286 D. Finanzgesetze.
Erlaß des Reichskanzlers (RA#.) v. 26. März 1917.
(Aachrichten für Handel usw. v. 31. 3. 17 Nr. 29.)
In Interessentenkreisen scheinen Zweifel darüber zu bestehen, ob die Bewilligungen
für Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr lediglich für diejenigen Gültigkeit haben, auf deren
Namen sie ausgestellt sind, oder ob sie an dritte Personen abgegeben werden lönnen.
Zur Vermeidung von strafrechtlichen Folgen und der Verwirkung dieser Vewilligungen
wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Bewilligungen nicht übertragbar sind. Um
die Interessenten hierauf noch besonders hinzuweisen, werden künftig diese Bewilligungen
den Vermerk enthalten: „Bewilligungen zur Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sind nicht
übertragbar.“ #
2. Bek. über die Regelung der Einfuhr. Vom 16. Januar 1917.
(Rö#l. 41) und Ausführungsvorschrift des Reichskanzlers von dem-
selben Tage. (R#l. 42.)
Wortlaut in Bd. 4, 668.
Preuß. Berfügung vom 16. Jannar 1917, betr. die Regelung der Einfuhr. (IMI. 52.)
Die Zollstellen sind auf die im heutigen Reichs-Gesetzblatt erschienene Bekannt-
machung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 und die Ausführungs-
verordnung vom gleichen Tage hinzuweisen. Die Bekanntmachung will durch ein all-
gemeines Einfuhrverbot von Ankäufen im Ausland abhalten und dadurch unsere Valuta
gegen ein weiteres Sinken schützen. Demgemäß läßt sie die Durchfuhr frei. Auch ist es
nicht unbedingt erforderlich, daß die Prüfung der Waren auf ihre Einfuhrsähigkeit und
gegebenenfalls ihre Ausschließung von der Einfuhr schon beim Grenzeingangsamte er-
folgt, die Bekanntmachung steht vielmehr der Abfertigung im Ansageverfahren oder mit
Begleitzettel sowie der Weiterleitung der Postsendungen zur Abfertigung ins Innere
nicht entgegen, auch wenn nach dem Inhalt der Waren-- oder Zollinhaltserklärungen
die Ware voraussichtlich von der Einfuhr auszuschließen sein würde.
Die Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände vom
25. Februar 1916 (R#l. 111) und die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Be-
kanntmachungen des Herrn Reichskanzlers werden durch die gegenwärtige Bekannt-
machung gegenstandslos; die anderen Ein= und Durchfuhrverbote, insbesondere die Be-
kanntmachung, betresfsend Ein= und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom
11./12. Februar 1915 bleiben bestehen. Bon Waren, deren Einfuhr auf Grund der 1
und 2 der Ausführungsverordnung gestattet wird, ist der Zoll zu erheben. Im einzelnen
gilt folgendes:
I. Zur Bekanntmachung.
Durch die §8§ 1 bis 4 der Bekanntmachung werden die 85 1, 2, 134 und 167 Abs. 2
des Vereinszollgesetzes geändert. Die Bekannimachung gilt auch gegenüber den Erzeug-
nissen der Vertragsstaaten und der meistbegünstigten Länder. Bezüglich der Einfuhr
aus Luxemburg, Osterreich--Ungarn, Bulgarien, der Türkei und den besetzten Gebieten
ist nach den anliegenden Bestimmungen des Herrn Reichskanzlers zu verfahren.
Zu § 1.
Unter den „Grenzen“ sind im allgemeinen die Hoheitsgrenzen des Deulschen Reiches
zu verstehen. Da indes an der Seegrenze die Dreimeilenzone sich nicht zollamtlich über-
wachen läßt, so ist der Verkehr innerhalb der Dreimeilenzone einschließlich des Verkehrs
auf den offenen Reeden frei zu lassen. Die Bekanntmachung ist also an der Seegrenze
so zu handhaben, als ob die Grenze mit der Zollinie im Sinne des 3 16 Abs. 2 VG. zu-
sammenfiele. Bei den Seemündungen der Flüsse, bei Buchten, Haffeh und Häfsen ist
als Zollinie maßgebend die von User zu Ufer laufende Linie, an der die offene See auf-
hört und die Zollstraße im Sinne des § 17 V8. beginnt. Die Zollausschlußgebiete und
Freibezirke fallen danach in den Geltungsbereich der Bekanntmachung.