaaHHHHHH.
bescheinigt, daß er nach den angestellten Ermittlungen der Kleidungsstücke dringend bedarf,
aber nicht die Mittel hat, um sie zu den im Handel üblichen Preisen zu kaufen.
Die Abgabe der Kleider darf nur gegen Hingabe dieser Bescheinigung und eines
ordnungsmäßig ausgesertigten Bezugsscheins erfolgen.
(Ort und Datum) (Stempel und Unterschrift der Behörde)
30. Bek. über den Handel mit Arzneimitteln. Vom 22. März 1917.
(&El. 270.)
Ien. § 1. Der Handel mit Arzneimitteln ist vom 16. April 1917 ab nur solchen Per-
sonen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt
worden ist.
Diese Vorschrift sindet keine Anwendung
1. auf Personen, die bereits vor dem 1. August 1914 mit Arzneimitteln Handel
getrieben haben, der sich nicht auf die unmittelbare Abgabe an die Verbraucher
beschränkt,
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