Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., betr. Einkaufsbewilligungen usw. für Waren aus dem Auslande v. 4. Aug. 1917. 283 
verkehr überwacht wird. Nur diese Überwachung, nicht die Unterbindung des Verkehrs 
ist olso die aus dem Inhalt und Zweck des Gesetzes sich ergebende Folge der verbots- 
widrigen Unterlassung, sei es der Einholung der Genehmigung der Reichsbank, sei es der 
Inansoruchnahme der Vermittlung einer Devisenstelle; a. A. Meyer a. a. O. 
9. Nordd Allg Ztg. v. 15. Mai 1917 Nr. 133 1. Ausg. Es herrschen noch vielfach 
Zweifel, ob das in der Bundesratsverordnung vom 8. Februar 1917 betreffend den 
Zahlungsverkehr mit dem Ausland (Ro#l. 105) ausgesprochene Verbot der Markausfuhr 
auch auf den Verkehr mit den besetzten östlichen Gebieten Anwendung findet. Diese 
Frage ist unbedingt zu bejahen, da die vorbenannten Gebiete im Sinne der Verordnung 
als Ausland anzusehen sind. Demgemäß dürfen auf Reichswährung lautende Zahlungs- 
mittel nach den besetzten östlichen Gebieten nur mit Einwilligung der Reichsbank ver- 
sendet oder überbracht werden. Eine Ausnahme davon bilden lediglich Versendungen 
und UÜberbringungen, die innerhalb eines Kalendertages den Betrag von höchstens ein- 
tausend Mark, jedoch innerhalb eines Kalendermonats den Gesamtbetrag von dreitausend 
Mark nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Einwilligung der Reichsbank 
nicht erforderlich. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. April 1917 
(Reichsanzeiger Nr. 83 vom 7. April 1917) dürfen jedoch in den von einer Person aus- 
geführten Beträgen in keinem Falle mehr als drei Mark Silbermünzen und nicht mehr 
als insgesamt zwei Mark Nickel-, Kupfer-, Aluminium- und Eisenmünzen enthalten sein. 
Verstöße gegen diese Verordnung sind unter Strafe gestellt. 
Tatsächlich besteht heute überhaupt keine Veranlassung mehr, den Zahlungsverkehr 
mit dem Osten in deutscher Währung abzuwickeln und dadurch dem Inland die not- 
wendigen Zahlungsmittel zu cntziehen. Im Gebiet des Oberbefehlshabers Ost ist seit 
langem das sogenannte Ob.-Ost-Geld (Darlehnsrubel) und im Generalgouvernement 
Warschau neuerdings die polnische Mark als allgemeines Zahlungsmittel eingeführt. 
Damit wurde u. a. der Zweck verfolgt, das früher im besetzten Gebiet zur Ausgabe ge- 
langte deutsche Geld, worunter sich namhafte Beträge an Kleingeld befinden dürften, 
zurückzuziehen und der Heimat wieder zuzuführen. Es liegt daher im vaterländischen 
Interesse, daß die Bevölkerung in der Heimat keine auch noch so geringe Beträge deutscher 
Zahlungsmittel nach den besetzten Gebieten abführt. 
10. Bek. der Reichsbekleidungsstelle, betr. die Einreichung von Anträgen auf Einkaufsbe- 
willigungen, Einfuhrbewilligungen und Devisenabgabe für Waren aus dem Auslande. 
Vom 4. August 1917. (Mitt. 17 Nr. 26, 101.) 
Im Einvernehmen mit der Reichsbank wird unter Aufhebung der Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle, betreffend die Einreichung von Anträgen auf Einkaufsbe- 
willigungen, Einfuhrbewilligungen und Devisenabgabe für Waren aus dem Auslande, 
vom 15. Juni 1917 (Mitteilungen Nr. 19 der Reichsbekleidungsstelle vom 16. Juni 1917) 
jfolgendes bestimmt: 
Anträge auf Einkaufsbewilligungen, Einfuhrbewilligungen und auf Devisenabgabe 
für sämtliche Web., Wirk-, Strick-- und Schuhwaren, die nach Deutschland eingeführt 
werden sollen, sind von jetzt ab folgendermaßen zu behandeln: 
A. Bei Waren aus der Schweiz. 
1. Anträge auf Einkaufsbewilligungen sind auf besonderen Vordrucken in vierfacher 
Ausfertigung bei der Reichsbekleidungsstelle, Abteilung L für Aus- und Einfuhr, 
Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, einzureichen. 
2. Anträge auf Einfuhrbewilligungen sind von dem schweizerischen Lieferanten in 
vierfacher Ausfertigung bei dem schweizerischen politischen Departement im Bundes- 
hause in Bern einzureichen. 
3. Anträge auf Devisenabgabe sind bei der Prüfungsstelle der Reichsbank für Devisen- 
abgaben, Berlin C, Kurstr. 46, einzureichen.
	        
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