Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

294 D. Finanzgesetze. 
füllen, wenn der Inhaber die Gewißheit der Einlösung durch den Bezogenen hat. Diese 
Gewißheit fehlt überall da, wo die bezogenc Anstalt oder Firma nicht den Anspruch auf 
unbedingte und weitbekannte Bertrauenswürdigkeit erheben kann. Da der Kreis der 
vertrauenswürdigen Bezogenen aber im Verordnungs-- oder Verwaltungswege nicht 
festgestellt werden kann, würde das Bestätigungsrecht unierschiedslos allen passiv scheck- 
fähigen Anstalten und Personen verliehen werden müssen, obwohl die Einlösung nicht 
überall sichergestellt ist. Dem Publikum, das bestätigte Schecks in Zahlung nimmt, würden 
somit Enttäuschungen und Verluste nicht erspart bleiben; ein gewisses Mißtrauen gegen 
die ganze Maßnahme würde dice Folge sein. Wenn das Publikum, wie wohl anzunehmen 
wäre, dazu übergehen würde, nur bestätigte Schecks solcher Anstalten und Firmen in 
Zahlung zu nehmen, die annähernd gleich vertrauenswürdig erscheinen wie die Reichs. 
bank, so würde die Einrichtung dazu beitragen, die Macht und den Einfluß dieser Au- 
stalten und Firmen noch erheblich zu verstärken und den auf Kosten der kleineren Firmen 
sich vollziehenden Konzentrationsprozeß zu fördern. Dies liegt nicht im öffentlichen 
Interesse. 
Des weiteren wäre, wenn man das Bestätigungsrecht ganz in die Hände privater 
Institute legen wollke, zu besorgen, daß dem Deckungserfordernis nicht überall in hin. 
reichender Weise Rechnung getragen würde, zumal in dieser Beziehung keine Kontrolle 
geübt werden kann. Uberhaupt wäre der mißbräuchlichen Ausgabe und Verwendung 
bestäligter Schecks, insbesondere zu Kreditzwecken, Tür und Tor geöffnet. Die Abgabe 
von Scheckbüchern, die eine Anzahl bestätigter Schecks über bestimmte kleinere oder größere 
Beträge enthalten, gegen Bezahlung oder sonstige Deckung würde nicht gebindert werden 
können; hierauf abzielende Vorschläge sind bereits wieder ausgetaucht. Solche Schecks 
würden, wenn sic von ersten Banken bestätigt werden und durch eine besondere, dem 
Papiergeld ähnliche Ausstattung gegen die Fälschungsgesahr ausreichend geschützt sind, 
voraussichtlich im Verkehr wie Banknoten oder Papiergeld als Zahlungsmittel von Hand 
zu Hand wandern, und zwar nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist, da die bestätigende 
Bank sich auch nach diesem Zeitpunkt der Einlösung nicht entziehen könnte. Die Schaffung 
eines derartigen, nicht unter staatlicher Haftung und Kontrolle stehenden Privatpapier- 
geldes kann aber aus währungspolitischen und allgemeinen wirtschaftlichen Gründen 
nicht zugelassen werden. 
(Abschnitt XXX in Bd. 3, 292.) 
XXXI. Bek. zur Erleichterung der Einzahlung auf Mitien usw. 
Vom 24. Mai 1917. (R#l. 431.) 
I8R.] 8§ 1. Bei der Errichtung einer Aktiengesellschaft sowie bei der Erhöhung des 
Grundkapitals kann die Einzahlung des auf die Aktien eingesorderten Betrags (*5 195 
Abs. 3, 5 284 Abs. 3 HVG.) auch durch einen von der Reichsbank bestätigten Scheck oder 
durch Gutschrift auf ein Konto bei der Reichsbank oder auf ein Postscheckkonto erfolgen; in 
einem solchen Falle ist slatt der Erklärung über die bare Einzahlung die Erklärung abzugeben, 
daß der Betrag in der bezeichneten Weise durch Scheck oder Gutschrift eingezahlt ist. 
Statt der Erllärung, daß der eingeforderte Betrag im Besitze des Vorstandes ist, 
genügt die Erklärung, daß er in einem von der Reichsbank bestätigten Scheck oder in einer 
Gutschrift auf einem Konto bei der Reichsbank oder auf einem Postscheckkonto zur freien 
Verfügung des Vorstandes steht, die Verfügung insbesondere nicht durch Gegenforderungen 
heeinträchtigt ist. 
§ 2. Die Vorschriften des § 1 finden entsprechende Anwendung aus Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien ( 320 Abs. 3, J 323 Abs. 2 HB.) sowie auf Versicherungsvereine 
auf Gegenseitigkeit (§ 22 Abs. 2, 54 31 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die privaten Ber- 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 — Rl. 139). » 
§Z.DiccherordnungtrittamI.Juni1917inKtaft.DerReichökanzlekbv 
stimmt, wann sie außer Krast tritt.
	        
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