292 D. Finanzgesetze
zeigepflicht. Ferner ist anzugeben, ob und welche Pfandrechte oder sonstige Rechte Dritter
an den Wertpapieren besteben.
Zur Anzeige verpflichtet sind die Eigentümer oder ihre gesetzlichen Vertreter, Ver.
walter von Vermögensmassen aller Art (5 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 22. März
1917), Bevollmächtigte und sonstige Verfügungsberechtigte.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu zehn.
tausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
4. Die Bedingungen, unter denen die Überlassung an das Reich zu erfolgen hat,
werden im Reichsanzeiger belannt gemacht.
5. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 124. 5.1 in Kraft.
XXIX. Bek. über die Bestätigurg von Schecks durch die Reichsbank.
Vom 31. August 1916. (Rnl. 985.)
Wortlaut und Begründung sowie Erläuterungen in Bd. 3, 285 ff.
1. Michgelis, Leipz Z. 17 572. Der auf den Scheck gesetzte Bestätigungsvermerk
stellt sich als eine von der RB. ausgestellte Schuldverschreibung auf den Inhaber i. S.
des §J 793 Bo#, dar, zu deren Inverkehrbringen die nach §# 795 erforderliche slaatliche
Genehmigung durch die BRO erteilt ist. Es finden deshalb die Vorschriften der 793ff.
Anwendung, soweit nicht die VO. Abweichungen vorschreibt. Demgemäß kann die RB.
dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche
die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder ihr un-
mittelbar gegen den Inhaber zustehen. Von dem Deckungsverhältnisse zwischen dem
Aussteller des Schecks und der RB., auf welches in dem Scheck Bezug genommen ist („aus
meinem Guthaben“), ist die Einlösungsverpflichtung der RB. gegenüber dem Inhaber
vollständig unabhängig. Zwar soll die RB. nach Art. 1 Abs. 5 der VO. „nur nach vor-
heriger Deckung befugt sein“, den Scheck mit einem Bestätigungsvermerle zu versehen;
aber diese Vorschrift betrifft nicht die „Gültigkeit der Ausstellung“", sondern bildet lediglich
ein Gebot an die RB., dessen etwaige Nichtbeachtung die Wirksamkeit der Einlösungs.
verpflichtung gegenüber dem Inhaber nicht berühren würde.
2. Michaelis, Leipz #. 17 572. Hinsichtlich des Nachweises der Vorlegung finden
nach Saß 2 daselbst die Vorschriften des § 16 des ScheckG. Anwendung. Daraus wird zu
jolgern sein, daß auch die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle, bei der die RB. ver-
treten ist (#5 11 ScheckG.), als Vorlegung genügt was sonst angesichts des Wortlautes
des Bestätigungsvermerks (Einlösung „während der Geschäftsstunden") zweiselhaft sein
könnte.
3. Ablehnung der Ausdehnung des bestätigten Schecks. Schreiben des
Staatssekretärs des Reichsschatzamts an den freien Ausschuß der allgemeinen Genossen-
schaftsverbände v. 26. März 1917 (Gen Bl. 1917. 149). Nach Benehmen usw. sehe ich
mich zurzeit nicht in der Lage, eine Ausdehnung der bestätigten Schecks in die Wege
zu leiten, da die gegen die gegenwärtige Einschränkung solcher Schecks erhobenen Be-
denken nicht als durchschlagend anerkannt werden können, andererseits aber gegen die
beantragte Ausdehnung über die Reichsbank hinaus überwiegende Bedenken bestehen.
Zweck des bestätigten Schecks ist die Einschränkung des Notumlaufs, nicht aber die
Verdrängung anderer, ebenfalls die Bewegung baren Geldes ersparender Zahlungs-
ersatzmittel. An sich sind die Giroüberweisung und die Hingabe gewöhnlicher Schecks
einfachere und geeignetere Mittel zur Eindämmung des Banknotenverkehrs als der be-
stätigte Scheck. Letzterer ist daher nur da am Platze, wo jene anderen Mittel ihrer Natur
nach versagen müssen, insbesondere also bei solchen größeren Zahlungen, die Zug um
Zug gegen eine Gegenleistung zu bewirken sind. Diese Lücke im Ausbau des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs auszufüllen, ist der bestätigte Scheck geeignet, sofern er dem Inhaber,
wie dies bei den durch das Zentralnoteninstitut bestätigten Schecks der Fall ist, die Gewiß-
heit der Einlösung durch den Bezogenen gibt.