300 D. Finanzgesepze.
auch des Verfügungsrechts, bedeutet leineswegs eine Entziehung des Eigentumz selbse
das die rechtliche und tatsächliche Herrschaft über die Sache in ihrer Gesamtheit darstellt.
Auch der Gemeinschuldner bleibt Eigentümer der zur Konkursmasse gehörigen Sachen
obwohl das Verfügungsrecht ihm entzogen ist und von dem Konkursverwalter ausgeübt
wird (§6 KO.). Noch weniger kann von einem Verluste des Eigentums durch ein Ver-
äußerungsverbot die Rede sein, welches zwar dem Eigentümer die Verfügung öber die
Sache verwehrt, ohne aber das Verfügungsrecht seiner Substanz oder auch nur seiner
Ausübung nach auf einen anderen zu übertragen. Denn daß der Reichsfiskus nicht be-
fugt ist, seinerseits über die Rücklage zu verfügen, ergibt sich aus dem Gesamtinhatte des
Gesetzes. Er kommt lediglich in Betracht als Gläubiger einer möglicherweise in Zukunft
entstehenden Forderung, zu deren Sicherheit die Wertpapiere dienen sollen, ohne daß
ihm auch nur ein Recht auf den Besitz der Wertpapiere gegeben ist, die vielmehr in der
Verwahrung der Gesellschaft verbleiben. Seine Forderung geht auch nicht einmal auf
Übereignung der Wertpapiere, sondern, soweit sie überhaupt entsteht, aus Geld, und es
ist nur (wie bereits bei Erlaß des Sicherungsgesetzes in Aussicht genommen war) durch
das Kriegssteuergesetz (6 32) den steuerpflichtigen Gesellschaften nachgelassen, bei Ent-
richtung der Steuer Kriegsanleihewerte an Zahlungs Statt zu geben. Wenn= Korsch zur
Stütze seiner Ansicht auf die Beschlagnahme= und Enteignungsverordnungen des Bundes.
rats hinweist, so wird durch diese seine Ansicht gerade widerlegt, da in ihnen die Beschlag-
nahme, welche dem Eigentümer zwar die Verfügung entzieht, aber das Eigentum beläßt,
streng unterschieden wird von der Enteignung, durch die erst das Eigentum dem bisherigen
Eigentümer entzogen wird und auf denjenigen, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt,
übergeht.
Zu weit geht aber auch Hachenburg (a. a. O.), wenn er meint, die Sonderrück-
lage sei nur noch formales Eigentum der Gesellschaft, in Wirllichkeit werde sie von der
Gesellschaft lediglich als eine Treuhänderin für fremde Rechnung, nämlich für den Fiskus,
aufbewahrt, und der Fiskus habe deshalb im Falle des Konkurses der Gesollschaft ein
Aussonderungsrecht. Ein solches Aussonderungsrecht hat allerdings das Reichsgericht
zugelassen für Sachen, die dem Gemeinschuldner lediglich zur Sicherung für eine For-
derung von einem Dritten übereignet worden sind, indem es ausgeführt hat, daß solche
Sachen wirtschaftlich ein Vermögensbestandteil des früheren Eigentümers geblieben.
sind und deshalb nicht materiell und wirtschaftlich zum Vermögen des Gemeinschuldners
„Lehören" (5T 35 KO.). Die Sonderrücklage ist aber wirlschaftlich nach wie vor Bestandteil
des Vermögens der Gesellschaft; dieser fließen nicht nur die Zinsen der Wertpaxicre zu,
sondern auch die Vorteile der Werterhöhung, wie sie andererseits auch die Gefahr der
Wertverminderung durch Kursverluste trägt. Ein Aussonderungsrecht des Fiskus im Falle
eines Konkurses der Gesellschaft wird also nicht anerkannt werden können. In Frage
könnte nur kommen, ob etwa der Reichssiskus in solchem Falle abgcsonderte Besriedigung
nach Maßgabe der 83 47 ff. K O. verlangen klönnte. Auch diese Frage wird aber verneint
werden müssen. Ein Recht auf abgesonderte Befriedigung steht nach § 49 Nr. 2 KO. u. a.
denjenigen zu, welche ein gesetzliches Pfandrecht an gewissen Gegenständen haben. Solchen
Pfandrechten, wie sie im BGB. und im HGB. für gewisse Forderungen gegeben sind,
wird aber ein bloßes Veräußerungsverbot, das zum Schutze einer bestimmten Person
erlassen ist, auch wenn es, wie im vorliegenden Falle, zur Sicherung einer Forderung
dieser Person dient, nicht ohne weiteres gleichzustellen sein. Das Sicherungsgesetz hat
es unterlassen, das Recht des Reichsfiskus an der Rücklage als ein gesetzliches Psandrecht
auszugestalten oder durch die Bezeichnung desselben als Pfandrecht auf die gesetzlichen
Bestimmungen über Pfandrechte hinzuweisen. Dem Reichsfiskus steht daher auch nicht
ein Verkaufsrecht an den Wertpapieren nach Maßgabe der 15 1228f f. BE#. nach Ein-
tritt der Fälligkeit seiner Forderung zu.