274 D. Finanzgesetze.
Begründung. (D. N. X 132.)
Als Mittel zur Bekämpfung der Dbelstände erschien die Einführung eines Gold-
höchstpreises geboten. Sie erfolgte durch die Zek. v. 8. Februar #19 12 (Rel. u12).
Die Derordnung setzt zunächst einen absoluten Böchstpreis von 2790 M. für das
Tilogramm fein (&1 der Derordnung) für alle die Gruppen fest, die im Hroduktions-
Jang als Rohwaren zu kennzeichnen sind, nämlich:
a) Rohgold, d. b. Erze, Barren, Saine und Stangen,
b) Abfallgold, d. k. alles Gold in Röückständen, Gekrätzen, Schliffen, Feilung,
sowie Blattgold, Nehrgold, Fußgekrätz, Handwasserrückstand und "6
) Bruchgold, d. h. zerbrochene, zerschnittene oder sonst unbrauchbar gewordene
Goldsachen, Teile und Stücke von Goldsachen.
Für die Zwischenfabrikate, wie Bleche, Drähte, Röhren und dergleichen, die
ihrer MNatur nach zu gewerblicher Weiterverarbeitung bestimmt sind, erscheint an sich
ein Zöchstpreis entbehrlich, da die Betriebe, die solche Waren herstellen, der Kontrolle.
der Reichsbank unterstehen. Es ist aber denkbar, daß von anderer Seite manche dieser
Gegenstände, namentlich Zleche, leicht und ohne große Uosten aus Roh-, Abfall= und
Bruchgold oder aus den weiter unten behandelten Goldsachen hergestellt und damit
die Höchstpreisvorschriften für die genannten Gruppen umgangen werden könnten.
Wenn auch nicht wahrscheinlich ist, daß dieses Derfahren in größerem Umfang geübt
wird, so ist doch die Möglichkeit, daß es zur Anwendung gelangt, nicht ganz von der Hand
zu weisen. Es erscheint daher angebracht, den Reichskanzler zu ermächtigen falls es
notwendig werden sollte, Böchstpreise auch für die Gruppe der Halbfabrikale festzusetzen
oder in anderer Weise Zestimmung über die Hreise zu treffen (5 2 der Derordnung).
Bei fertigen, namentlich getragenen Goldsachen, besteht ein Interesse an Böchst-
preisen insoweit, als es sich um den Ankauf zur Einschmelzung oder Umarbeitung
handelt. Um aber nicht auch den reinen Handel mit Goldwaren zu stören, sieht die
Derordnung (§ 4) für diese Gruppe von der Festsetzung von Höchstpreisen ab und sucht
das zu erstrebende Siel dadurch zu erreichen, daß sie die Einschmelzung und Um-
arbeitung derartiger Gegenstände, sofern sie zu einem höheren Hreise als dem Normal-=
preis von 2700 M. für das Kilogramm fein gekauft sind, untersagt. Es entspricht dem
durchaus berechtigten Interesse des Perkehrs, daß kleinere Ausbesserungen nicht als
Umarbeitungen zu gelten haben.
XIII. Bek., betr. die Außerkurosetzung der Zweimarkstücke.
Vom 12. Juli 1917. (RG#l. 625.)
[BR.] 1. Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab
nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der
Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2. Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs= und Landes.
lassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichs-
banknoten, Reichskassenscheine oder Darlehnskassenscheine umgetauscht.
§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durch-
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
§ 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten.
§ 5. Auf die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimarkstücke finden die
Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.
XIV. Bek. über die gewerbliche Verarbeitung von Neichsmünzen
und den Verkehr mit Silber und Silberwaren. Vom 10. Mai 1917.
(REl. 406.)
[BR.] 8 1. Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers Reichsmünzen behufs ge-
werblicher Verwertung einschmilzt oder sonst verarbeitet, wird mit Gefängnis bis zu