278 D. Finanzgesetze.
Eine abschließende Regelung wurde durch die auf Grund des 8 3 des sog. ErmG.
ergangene Zek. über den Sahlungsverkebr mit dem Auslande vom 8. Februar 191:
(Re#l. 105) und die auf Grund dieser DP. erlassene weitere Bek. über den FSahlunas=
verkehr mit dem Auslande vom 8. Februar 1917 (RGBl. 109) mit Wirkung vom
. Februar 1017 herbeige führt.
Es erschien geboten, auch die nicht im Betriebe eines Handelsgewerbes abae.
schlossenen Devisengeschäfte zu erfassen, neben den Sahlungemitteln die Forderungen
und Kredite in ausländischer Währung in die Regelung einzubeziehen und die Der-
fügung über Sahlungsmittel, Forderungen und Kredite in ausländischer Währung
ohne Einwilligung der Reichsbank nur zugunsten einer der zum Deoisenhandel zu-
gelassenen Banken zu gestatten. Durch diese letzte Zeschränkung wird die bisher nicht
überwachte Benutzung vorhandener Sa#lungsmittel usw. zur Tilgung eigener ver-
bindlichkeiten in derselben Währung einer Kontrolle unterworfen. Als Derfügung
soll auch die Einziebung von auf fremde Währung lautenden Auslandsforderungen
gelten, um die Remittierung des Gegenwertes gleichfalls der Beaufsichligung zu
unterstellen.
Abgeselben von dieser schärferen Zusammenfassung und Uberwachung des Devisen-
handels ergab sich insbesondere die Motwendigkeit, den Sablungsverkehr mit dem
Ausland auch insoweit zu regeln, als er durch Markzahlungen abgewickelt wurde. Die
Knappheit der dem deutschen Markt zufließenden Devisen hatte nämlich dazu ge-
führt, daß vielfach und in erheblichem Umfange inländische Sablungsmittel an Stelle
von ausländischen zu Sahlungen nach dem Auslande verwendet wurden. Die Mög-
lichkeit, Käufe im Auslande gegen deutsche Reichsmark abzuschließen, ist namentlich
dazu ausgenutzt worden, um einerseits solche Waren in das Inland einzuführen,
deren Einfuhr unerwünscht war, und zu deren Bezahlung daher Devisen von der
Reichsbank und den übrigen Devisenbanken (Depisenstellen) nicht abgegeben wurden,
andererseits um Waren, die erst nach Friedensschluß eingeführt werden sollen, im Wege
des sogenannten Dorkaufs zu erwerben. Auch war es bisher ohne weiteres ge-
stattet, sich durch Markzahlungen Kredite und Gutbhaben im Ausland sowohl in Reichs-
währung wie in ausländischer Währung zu verschaffen. Unter der Einwirkung dieser
und äbnlicher Gründe war allmählich ein starkes Angebot von Reichsmark im Aus-
lande entstanden, das die Markkurse an den ausländischen Hlätzen drückte, eine durch-
greifende Besserung hinderte und vielfach zu spekulativer Ausnutzung der Kurse an-
reizte. Als erbeblich fiel außerdem ins Gewicht, daß die bisber schrankenlos gestattete
Uberführung von Markzahlungsmitteln nach dem Auslande zu der aus bankpolitischen
Gründen unerwünschten starken Steigerung des Motenumlaufs der Reichsbank wesent-
lich beigetragen batte.
Da das große und vollwirksame Mittel zur Beseitigung der beregten Dbelstände,
der Ausgleich der Sahlungsbilanz durch Stelgerung der Ausfuhr, zuszeit nicht zur
Derfügung steht, mußte versucht werden, durch staatliche Regelung und Uberwachung
des Markzahlungsverkehrs mit dem Auslande nach Möglichkeit auf die Einschränkung
der Einfubr hinzuwirken.
Durch die oben bezeichnete DO. v. 8. Februar 1912 (RBl. 105) wird die Uber-
wachung der Markzahlungen abweichend von der GOrdnung des sonstigen Devisen-
handels lediglich der Reichsbank, als der berufenen Hüterin unserer Währung, über-
tragen. Da zur wirksamen Durchführung der lontrolle ein Swang zur Anmeldung
der ausländischen Sahlungen nicht ausreichen würde, hiervon vielmehr nur eine pfcho-
logische Sinwirkung zu erwarten wäre, die überall da versagen müßte, wo das Erwerbs-
interesse den Ausschlag gibt, ist der Reichsbank die Zefugnis gegeben worden, uner-
wünschte Markzahlungen zu vereiteln. Dies wird, soweit die Überführung inländischer
Sahlungsmittel nach dem Auslande in Frage kommt, unmittelbar dadurch erreicht,
daß jede solche Uberführung an die Einwilligung der Reichsbank gebunden ist G# 3 Abf. U.
Die nicht genehmigte Versendung oder Uberbringung derartiger Sahlungsmittel wird