Gek. über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank v. 31. August 1916. 293
Kann hiernach der besltätigte Scheck kein Allhcilmittel zur Verringerung des Not-
vumlaufs sein, ist vielmehr sein Anwendungsgebiet notwendigerweise beschränkt, so ver-
mag der bestätigte Reichsbankscheck, sowcit sich bis jebt übersehen läßt, dem Verkehrs-
bedürfnis vollauf zu genügen. Vorausgesetzt ist hierbei allerdings, daß die an den Reichs-
giroverkehr angeschlossenen Anstalten und Firmen die bestätigten Reichsbankschecks nicht
nur zur Abdecung eigener Verbindlichkeiten in den dazu gecigneten Fällen verwenden,
sondern auch — der an sie ergangenen Aufforderung entsprechend — ihrer Kundschaft
auf Wunsch für deren Zahlungszwecke bereitwillig zur Verfügung stellen. Das Bedenken,
daß letzterer Weg nicht den Bedürfnissen der Praxis gerecht zu werden scheine, vermag
ich nicht als ausschlaggebend anzusehen. Selbst wenn den Banken und Kreditgenossen-
schasten bei Benutzung der beslätigten Rcichsbankschecks mehr Schreib= und Buckungs-
arbeit erwüchse, als bei Ausübung des von ihnen gewünschten eigenen Rechtes zur Scheck-
bestätigung, so würde dieser Umstand eine so schwerwiegende und bedenkliche Maßnahme,
wie die Ausdehnung des Bestätigungsrechtes auf alle nach § 2 des Scheckgesetzes passiv
schecssähigen Anstalten und Firmen, nicht rechtsertigen können. Es darf aber auch bezweifelt
werden, ob die Abgabe eines bestätigten Reichsbanlschecks an einen Kunden, der den
Betrag bar bezahlt oder sich auf seinem Bankkonto belasten läßt, der Bank oder Kredit-
genossenschaft mehr Arbeit verursacht, als die Ausübung des Scheckbestätigungsrechts,
da im letzteren Falle außer den Buchungs-= und sonstigen Arbeiten des Schecks noch eine
genaue Kontrolle über die Einhaltung der Vorlegungsfrist auszuüben ist und bei Ablauf
der Frist oder bei Einlösung des Schecks weitere Arbeiten erforderlich sind.
Abgesehen hiervon werden die Banken und Genossenschasten, wenn ihnen das
Bestätigungsrecht versagt bleibt, die Abgabe bestätigter Reichsbanlschecks an ihre Kund-
schaft der sonst erforderlichen Auszahlung größerer Barbeträge, die mit erheblicher Arbcit
und einem gewissen Risiko verbunden ist, vorziehen. Die Benutzung des von der Reichs-
bank empfohlenen Weges liegt also auch im eigenen Interesse der Banken und sonstigen
Kreditinstitute. Der geringe Zeitverlust, den das nicht an den Reichsbankgiroverkehr
angeschlossene Publikum unter Umsländen erleidet, wenn es durch Vermittlung einer
Bank oder Genossenschaft die Ausstellung eines bestätigten Reichsbankschecks beantragt,
konn keine Rolle spielen, da der bestätigte Scheck zu bestimmten größeren, im voraus be-
kannten Zahlungen verwendet werden soll und somit bei rechtzeiliger Beantragung der
Empfang des bestätigten Schecks zu gehöriger Zeit sichergestellt ist. Ebenso könnte ein
ekwa in Frage kommender geringer Zinsverlust des Publikums gegenüber den mit der
Einrichtung verbundenen Annehmlichkeit nicht ins Gewicht sallen. Der Regel nach wird
aber überhaupt kein Zinsverlust enltstehen, weil der Besteller des Schecks, von seltenen
Ausnahmefällen abgesehen, noch am Tage der Bestellung den bestätigten Scheck durch
Vermittlung seiner Baonk oder Genossenschaft von der Reichsbank erhalten kann. Die
erhöhte Benutzung des Reichsbankgirokontos ist aus allgemeinen Gründen durchaus
erwünscht. Da die bestätigten Schecks an die Stelle von Barzahlungen ireten sollen, die
für die Banken und Genossenschaften, wie erwähnt, mit Gefahr und erhöhter Arbeit
verknüpft sind, so liegt auch kein gerechtfertigter Grund vor, die Vermittlung der Scheck-
bestätigung nur gegen Vergütung zu besorgen. Auch mog dahingestellt bleiben, ob die
Banken usw., wenn ihnen das Bestätigungsrecht verliehen würde, für die Bestätigung
der auf sie gezogenen Schecks nicht auch eine Gebühr unter Hinweis auf die von ihnen
übernommenen akzeptmäßige Haftung ihren Kunden in Rechnung stellen würden.
Auch der Umstand, daß etwa in den Verkehr gelangende bestätigte Schecks mangels
einer gesetzlichen Regelung der klaren und sicheren Rechtsgrundlage entbehren würden,
würde die beantragte Ausdehnung des Bestätigungsrechts nicht rechtfertigen lönnen.
Der gedachte Umstand wird vielmehr dazu führen, daß die Bestätigung unterbleibt, wie
denn auch bisher ein derartiges Versahren in Deutschland, soweit bekannt, nicht zur An-
wendung gelangt ist.
Jede Erweiterung des Schecksbestätigungsrechtes würde aber auch den schwersten
Bedenken unterliegen. Wie bereits erwähnt, kann der bestätigte Scheck seinen Zweck er-