Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Ges. üb. vorbereirende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24.Dez. 1915. 301 
15. Rücklage und Einkommensteuer. 
(Erläuterung a bis g in Bd. 3, 305, 306.) 
b) Michaelis a. a. O. 417. Die Sonderrücklage ist tantieme- oder einkommen- 
neuerpflichtig. 
i) PrOVG. VI, GesuR. 18 200. Die Sonderrücklage ist ein gesetzlicher Reserve- 
jonds, ähnlich dem, der den Aktiengesellschaften durch s 262 des HGB. vorgeschrieben 
i. Von diesem unterscheidet sich die Sonderrücklage nur dadurch, daß ihr nach dem Gesetze 
oornehmlich bestimmte Aktiva gegenüberstehen sollen, weil sie getrennt von dem sonstigen 
Vermögen zu verwalten und in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder eines 
Gundesstaats anzulegen ist (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen usw.). 
Insoweit sich aber bei der Aufstellung einer späteren Vilanz ein Kursverlust an jenen 
Anlagen ergibt, steht auch der Sonderrücklage die Gesamtheit der übrigen Aktiva gegen- 
über (Stenographische Berichte des Reichstags, 24. Sitzung v. 20. 12. 1915 Seite 496). 
Mit dem gesetzlichen Reservefonds der Aktiengesellschaft hat die Sonderrücklage es auch 
gemein, daß sie durch den Verlust in einem späteren Kriegsjahr sich in sich selbst verzehrt, 
und zwar bei der Aktiengesellschaft noch vor dem gesetzlichen Reservesonds. Schon ein 
Mindergewinn in einem späteren Kriegsjahr verringert ohne weiteres zu einem ent- 
sprechenden Teil auch die Sonderrücklage (z 8 Abs. 4 a. a. O.). Mit Recht hat deshalb 
auch der Reichsschatzsekretär in den Kommissionsverhandlungen wiederholt seiner Meinung 
dahin Ausdruck gegeben, daß die Sonderrücklage der Gewerbesteuer unterliege (Kom- 
missionsbericht S. 16 u. 19). 
k) Bad Rpr. 17 78 (Bad VerwGhof.). Im vorliegenden Falle konnte es an sich 
für die bei der Veranlagung der Kl. nach dem Stand vom 1. April 1916 zu berücksichtigende 
Bilanz vom 31. Olktober 1915 die Einstellung der Sonderrücklage für Kriegssteuer noch 
gar nicht in Betracht kommen, da das die Bildung der Sonderrücklage anordnende Gesetz 
über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne (Sicherungsgesetz) 
erst am 24. Dezember 1915 erlassen worden und am 28. Dezember 1915 in Kraft ge- 
treten ist. Der Sonderrücklagebetrag, der nach Maßgabe dieses Gesetzes nachträglich 
unter den Gewinnverteilungsposten besonders benannt wurde, war daher lediglich ein 
Teil des Überschusses des Geschäftsjahres vom 1. November 1914 auf 31. Oktober 1915, 
der nach Art. 5 Abs. 1 A ll Saß 2 EinkSt# G. als steuerbares Einkommen der Kl. zu gelten 
hat. Durch die nachträglich dafür eingeführte Bezeichnung lonnte dicse Eigenschaft natür- 
lich nicht verändert werden. Auch soweit mit Rücksicht auf die Veranlagung nach dem Stand 
vom 1. April 1916 dieser Posten zu inzwischen erlassenen und in Kraft getretenen Gesetz 
vom 24. Dezember 1915 in Beziehung gesetzt wurde, blieb sein Betrag ein Teil des bilanz- 
mäßigen steuerbaren Einkommens (§5 3, 4, 8 Sicherungs Ges.). Der Gerichtshof hat leinen 
Anlaß, seine darüber in dem Urteil v. 7. Norember 1916 ausgesprochene grundsätzliche 
Auffassung zu ändern (vgl. Bad Rpr. 17, 7). 
1) Bad Verw Ghof. (Zimmermann a. a. O. 12). Das Gesetz v. 24. Dezember 1915 
ist kein Steuergesetz, sondern ein Sperrgesetz als Vorbereitung für ein erst später zu er- 
lassendes Steuergesetz. Cs will keine Steuerschuld begründen, sondern die Gesellschaften 
mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende künftige Besteuerung der Kriegsgewinne zur 
Ansammlung von Vermögen anhalten, um die durch Zahlung der künftig von ihnen zu 
sjordernden Steuer etwa erwachsenden Schwierigkeiten zu vermeiden. Hiernach kann 
keine Rede davon sein, daß der gebildeten Kriegssteuer-Sonderrücklage ein Anspruch 
des Reichsfiskus in gleicher Höhe gegenübersteht und sich die Rücklage mithin als wirkliche 
Gesellschaftsschuld, als ein echtes Passivum darstellt. Der dem Kriegsgewinnsteucrkonto 
zugewiesene Betrag bildet einen Kapitalsonds für Leistung von Ausgaben, die auf Grund 
einer mit Wahrscheinlichleit in naher Zukunft zu erwartenden Zahlungsverbindlichkeit 
aufgewendet sein werden. Eine aus dem Gewinn gezogene Rücklage für künftige Zwecke 
ist aber als echter Reservefonds anzusehen, webei es keinen Unterschied ausmacht, ob der 
Betrag freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zurückgelegt worden
	        
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