284 D. Finanzgesetze.
B. Bei Waren aus anderen Ländern.
1. Anträge auf Einkaufs- und Einfuhrbewilligungen sind auf besonderen Vordrucken
bei der Reichsbekleidungsstelle, Abteilung L für Aus- und Einfuhr, Berlin W 50
Nürnberger Plotz 1, auf den vorgeschriebenen Vordrucken einzureichen, und zwar
Anträge auf Einkaufsbewilligungen in vierfacher, solche auf Einfuhrbewilligungen
in dreisacher Ausfertigung.
2. Anträge auf Devisenabgabe sind bei der Prüfungsstelle der Reichsbank für De-
visenabgaben, Berlin C, Kurstr. 46, einzureichen.
Die Vordrucke (abgedruckt in Nr. 7 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle)
sind bei der Königlichen Hofbuchdruckerei J. S. Preuß, Berlin 8 14, Dresdener Straße 43,
erhältlich gegen Voreinsendung oder unter Nachnahme des Betrages. Der Preis der
Vordrucke ist einschließlich Porto und Verpackung 10 Pfg. für das Stück; bei größerer
Abnahme entsprechend billiger.
Auf jedem Vordruck ist genau vermerkt, welche Unterlagen zur Erledigung des Antrags
erforderlich sind. Anträge, bei denen die Unterlagen ganz oder teilweise fehlen, können
nicht behandelt werden und werden dem Antragsleller unerledigt zurückgegeben.
Ganz besonders wird darauf hingewiesen, daß die erteilten Einkaufsbewilligungen
den Antrag auf Einfuhrbewilligungen bzw. Devisenabgabe nicht erübrigen.
Alle Anträge werden schnellmöglichst erledigt. Telephonische und telegraphische An-
fragen über die Erledigung eines eingereichten Antrags können nicht beantwortet werden.
Den Anträgen sind mit der Firma versehene, frankierte Briefumschläge für die
Rücksendung beizufügen.
83.
1. Jessen a. a. O. 186. „Zum Zwecke“ heißt zum mittelbaren oder unmittelbaren
Zwecke. Es dient also z. B. die Eingehung einer Vürgschaftsverbindlichkeit zugunsten
eines deutschen Importeurs gegenüber einem ausländischen Lieferanten ebenfalls dem
Zwecke des Erwerbes von Waren und ist infolgedessen von der vorgängigen Genehmigung
der Reichsbank abhängig. Die Folge dieser Bestimmung ist, daß in Zukunft nicht nur
Importe, sondern bereits die Ankäufe von Waren, Wertpapieren usw. nur noch mit vor-
heriger Zustimmung der Reichsbank möglich sein werden. (Zugunsten des Warenklein-
handels besteht die Ausnahme in Art. 2 Ziff. 3 der RKV.) Hierdurch wird also vor allem
auch der Erwerb von Waren, die nicht gleich, sondern etwa erst nach Beendigung des
Krieges eingeführt werden sollen, beschränkt. Soweit einzuführende Waren in Betracht
kommen, ist, zudem die Erlaubnis des Reichskommissars für die Ein= und Ausfuhrbewilli-
gung oder der sonst für die betreffende Einfuhrbewilligung in Betracht kommenden Dienst-
stelle erforderlich. Es bedarf also in Zukunft die Einfuhr von Waren einer doppelten
Genehmigung, die, da die Erlangung der einen die Versagung der anderen nicht aus-
schließt, stets beide vorliegen müssen.
2. Jessen a. a. O. 187. Es sind nur noch verhältnismäßig seltene Fälle, in denen
von jetzt ab ein Inländer gegenüber einem Ausländer Verbindlichleiten in Reichsmark
eingehen kann, ohne daß er hierzu die Einwilligung der Reichsbank einzuholen braucht.
Es kommen lediglich Fälle in Betracht, wie etwa Anstellung von Angestellten bei aus-
ländischen Niederlassungen inländischer Firmen, Miete und Pacht von Grundstücken einer
im Ausland ansässigen Person, Erwerb von Verlagsrechten und Patentlizenzen bei einem
im Ausland ansässigen Verfasser oder Erfinder sowie sonstige im §& 3 Abs. 2 nicht aus-
drüdlich genannte zu Zahlungen verpflichtende Geschäfte.
3. Jessen a. a. O. 187. In welcher Weise eine erlaubte Einziehung stattsinden
kann, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Im engsten Sinne des Wortes kann darunter
nur verstanden werden die Tilgung der Forderung durch Bewirkung der ihren Gegen-
stand bildenden Leistung, also durch Zahlung in Reichsmark. Ob diese Zahlung effektio
durch Übersendung von Marknoten oder durch Verrechnung, also durch Überweisung
von Bank zu Bank, erfolgt, soll offenbar keinen Unterschied machen. Auch die Einziehung