Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

290 D. Finanzgesetze. 
mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldslrafe erlauni werden. 
Bei der Umrechnung ist der Rubel zu 2,16 Mark zu berechnen. 
In dem Urteil sind die Geldzeichen, in bezug auf welche die strafbare Handlung 
verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. 
## 3. Das Verbot des § 1 findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Rubei- 
aus den besetzten Gebieten Rußlands und auf die Einfuhr von Goldrubeln. Der Relchs- 
kanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des §5 1 weitere Ausnahmen zuzulassen. 
§ 4. Die Verordnung tritt am 19. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler be- 
stimmt den Tag des Außerkrafttretens. 
(Bek. XXVI, XXVII in Bd. 3, 279ff.) 
XXVIII. Bek. über ausländische Wertpapiere. Vom 22. März 1917. 
(RGBl. 260.) 
[B.] § 1. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Wertpapiere, aus denen ein in. 
Ausland ansässiger Schuldner haftet, oder durch die eine Beteiligung an einem im Ausland 
ansässigen Unternehmen verbrieft ist, einschließlich der Zeugnisse über die Beteiligung 
an ausländischen Aktiengesellschaften, sofern sie nicht bis zu einem in der Anordnung zu 
bestimmenden Termin an eine im Ausland ansässige Person oder Firma veräußert sind. 
dem Reiche gegen angemessene Vergütung überlassen werden müssen. 
Der Reichskanzler setzt die Vergütung und die sonstigen Bedingungen fest, unter 
denen die Überlassung zu erfolgen hat. Er kann weitere Ausführungsbestimmungen 
treffen, insbesondere bestimmen, wie die Uberlassung durchzuführen ist, wenn sie nich! 
freiwillig vorgenommen wird. 
Er kann ferner bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu zehntausen? 
Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden. 
§* 2. Wertpapiere der im §& 1 bezeichneten Art dürfen nur durch die Vermiltlung 
der Reichsbank oder einer im Inland ansässigen Person oder Firma, die gewerbsmäßia 
Bankiergeschäfte betreibt, nach dem Ausland versandt oder überbtracht werden. 
Personen oder Firmen, die im Inland ansässig sind, dürsen Wertpapiere der im 
1 bezeichneten Art, auch wenn diese sich schon im Ausland befinden, nur durch Vermitt- 
lung der im Abs. 1 bezeichneten Stellen an eine im Ausland ansässige Person oder Firma 
veräußern oder verpsänden. 
Jedermann ist verpflichtet, der vom Reichskanzler zu bestimmenden Stelle auf 
Verlangen binnen einer von ihr festzusetzenden Frist über die Wertpapiere der im # 
bezeichneten Art, die ihm gehören oder sich in seinem Besitze befinden, genaue Auskunft 
zu erteilen. 
5 3. Als Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gellen nicht: Zins-, G#winn: 
anteil- und Erneuerungsscheine, sowie Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel 
(5 2 der Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 
1917, Rl. 105). 
§ 4. Kauf= und Anschaffungsgeschäfte, durch welche Wertpapiere der im & 1 be- 
zeichneten Art dem Reiche überlassen oder derartig überlassene Wertpapiere dem lber- 
lassenden zurückgegeben werden, sind von der Abgabe aus Tarifnummer 4 des Reiche- 
stempelgesetzes befreit. Desgleichen sind die mit der Überlassung der Wertpapiere ber- 
bundenen Geschäfte sowie Schriftstücke über solche Geschäfte auch in den einzelnen Bundes- 
staaten von jeder Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) befreit. 
§ 5. Durch die Uberlassung von Wertpapieren der im §& 1 bezeichneten Art an 
das Reich wird die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Dezember 1916 
(Röol. 1387) an sich eintretende Verpflichtung zur Entrichtung des Reichsstempeis 
gemäß Tarifnummer 1 C und 2b, c des Reichsstempelgesetzes noch nicht begründet. 
8 6. Zum Zwecke der Beschaffung von ausländischen Zahlungsmitteln oder von 
Forderungen oder Krediten im Ausland (Bekanntmachung vom 8. Februar 1917, KGi.
	        
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