vo. über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände v. 25. Februar 1916. 285
einer Forderung dadurch, daß der inländische Gläubiger dem ausländischen Schuldner
egenüber die Aufrechnung gegen eine letzterem zustehende Forderung in Reichsmark
erklärt, wird ohne Einwilligung der Reichsbank zulässig sein. Soll dagegen die Forderung
durch Beschaffung fremder Valula getilgt werden, so hätte der Jnländer gemäß §5 1 der
Devisenverordnung hierzu sich der Vermittlung einer Devisenbank zu bedienen.
8 10.
1. RG. III, Recht 17 366 Nr. 706. Das Tatbestandsmerkmal „unternimmt“ ( 6
Abs. 1 BRV0. v. 20. Januar 1916) erfordert vorsätzliches Handeln, sonach Kenntnis,
daß über ein Guthaben im Ausland zum Zweck des Erwerbes von Geldsorten anderer
Währung verfügt wird, ohne daß der Erwerb durch eine vom Reichskanzler bestimmte
Person oder Firma erfolgt.
2. RG. III, Recht 17 321 Nr. 615. Das in §6 (VO. v. 20. 1. 16) bedrohte Unter-
nehmen umfaßt den Versuch und die Vollendung, nicht auch bloße Vorbereitungshand-
lungen. Ein solches Unternehmen der Verfügung kann darin bestehen, daß einer aus-
ländischen Bank unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Bank die An-
weisung erteilt wird, das bei ihr bestehende Markguthaben in ausländische Währung
umzuwandeln. Dieses Unternehmen wird im Inland oder doch gleichzeitig im In- und
Ausland begangen und ist deshalb auch dem Ausländer gegenüber strafbar (5 3 St GBB.),
wenn die Anweisung im Inland einer inländischen Bank behufs lbermittlung an die
ausländische Bank erteilt wird, aber auch dann, wenn vom Auslande aus an die inländische
Bank der Auftrag ergeht, die ausländische Bank zur Umwandlung anzuweisen, denn in
diesem Fall wird die vom Ausland aus entwickelte Tätigkeit des Auftraggebers zunächst
im Inland wirksam und die Maßnahme der inländischen Bank wird zu einem von dem
Auftraggeber zu vertretenden Bestandteil seiner Handlung, der im Inland begangen
ist. Beauftragt dagegen der Ausländer im Ausland die ausländische Bank selbst mit der
Umwandlung seines Guthabens, ohne im Inland irgendwelche Tätigkeit in dieser Richtung
zu entwickeln, so ist er nicht strafbar, auch nicht, wenn er seinen Wohnsitz vder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat.
3. Recht 17 365 Nr. 705. Ein Verstoß gegen die BRV O. v. 20. Januar 1916 liegt
darin, daß ein inländischer Kaufmann über ein Guthaben im Ausland und in ausländischer
Währung innerhalb des Betriebs seines Handelsgewerbes derart verfügt, daß er Schecks
in deutscher Währung dafür erwirbt. Die Verfügung enthält aber gleichzeitig auch den
Tatbestand der Is# 1 Abs. 2, 10 Nr. 1 BRVO. v. 6. Februar 1917, wonach über Forde-
rungen in ausländischer Währung ohne Einwilligung der Reichsbank nur zugunsten einer
Devisenstelle verfügt werden oder die Einziehung nur durch eine solche Stelle erfolgen
darf. Hat der Verfügende die Schecks erlangt, so ist das Vergehen vollendet, die Stras-
barkeit wird nicht dadurch beseitigt, daß er die erlangten Schecks an eine Devisenstelle
weitergibt.
4. Jessen a. a. O. 187. Werden von einem Inländer zugunsten eines Ausländers
bei einem inländischen Bankier Überweisungen oder Einzahlungen gemacht, so kann es
nicht Sache des Bankiers sein, festzustellen, ob hierdurch die gesetzlichen Vorschriften ver-
letzt worden sind. Er selbst darf solche Zahlungen ohne weiteres entgegennehmen, es
sei denn, daß ihm tatsächlich bekannt ist, daß mit ihnen gegen die Bundesratsverordnung
verstoßen worden ist. Nur dann würde er sich als Mittäter an dem Verstoß schuldig und
strasbar machen.
XXIV. Negelung der Einfuhr.
1. V0. über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände.
Vom 25. Februar 1916. (NX6l. 111.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 533.