Bek., betr. Erleichterungen des Patent-, Gebrauchsmuster= u. Warenzeichenrechts. 263
zu erregen. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, so ist die erteilte Erlaubnis gemäß
z 4 der Verordnung zurückzunehmen.
7. Dem Handeltreibenden ist über die Erteilung der Erlaubnis eine Bescheinigung
auszuhändigen.
8. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt für Handelsbetriebe
die gemäß §& 6, 8 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (GES. 205) zur Gewerbe-
steuerklasse 1 veranlagt sind, 50 M., für die der Gewerbesteuerklasse II 30 M., der Ge-
werbesteuerklasse III 10 M. Für Betriebe der Gewerbesteuerklasse IV und die gemäß
&5, 7 des Gesetzes von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe ergeht die Entscheidung
gebührenfrei.
Z#u 5 5.
Über die Beschwerde entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk
die zur Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle ihren Sitz hat, soweit der Landespolizei-
bezirk Berlin in Betracht kommt, der Oberpräsident in Potsdam.
Zu §#. 7.
Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt, wenn die Er-
laubnis für ein die Grenzen eines Regierungsbezirkes nicht überschreitendes Gebiet
nachgesucht wird, der Regierungspräsident die zuständige Stelle; im übrigen ist der
Polizeipräsident in Berlin zuständig.
Zu § 8.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung zwischen den
Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk sich
die zu übernehmenden und zu verwertenden Arzneimittelvorräte befinden, im Landes-
polizeibezirk Berlin der Oberpräsident zu Potsdam.
Zu 8 10.
Zur Erteilung der im §# 10 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Genehmigung ist die Polizei-
behörde des Ortes der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen,
des Wohnortes des Anzeigenden zuständig. In Orten, in denen eine Preisprüfungsstelle
errichtet ist, ist diese zuständig.
E. Gewerbliches GEigentum.
I. Bek., betr. vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des
Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts.
Vom 10. Dezember 1914. (R#l. 405.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 461.
(Erläuterungen dort und in Bd. 3, 258.)
§ 3.
Anwendung auf Ausländer.
Bek., betr. den Wegfall von Erleichterungen auf dem Gebiete des
Patent- und Warenzeichenrechts in den Vereinigten Staaten von
Amerika. Vom 6. Mai 1917. (R#l. 401.)
IX2.] Die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1914, Rel. 450 (zu vgl. Bd. 1, 4641,
wird, soweit danach in den Vereinigten Staaten von Amerika deutschen Reichsangehörigen
Erleichterungen von gleicher Art gewährt werden, wie die in der Verordnung des Bundes-
rats, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchs-