Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

298 D. Finanzgesetze. 
Die baren Verwahrgelder einschließlich der Gutschriften von Verwahrgeldern 
auf dem Postscheck-= oder Reichsbankgirokonto gehören zum Kassenbarbestande, sind 
mithin auch ungetrennt von den übrigen Kassengeldern gemäß s§ 67 aufzubewahren. 
Insoweit die Verwahrgelder in Wertpapieren bestehen, sind sie bei allen 
Kassen unter gemeinschaftlichen Berschluß des Rendanten und Kontrolleurs (Ku. 
rators — 95) zu nehmen. 
2. In dem Muster Nr. 28 a (Kassenabschlußbuch) — Allgemeine Verfügung vom 
15. April 1914 (IM l. 480) — werden 
a) in Spalte 10 die Uberschrift dahin geändert: 
„Nach Abzug des Betrags Spalte 9 von dem Betrage Spalte 4 verblelben“ 
b) in Spalte 12 die Worte „Von dem Kassenbarbestande entfällt“ durch die 
Worte „Von dem Gesamtbetrage der Spalten 10 und 11 entfallen“ ersetzt. 
3. In dem Muster Nr. 31 (Bestandsnachweisung) ist 
  
n) hinter „bleibt Kassenbestand M. . .. . Ps.“ einzuschalten: 
„Dazu Gesamibetrag der baren Verwahrgelder .. .. .. . . M. Pf. 
insgesauuit ... M. . .. . Pf.“ 
h) hinter „Reichsbank in Höhe bon .. ..... . M. DPDF.“ zuzuseßzen: 
„beim Postscheckamt in Höhe vo0 .. M. . . Pf.“ 
XXXIII. Kriegssteuergesetze. 
1. Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der 
Kriegsgewinne. Vom 21. Dezember 1915. (RE#l. 837.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 238ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 2, 249; 3, 295. 
Michaelis, Die Rechtsverhältnisse an der Sonderrücklage zur Sicherung der Kriegs. 
gewinnsteuer. Gruchots Beitr. 61 410ff. 
§5 3. 
Geschäftsgewinn. 
1. Allgemeines. 
Erläuterung a bis f1 in Bd. 2, 262 ff., g bis k in Bd. 3, 297. 
1) Rücklage und Tantieme. 
(# bis #c in Bd. 3, 298, in Bd. 4, 787.) 
. Weisbart und v. Krause veröffentlichen in IW. 17 346 Entgegnungen und 
Erwiderungen im Anschluß an ihre früheren in Bd. 4, 787 mitgeteilten Ausführungen. 
§ 5. 
Bad. Zoll= und Steuerdirektion (Zimmermann, Erörterung von Zweifelsfragen aus 
dem Besitz= und Kriegssteuergesetz lin: „Gesetz über die Sicherung der Kriegssteuer" 11). 
Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn der juristischen Personen ist — abgesehen 
von neugegründeten Gesellschaften — gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über vorbereitende 
Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne nach den Ergebnissen der fünf den 
Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen vollen Geschäftsjahre zu berechnen (vgl. 1 24 
Abs. lletzter Satz der AB. zum Kr St G.). Geschäftsergebnisse von weniger als 12 Monaten 
(Übergangsgeschäftsjahre) dürfen nicht in den Durchschnittszeitraum einbezogen werden, 
sondern sind aus der Durchschnittsberechnung auszuschalten. Hiernach hat die Gesell- 
schaft &, deren Geschäftsjahre bis zum 30. Juni 1912 vom 1. Juli bis 30. Juni liefen und 
seit 1. Januar 1913 mit den Kalenderjahren zusammenfallen, die Geschäftsergebnisse der-
	        
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