296 D. Finanzgesehe.
1. Die nach § 1 der Verordnung in Verbindung mit § 49 Abs. 3 des Gesehes über
die Zwangsversteigcrung und die Zwangsverwaltung zulässige Einzahlung des Bargebels
an die Gerichtslasse kann nicht nur in bar bei dieser selbst, und zwar noch am Terminstage
bis zur Terminsstunde, sondern auch durch Einzahlung oder Überweisung des Betrag
auf das Postscheckkonto der Gerichtskasse und außerdem bei Gerichtskassen, an deren Sipe
sich eine Reichsbankanstalt mit Giroverkehr befindet oder die sonst an den Reichsbank.
giroverkehr angeschlossen sind, durch Uberweisung des Betrages im Reichsbankgirowege
sowie durch die Ubergabe eines bestätigten Reichsbankschecks (Allgemeine Verfügung
vom 26. September 1916 — JMsl. 263 —) oder eines sonst zur Annahme geeigneten
Schecks (Allgemeine Verfügung vom 20. Juni 1910 — Il #l. 217 — und Nr. 9 der Be-
stimmungen vom 23. August 1913 — JIl Bl. 320 —) geschehen. Die Gerichtskasse hat
den Betrag ohne weitere Weisung anzunehmen, jedoch von der Einzahlung oder der
Gutschrift auf ihr Konto unverzüglich Anzeige zu den Zwangsversteigerungsakten zu
erstatten.
2. Zu der im allgemeinen Interesse sehr erwünschten Hebung des bargeldlosen
Verkehrs auch im Zwangsversteigerungsverfahren wird es beitragen, wenn die beteiligten
Beamten (Vollstreckungsrichter, Gerichtsschreiber, Kassenbeamte) die Anwendung doer
Berordnung vom 24. Mai 1917 nach Kräften zu fördern sich bemühen. Insbesondere
empfiehlt es sich, darauf hinzuwirken, daß von der Befugnis, das Bargebot bei der Gerichts-
kasse einzuzahlen, möglichst häufig Gebrauch gemacht wird, und daß diese Einzahlung
tunlichst durch lberweisung im Postscheck- oder im Reichsbankgiroweg erfolgt. Auch ist
anzustreben, daß die den Beteiligten zukommenden Beträge ihnen regelmäßig im Post-
schec= oder Reichsbankgirowege zugeführt werden. Im einzelnen wird folgendes
angeordnet:
A. Die Vollstreckungsrichter haben schon im Versteigerungsterminc, gegebenen.
falls auch im Terminc zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses, die Beteiligten, ins.
besondere den Ersteher und die anwesenden Gläubiger, soweit an sie eine Zahlung aus
dem Bargebote voraussichtlich zu leisten sein wird, oder ihre Vertreter, auf die Verordnung
vom 24. Mai 1917 hinzuweisen und über die unter 1 angeführten Verwaltungsvorschriften
in geeigneter Weise aufzuklären. Die Mitteilungen der Beteiligten über ihr Postscheck-
ktonto, ihr Reichsbankgirokonto oder ihr Konto bei einem an den Postscheckverkehr oder,
falls die Gerichtskasse Reichsbankgirokonto besiptt, auch an den Reichsbankgiroverkehr
angeschlossenen Banlgeschäfte (Sparkasse) sind entgegenzunehmen und im Protokolle zu
vermerken.
B. Dem Vordrucke zur Ladung der Beteiligten zum Berleilungstermine (2. V. Nr. 17)
ist unter Streichung des letzten Absatzes „Die Ubersendung des einem Berechtigten usw.“
folgender Vermerk hinzuzufügen:
Konto der Gerichtskasse:
a) Postscheckonto . ... Nr.
d) Reichsbankgirokontot)
„Das Bargebot lann außer bar im Verteilungstermin auch dereits
vorher an die Gerichtskasse eingezahlt werden. Durch diese Einzahlung
wird der Ersteher von seiner Berbindlichkeit, insbesondere auch von der
Verpflichtung, das Bargebot von dem Zuschlag an mit — vier — v. H.
zu verzinsen, befreit, wenn die Einzahlung im Verteilungstermine nach-
gewiesen wird. Die Einzahlung an die Gerichtskasse kann auch durch Uber-
weisung oder durch Zahlung des Betrags auf das nebenbezeichnete Post-
scheckonto — oder Reichsbankgirokonton) — unter gleichzeitiger Benach,
richtigung des Gerichts von der Uberweisung odcr Zahlung/erfolgen. Do
im Postscheckverkehr einige Tage bis zur Benachrichtigung der Gerichtskasse
1) Im nicht zutreffenden Falle zu streichen.