Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. ü. d. Ausschluß d. Offentlichtett s. Patente u. Gebrauchsmuster v. . Febr. 1917. 265 
VII. Bek. über den Ausschluß der öffentlichkeit für Patente und 
Gebrauchsmuster. Vom 8. Februar 1917. (RGl. 121.) 
Wortlaut in Bd. 4, 778. 
Begründung. (D. N. X 170.) 
Durch die auf Grund des §& = des sog. ErmcG. ergangene Bek. v. 8. Februar lo# 
(RGBI. 121) ist einem Zedürfnis abgeholfen, das im LTaufe des Krieges infolge eines 
zwischen den Grundsätzen des Hatent= und Gebrauchsmusterwesens und den zwingenden 
Rücksichten auf die Landesverteidigung hervorgetretenen Swiespalts dringend ge- 
worden war. Nach dem Patent- und dem Gebrauchsmustergesetz stehen ZRechtsschutz 
und öffentliche Kundgabe der geschützten Neuerung im engsten Husammenhang; das 
eine bedingt das andere (ö# 10, 23, 27 des Hatc#., & 3 des Gebrm G.). Würde hiernach 
auch im Kriege unterschiedslos verfahren, so würden auch solche Gegenstände, die un- 
mittelbar oder mittelbar für die Kriegführung verwendbar oder dem Wirtschaftskriege 
dienlich sind, der Gffentlichkeit preisgegeben und dadurch zu unserem Schaden auch 
zur Kenntnis des feindlichen Auslandes gebracht werden. Schon im Hinblick auf das 
Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni lold konnte dazu das 
DHatentamt nicht die Hand bieten. Es hat vielmehr, wenn sich nach Anhörung eines 
militärischen Sachverständigen ergab, daß eine zum Hatent angemeldete Erfindung, 
gegen deren Hatentierung kein BZedenken vorlag, unter den erwähnten Gesichtspunkten 
der Göffentlichkeit vorenthalten werden mußte, die Zekanntmachung der Anmeldung, 
ausgesetzt und das weitere Derfahren vorläufig eingestellt, bei Gebrauchsmustern 
sowohl die Eintragung als die Deröffentlichung einstweilen ausgesetzt. Die Folge 
davon war, daß viele offenbar schutzfähigen Teuerungen schutzlos blieben und von 
Dritten mißbräuchlich benutzt werden konnten, und daß, wenn es schließlich einmal 
zur Gewährung des Schutzes kam, die Dauer des Rechtes, das von dem Tage der An- 
meldung an berechnet wird, sich unbillig verkürzte. Auch wurde die im öffentlichen 
Interesse unerwünschte Erscheinung beobachtet, daß manche Erfinder, um diesen Ubeln 
zu entgehen, mit der Anmeldung möglicherweise wertvoller Meuerungen zurückbielten. 
Je länger der Krieg dauert, um so unhaltbarer wurde der geschilderte Sustand. Um 
ihm abzuhelfen und die gesetzlichen Dorschriften den Anforderungen des öffentlichen 
Wohles anzupassen, ist nunmehr bestimmt, daß in gällen der bezeichneten Art das 
öffentliche Anfgebot der zum Hatent angemeldeten Erfindung und das Einspruchs- 
verfahren wegfällt und das Hatent ohne jede BZekanntmachung erteilt werden kann. 
Ergibt also die von Amts wegen stattfindende Hrüfung die Hatentfähigkeit, so erhält 
der Anmelder den Bescheid, daß von der Bekanntmachung aus Gründen des öffent- 
lichen Wohles abgesehen werden müsse, daß aber das Hatent ohne weiteres erteilt 
werden könne, sobald die erste Jahresgebühr 6 8 des Hatentgesetzes) gezahlt sei. Macht 
der Anmelder von dieser Dergünstigung keinen Gebrauch, so wird die Anmeldung, 
wie es bisher im lriege geschah, zunächst zurückgelegt und erst nach Fortfall der Not- 
wendigkeit, sie geheim zu halten, dem weiteren Derfahren gemäß den allgemeinen 
gesetzlichen Regeln unterzogen. Andernfalls folgt auf die Dahlung der genannten Gebühr 
alsbald die Erteilung des Hatents, und es wird so einerseits der der Erfindung zu- 
stehende Schutz ohne Seitverlust begründet, zugleich aber auch die Möglichkeit einer 
sofort mit dem ordentlichen Rechtsbehelfe der Nichtigkeitsklage durchführbaren An- 
fechtung geschaffen. Wenn so an die Stelle des Einspruchs die Richtigkeitsklage tritt, 
so bedeutet das zwar eine gewisse Erschwerung der Lage derjenigen, welche die Be- 
rechtigung des Hatentschutzes angreifen wollen. Sie ist aber sachlich erträglich und 
verkürzt materiell nicht die Möglichkeit einer gründlichen Machprüfung des Hatents, 
weil der Nichtigkei tsantrag auf dieselben Gründe gestützt werden kann, die im Einspruchs- 
verfahren zulässig sein würden, und weil ferner die für das endgültige Schicksal der 
Erfindung wichtigsten Instanzen, die Nichtigkeitsabteilung und das Beichsgericht, den
	        
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