Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. des Reichskanzlers über Silberpreise v. 19. Juni 1917. 275 
einem Jahre und mit Geldstrase bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung des Reichskaonzlers Gegenstände, 
die in erkennbarer Weise unter Verwendung von Reichsmünzen hergestellt sind, feilhält 
verkauft oder sonst in den Verkehr bringt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§# 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Höchstpreise für Silber oder Silber- 
waren festzusetzen. Er kann den Verkehr mit Silber= oder Silberwaren regeln, Bestands- 
aufnahmen anordnen und Bestimmungen über Beschlagnahmen und Enteignungen treffen. 
Er kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strasen bestraft werden 
und daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, erkannt werden kann, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
3 3. Die Verordnung tritt am 14. Mai 1917 in Kraft. Der Reichslanzler be- 
srimmt, wann sie außer Kraft tritt. 
Hierzu: 
a) Bek. des Reichskanzlers über Silberpreise. Vom 19. Juni 1917. 
(Röl. 505.) 
(RNK. § 2 Silber SO. 10. 5. 171. Art. 1. Der Preis für das Kilogramm feinen Silbers 
in unverarbeitetem Zustand darf 175 Mark nicht überschreiten. 
Der Preis gilt für Barzahlung bei Empfang und schließt die Versendungskosten 
vom Lagerplatze nicht ein: Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom 
Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
Art. 2. Der im Art. 1 festgesetzte Preis ist ein Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, 
betreffend Höchstvreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914, 
in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916 
und 22. März 1917 (Rl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 25; 1916 S. 183; 1917 S. 253). 
Art. 3. Roh- und Zwischenprodukte, insbesondere Erze, Hüttenprodukte, Gekrätz, 
Güldisch-Silber, Scheidegut dürfen zu keinem höheren Preise verkauft werden, als sich 
aus dem im Art. 1 festgesetzten Höchstpreis und einem dem Minderwert entsprechenden 
Abschlag ergibt. 
Waren, die ganz oder teilweise aus Silber hergestellt sind, soweit sie ihrer Art nach 
zur gewerblichen Weiterverarbeilung dienen (Halbfabrikate), dürfen zu keinem höheren 
Preise verkauft werden, als sich aus dem im Art. 1 festgesetzten Höchstpreis für das Material 
zuzüglich einer Entschädigung für Verarbeitung, Formgebung, Berbindung und Betriebs- 
spesen ergibt. Die Entschädigung darf unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, 
insbesondere der Herstellungskosten, Verwerkbarkeit und Marktlage keinen übermäßigen 
Gewinn enthalten. 
Art. 4. Die Preisstelle für metallische Produkte in Berlin kann auf Anrufen eines 
Beteiligten oder einer Behörde den nach Art. 3 angemessenen Preis bestimmen; ihre 
Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren- und stempelfrei. 
Die Preisstelle ist befugt, Beträge, welche über den festgesetzten Preis hinaus ver- 
einbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen. 
Art. 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strasen wird bestraft, wer gebrauchte oder ungebrauchle fertige 
Gegenstände mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die ganz oder teilweise aus Silber 
hergestellt sind, nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung zu einem höheren Preise als 
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