Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

280 D. Finanzgesetze. 
Die getroffenen Bestimmungen dürften in ihrer Gesamtheit eine ausreichende 
Kontrolle des Sahlungsverkehrs mit dem Auslande gewährleisten, zumal die Ein- 
gehung und Erfüllung von Derbindlichkeiten anderer Art als der vorerörterten nicht 
von erbeblichem Einfluß auf unsere Sahlungsbilanz sein wird. 
Um den unabweisbaren Bedürfnissen des öffentlichen und privaten Derkehrs in 
dem gebotenen Umfange ZRechnung tragen zu können, ist in 99 der Derordnung dem 
Reichskanzler die Ermächtigung erteilt worden, Ausnahmen von den Dorschriften der 
Derordnung zuzulassen. Von dieser Befugnis hat der Reichskanzler in der oben be- 
zeichneten Bekanntmachung über den Sahlungsverkehr mit dem Auslande vom 8. sebruar 
1917 (RGBl. loo) nach verschiedenen Richtungen Gebrauch gemacht. Insbesondere 
sind von den Dorschriften der Derordnung ausgenommen worden: der eigentliche 
HKleinverkehr, namentlich hinsichtlich der Dersendung von deutschem Geld in das Aus- 
land, hinsichtlich der Eingehung ausländischer Derbindlichkeiten zum GSwecke des Erwerbs 
von Waren, sowie hinsichtlich der Verfügung und Einziehung von Forderungen im 
Auslande, ferner die gewerbsmäßigen Geldwechslergeschäfte, wobei in allen diesen 
Fällen als obere Grenze die Summe von 1000 M. für die Herson und den Kalender- 
tag angenommen worden ist. Weitere Ausnahmen bestehen zugunsten der Reichs- 
und umnmittelbaren Staatsbehörden im Interesse der Befriedigung der Betriebsbedürf- 
nisse der Schiffahrt und des Geschäfts in Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde- 
rungen und Schatzanweisungen der Ilriegsanleihen des Deutschen Reichs. Besondere 
Vorschriften sind für den Geldverkehr mit Belgien und Luxemburg getroffen, Gebieten, 
die in der Behandlung dem Inlande im wesentlichen gleichgestellt worden sind. Die 
für den Hostverkehr erlassenen Ausnahmebestimmungen decken sich mit denen, welche 
in der hiermit aufgehobenen Bek. vom 22. Jannar lolé enthalten waren. 
Um von vornherein zu verhindern, daß aus der Einholung der vorgeschriebenen 
Einwilligung der Reichsbank für den Vverkehr unverhältnismäßige Belästigungen und 
Derzögerungen entstehen, hat sich das Reichsbank-Direktorium enischlossen, die der 
Reichsbank erteilte Befugnis, soweit angängig, auf alle ihre Sweiganstalten zu über- 
tragen. In dieser Hinsicht ist — unter Dorbehalt einer späteren Erweiterung der Be- 
fugnisse der Sweiganstalten — zunächst folgendes bestimmt worden: 
1. Die Einwilligung zur Derfügung über Sahlungsmittel, Forderungen und 
Kredite, die auf ausländische Währung lauten (§ 1 Abs. 2 Satz 1), darf durch die Fweig- 
anstalten in den Fällen erteilt werden, in welchen die Devisenabgabe gemäß den früher 
erlassenen Dorschriften zulässig ist. 
Sollen die Derfügungen dazu dienen, Derpflichtungen zu begleichen, die aus 
dem Ankauf von Waren, Wertpapieren, NKostbarkeiten, Kunst= und Luxusgegenständen 
herrühren und nach dem Inkrafttreten der neuen Derordnung (9. Februar 1017) ein- 
gegangen sind, so kann die Einwilligung durch die Sweiganstalten erfolgen, wenn die 
Einwilligungserklärung der Auslandstelle des Reichhbank-Direktoriums gmäß § 3 Abs. 2 
seitens des Antragstellers vorgelegt wird. 
2. Die Einziehung von Forderungen, Anweisungen, Schecks und Wechseln, die 
auf ausländische Währung lauten (ogl. & 1 Abs. 2 Satz 2), kann von den Zweiganstalten 
bewilligt werden; natürlich dürfen die eingezogenen Halutabeträge nicht gegen die 
Bestimmungen der Devisenverordnung verwendet werden. 
3. Die Sweiganstalten können 
a) Einwilligungen zur Dersendung oder Uberbringung von Reichsbanknoten, 
Reichskassenscheinen und Darlehnskassenscheinen an eine Firma usw. er- 
teilen, wenn es sich innerhalb eines Kalendertags um die Versendung oder 
Uberbringung im Gesamtbetrage von höchstens 5000 M., edach innerhalb 
eines Kalendermonats nicht über den Gesamtbetrag von 15 boo M. hinaus 
zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Herson oder Firma 
handelt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.