Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Ges. üb. vorbereitende Maßnahme zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1915. 299 
jenigen Abschlüsse der Durchschnittsberechnung zugrunde zu legen, welche die Zeit vom 
1. Juli 1908 bis 30. Juni 1912 und die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1913 umfassen. 
88. 
Die Sperte. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 256f.; 3 bis 14 in Vd. 3, 302f.) 
14 u. Michaelis a. a. O. 413. Die Sonderrücklage ist ein echter Reservesonds, 
der von einem Teile des Gewinns eines Kriegsgeschäftsjahres zur Deckung einer mög- 
licherweise später eintretenden Ausgabe, nämlich der Zahlung der Kriegsgewinnsteuer, 
gebildet wird. Daß ihre Anlage in bestimmten Werten und ihre getrennte Verwaltung 
vorgeschrieben ist, bildet, wie wir gesehen haben, keine wesentliche Abweichung von den 
im Hamdelsgesetbuche vorkommenden Rücklagen, da bei diesen eine derartige Maßregel 
zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, aber durch Satzung oder Generalversammlungs- 
beschluß angeordnet werden kann. Dagegen enthält die Vorschrift, daß die Sonderrücklage 
für die Kriegsgewinnsteuer der freien Verfügung der Gesellschaften entzogen ist, un- 
zweifelhaft eine wesentliche Abweichung von den für die anderen Rücklagen bestehenden 
Vorschriften, die lediglich eine den Gesellschaftsorganen obliegende, auch unter Straf- 
schutz gestellte Verpflichtung aufstellen, aber eine Verfügungsbeschränkung nach außenhin 
nicht begründen. Die Vorschrift war in dem von den verbündeten Regierungen vorge- 
legten Entwurfe des Gesetzes nicht enthalten, ist vielmehr erst von der Kommission (dem 
verstärkten Haushaltsausschusse des Reichstags) hinzugefügt worden, und zwar zu dem 
ausgesprochenen Zwecke, die Zweifel zu beseitigen, welche darüber bestehen könnten, 
ob nicht ohne diese Vorschrift dic Berpfändung der für die Sonderrücklage anzuschaffenden 
Wertpapierc zulässig sein würde. Die Bestimmung hat jedoch eine über diesen Zweck 
minausgehende Bedeutung. Eine Verfügung über die Wertpapiere ist nicht nur in einer 
Terpsändung, sondern auch in einer Beräußerung enthalten, und die Bestimmung be- 
deutet deshalb ein Veräußerungsverbot, und zwar ein solches im Sinne des & 135 BG#., 
das nur den Schuhz einer bestimmten Person, nämlich des Reichsfiskus bezüglich der für 
ihn etwa durch dos beabsichtigte Kriegsgewinnsteuergesetz entstehenden Steuerforderung, 
dezweckt. Einc Veräußerung der Papiere und eine Verpfändung würde deshalb gegen- 
über dem Reichsfiskus unwirksam sein, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden 
Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, 
entgegenstehen. Danach kann ein Dritter durch gutgläubigen Erwerb unter Ubergabe 
der Papiere das Eigentum daran erwerben (*5 932 BGB); ebenso aber auch ein Pfand- 
recht (5 1207). Eine der Vorschrift zuwider durch die Gesellschaftsorgane erfolgende Ver- 
Vfändung der Papiere ist deshalb, wenn die Papiere dem Pfandgläubiger übergeben 
werden und dieser sich zur Zeit der Übergabe im guten Glauben befindet (also nicht weiß, 
daß die Papiere zur Sonderrücklage gehören), auch gegenüber dem Reichsfiskus wirksam. 
Die vom Abg. Schiffer bei der zweiten Lesung des Gesetzes im Reichstage gemachte Be- 
merkung, der Reichssiskus sei in der Lage, Klage auf Herausgabe gegen den Dritten zu 
erheben, trifft deshalb auf diesen Fall nicht zu. 
14 b. Michgelis a. a. O. 415. Aus §/ 135 Abs. 1 Satz 2 Be., demzufolge eine 
VBerfügung, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt, 
der rechtsgeschäftlichen Verfügung gleichsteht und sonach gegenüber den Personen, deren 
Schutz das Veräußerungsverbot bezweckt, unwirksam ist, folgt, daß auch eine Pfändung 
der die Sonderrücklage bildenden Wertpapiere durch Gläubiger der Gesellschaft gegen- 
#ber dem Reichsfiskus unwirksam ist. 
14e6. Michaelis a. a. O. 415. Aus der Vorschrift, daß die Sonderrücklage det 
freien Verfügung der Gesellschaften entzogen ist, ist gesolgert worden (Korsch, J. 
16, 628), daß die Gesellschaften überhaupt nicht Eigentümer der Sonderrücklage seien, 
das Eigentum daran vielmehr dem Reichsfiskus zustehe. Diese Auffassung hat aber keine 
Berechtigung. Eine Entziehung einzelner in dem Eigentum enthaltener Befugnisse,
	        
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