Bek. über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland v. 8. Februar 1917. 279
von den Host -und Grenzüberwachungsstellen tatsächlich verhindert werden können
und ist überdies unter Strafe gestellt.
Der an sich nabeliegende Gedanke, die übrigen in Betracht kommenden Sablungs-
wege und möglichkeiten in gleicher Weise zu behandeln, war abzulehnen. Angesichts
der vielgestaltigen Art und der unübersehbaren Sahl dieser Gahlungsmethoden würde
es praktisch sehr schwierig, wenn nicht unmöglich gewesen sein, alle diejenigen Geschäfte
lückenlos zu erfassen, durch die eine Sahlung nach dem Auslande vermittelt wird. Ab-
geseben hiervon aber mußte im Interesse der Aufrechterhaltung des lredits der
deutschen Beteiligten und der ganzen deutschen Dolkswirtschaft auch der Schein ver-
mieden werden, als ob der Ausländer, der zu Recht eine Forderung gegen einen In-
länder erworben hat, durch staatlichen Eingriff gehindert werden könnte, zu seinem
Gelde zu gelangen. Wenn man auch von der einschneidenden Dorschrift, daß die
Überführung inländischer Sahlungsmittel nach dem Auslande nur mit Erlaubnis
einer amtlichen Stelle zulässig sein soll, nicht abzusehen brauchte, nachdem Rußland
und Ssterreich-Ungarn mit ähnlichen Maßnabmen vorangegangen waren, so erschien
diese Zestimmung doch nur dann erträglich, wenn die sonstigen Hahlungswege, ins-
besondere also die Begründung von Markguthaben zugunsten eines Ausländers, die
übertragung bereits bestehender Markguthaben an Ausländer und die Einziehung von
JForderungen durch Wechselbegebung in keiner Weise beschränkt wurden. Die Frage
lieb sich daher ohne Gefährdung der deutschen Interessen nur lösen, wenn (abgesehen
von dem schon erörterten Falle der Uberführung inländischer Sahlungsmittel nach
dem Auslande) nicht die Erfüllung, sondern die Eingehung der Derbindlichkeiten gegen-
über dem Auslande von der Einwilligung der Reichsbank abhängig gemacht wurde.
Die Derordnung beschränkt sich dabei auf die für die Dalutaregulierung wichtigsten
Gebiete, nämlich auf die Eingehung von Derbindlichkeiten zum 8wecke des Erwerbs
von Waren oder Wertpapieren, von Kostbarkeiten, Kunst= und Luxusgegenständen jeder
Act, von Grundstücken und Schiffen (&+ 3 Abs. 2), sowie auf die Einräumung von Mark-
krediten an im Ausland ansässige Hersonen und Firmen (F 5 Abf. 3).
Soweit die Regelung sich auf den Erwerb von Waren bezieht, ist sie nicht etwa
deshalb entbehrlich, weil inzwischen die Einfuhr von Waren schon einer besonderen
Kontrolle nach Maßgabe der Zek. über die Regelung der Einfuhr v. 16. Januar 1917
(#B1. 41; siehe unten bei Nr. 3 dieser Gruppe) unterstellt worden ist. Letztere VO.
regelt ausschließlich die Wareneinfuhr, nicht aber auch den Erwerb solcher Waren, die
schon jetzt für die Friedenswirtschaft angekauft werden und bis nach Beendigung des
Lrieges im Auslande verbleiben sollen. Hauptsächlich aber ist die neue Dorschrift des-
halb notwendig, weil der Reichsbank vom Standpunkt der von ihr wahrzunehmenden
Interessen aus ein maßgeblicher Einfluß auf das ganze Gebiet des Warenerwerbes
einschließlich des Kaufes solcher Waren, die sofort in das Inland eingeführt werden
sollen, eingeräumt werden muß. Soweit der Reichskommissar für Aus= und Einfuhr-
bewilligung die Einfuhr von Waren aus dem Auslande zu gestatten für nötig erachtete,
wird allerdings auch die Reichsbank dem Erwerber grundsätzlich die Justimmung zur
Eingehung der Derbindlichkeit nicht versagen können. Sie wird aber in der Lage sein,
einen Uberblick über den Stand der Derschuldung gegenüber dem Auslande zu erlangen
und die hiernach zum Schutze unserer Währung nötigen Maßnakbmen, gegebenenfalls
im Zenel'men mit dem genannten Kommissar und mit dem Kommissar für die Uber-
gangswirtschaft, zu treffen.
Markzahlungen, die zum Swecke des Erwerbes von Sahlungsmitteln und For-
derungen in ausländischer Währung erfolgen, werden bereits durch die Vorschriften
im & 1 der Derordnung erfaßt. Markzahlungen an das Ausland, durch die ein Deutscher
eine Markforderung im Ausland erwirbt, sind indirekt dadurch getroffen, daß nach
der besonderen Dorschrift im § 3 Abs. 4 über Forderungen in Reichswährung gegen eine
im Ausland ansässige Herson oder Firma nur mit Einwilligung der Reichsbank verfügt
werden darf.