Preuß. Verfügung v. 16. Januar, betr. die Regelung der Einfuhr. 287
„Zuständige Vehörde“ ist der Herr Reichskommissor für Aus= und Einfuhrbewilligung
in Berlin W 10, Lützowufer 6—8; s. 5 1 der Ausführungsverordnung.
Zn § 2.
gng Nach 821 BZG. ist die Einfuhr zollpflichtiger Waren und verpackter zollfreier Waren
auf der Zollstraße und während der Zollstunden straffrei, wenn der Transport ohne Ab-
weichung von der Zollstraße und ohne willkürliche Verzögerung der Zollstelle zugeführt
wird. Diese Bestimmung gilt nunmehr für die gesamte Wareneinfuhr; nur die Einfuhr
im Reise- und kleinen Grenzverkehr gemäß § 2 Nr. 1 der Ausführungsverordnung zu dieser
Bekanntmachung in Verbindung mit 56 Nr. 1, 2, 6, 7, 8 des Zolltarifgesetzes und § 116
VZG. darf sich außerhalb der Zollstraße bewegen.
Konfiszierte Gegenstände sind, sofern sie bei freiwilliger Gestellung gemäß §# 3 der
Ausführungsverordnung anbietungspflichtig sein würden, den betreffenden Stellen zum
freihändigen Ankauf gegen Zahlung des Ubernahmepreises anzubieten; der gezahlte
Übernahmepreis verbleibt bei konfiszierten Gegenständen dem betreffenden Bundesstaat.
Ist eine konfiszierte Ware für keine von den erwähnten Stellen geeignet oder ist keine
Stelle zum Erwerbe bereit, so ist die Ware nach den allgemeinen, für die Verwertung
der Konfiskate geltenden Bestimmungen und zwar möglichst an Ausländer gegen Zahlung
in ausländischer Valuta und unter der Bedingung der zu beaufsichtigenden Wiederausfuhr
zu beräußern; einem inländischen Erwerber ist die Bedingung aufzuerlegen, daß die Ware
nach dem Auslande verkauft und unter Aufsicht wieder ausgeführt werden muß. Ist eine
Veräußerung unter diesen Bedingungen unausführbar, so ist beim Reichskommissar für
Aus- und Einsuhrbewilligung die Erlaubnis zum Absatz nach dem Inland nachzusuchen.
Zu § 3.
§l 139 des V8. sieht nur den Fall vor, daß die Zollstraße an einem Zollamte endet;
g 3 der Bekanntmachung trifft Vorsorge auch für den Fall, daß die Zollstraße nach einem
Zollausschlußgebiet oder Freibezirk führt. Der Schiffsführer kann sich im letzteren Falle
vor Bestrafung wegen Konterbande bewahren, wenn er über die Waren, die zur Ent-
löschung bestimmt sind, der Zollstelle freiwillig binnen 24 Stunden nach der Ankunft
ein Manifest gemäß 3 75 VBG. übergibt. Die Zollstelle entscheidet in diesem Falle über
die Zurückschaffung oder Übernahme der Ware in der Regel auf Grund des Manifestes;
die Entlöschung und Vorführung eines Packstücks zur Beschau ist nur zu verlangen, wenn
sich die Zollstelle auf Grund des Manifestes noch kein Urteil über die Art der Ware
bilden kann.
II. Zur Ausführungsverordnung.
Zu § 1.
Die vom Herrn Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung ausgestellten
Einfuhrbewilligungsscheine sind dem Einführer abzunehmen und als Beleg bei den Ab-
fertigungspapieren zu behalten, soweit nicht der Reichskommissar um die Rücksendung
ersucht; bei der Einfuhr von Teilsendungen ist entsprechend zu verfahren, wie bei der
Ausfuhr verbotener Waren in Teilsendungen.
Zu 9 2
mache ich darauf aufmerksam, daß kein Recht auf Einfuhr besteht, die Gestattung der
Einsuhr vielmehr vom freien Ermessen der Zollbehörde abhängt. Diese ist daher nicht
verpflichtet, dem Einführer einen Grund für die Versagung der Einfuhrerlaubnis anzu-
geben. Die Befugnis zur Erteilung der Bewilligung wird allen Zollstellen übertragen.
Zu 9 2 Nr. 1.
Kleidungsstücke und Juwelen, die am Körper getragen werden, würden unter § 6
Nr. 6 des ZTG. und demgemäß auch unter die Ausnahmebesugnis des § 2 Nr. 1 der
Ausführungsverordnung fallen. Um zu verhüten, daß derartige Gebrauchsgegenstände,
die im Auslande gekauft worden sind oder die eingebracht werden, um sie im Inlande zu
verkaufen, durch Anlegen am Körper dem Einfuhrverbot entzogen werden, ist von der