Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

268 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
IX. Bek., betr. die Zahlung patentamtlicher Gebühren. 
Vom 8. März 1917. (R#l. 222.) 
1I#.] § 1. Das Patentamt kann Bestimmungen darüber erlassen, welche Zahlungs- 
sormen bei der Zahlung der an das Patentamt zu entrichtenden Gebühren der Barzahlung 
gleichgestellt werden. 
g 2. ber die Rechtzeitigkeit der Zahlung einer Gebühr, die nach § 8 Abs. 2, 3 
des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Röl. 79) oder nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes, be- 
treffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (RGBl. 290) zu entrichten 
ist, entscheidet ausschließlich das Patentamt. 
§5 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung I10. 3.1 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
	        
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