Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegsstenergesenz v. 21. JZuni 1916. 303 
unter denen sich der Geschäftsbetrieb der Reichsbank während des Krieges vollzieht, 
daben aber im Laufe der Seit dahin geführt, daß auch mit der Möglichkeit von Der- 
lusten gerechnet werden muß, die außerhalb des Derwendungszwecks der Reserve für 
zweifelhafte Forderungen liegen. Um auch in dieser Beziehuns Vorsorge zu treffen, 
erscheint es unerläßlich, in die Bilanz der Reichsbank für das Jahr 1916 eine besondere 
Reserve für „Kriegsverluste“ einzustellen. § 2 des Cntwurfs sieht im Abs. 1 die Ein- 
Kellung einer solchen Reserve mit der Maßgabe vor, daß die eingestellten Zeträge von 
der Reichsbank nur zur Deckung von Derlusten der bezeichneten Art — mitbin nicht 
zur Gewinnverteilung — verwendet werden dürfen. Inwieweit sie für diesen weck 
entbehrlich sind, wird sich bei der Verabschiedung des nächsten, zufolge 3 al des Bank- 
gesetzes zu erlassenden Gesetzes übersehen lassen; Abs. 2 schreibt deshalb vor, daß dieses 
Gesetz über die Derwendung des verfügbar gebliebenen Reftes endgültig Zestimmung. 
treffen soll. Die Vorschrift lehnt sich inhaltlich an Art. 35 des Gesetzes vom 24. De- 
zember 1915 an. 
Daß die durch § 1 der Beichsbank zugunsten des Zeichs auferlegte stenerliche 
baabe eine öffentlich-rechtliche Abgabe ist und sich hinsichtlich der kommunalen Be- 
stenerung des Ertrags der Reichsbank als abzugsfähige Zetriebsausgabe darstellt, 
unterliegt keinem Sweifel und bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Feststellung 
Auch die gemäß §& 2 als Reserve für Kriegsverluste zurückgestellten Zeträge sind ihrer 
Zweckbestimmung nach der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen. Da indes mit 
der Möglichkeit zu rechnen ist, daß von diesen Rückstellungen erhebliche Ceilbeträge 
zur Deckung von Derlusten nicht gebraucht, sondern zu anderweiter Derfügung frei 
werden, und da mit Rücksicht hierauf der Dersuch gemacht werden könnte, diese Be- 
träge der Nommunalbesteuerung dienstbar zu machen, erscheint es zweckmäßig, elne 
Inanspruchnahme der Reserve zu Swecken der kommnnalen Besteuerung im Auschluß 
an die Zestimmung des Art. 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 durch eine aus- 
drückliche Vorschrift (Abs. 3) zu verhindern. 
4. Kriegssteuergesetz. Vom 21. Juni 1916. (REl. 361.) 
Wortlaut, Begründung und Kommissionsbericht in Bd. 3, 310 ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 3, 433; 4, 787. 
Braun, zZur Berechnung der Abgabe nach § 9 Abs. 2 Kr SiG., Stiener A. 17 50.— 
Derselbe, Die Abgabe nach § 9 Abf. 2 des Kriegesteuergeseßes, Sieuer A. 17 96. — 
Zuck. Zur Erläuterung des Besiteun= und Kilegsneuergesetzes. Sieuer A. 17 91.— 
Haußmann, Zur Fortentwicklung des Kricgssteuerrechts. BonkN. 16 229f f. — Keding, 
Einlge Anregungen zu dem neuen #., Sieuer A. 17 169. — Löhr, Besitz= und 
Knriegssieuer-Veranlagung, Pr Verw Bl. 98 420. — Norden-Friedländer, Frirasstruer- 
gesen. 2. Aufl. — Perermann, Die Abgabe nach §5 9 Nr. 2 KrSiG., Steuer A. 17 73.— 
Reinert, Bemerkungen zur Berirechnung der Besipsteuer und Krirgeabgobe. Sieuer NP 
17 52. — Derfelbe, Zur Kriegssteueipflicht der Gelsellschafften, Sieuer A. 17 105. — 
Riensch, Drei Zwelselsiragen aus dem Besip= und Kriege steuergejeß Sleuer A. 17 75.— 
Rosendorff, Die siullen Keijerven der Akttengesellschaften, Berlin 1917. — Schwarz., 
Die Kriegssteuer der Gesellschaften. — Sirußz, Kommentar zum Kriegssteuergeseß. — 
Weindach, Die neuen Steuervorlagen, Holdheime Mschr. 17 b3z. — Zimmermann, 
Erörterungen von Zweiselsfrogen aous dem Gebiei des Besitz= und Kriegssteuergesetzes in 
„Gesey über Sicherung der Kriegesteuer“. 
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 3, 433.) 
6. Strutz a. a. O. 8 zu §1. Der Reichsangehörige hat zu beweisen, daß die Voraus- 
sebungen seiner — ausnahmsweisen — Nichtsteuerpflicht, längerer als zweijähriger 
dauernder Aufenthalt im Auslande ohne Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate, 
gegeben sind, dem Ausländer gegenüber hat hingegen im Bestreitungsfalle die Steuer- 
behörde darzutun, daß die Vorauss tzung für die Ausnahme von der Regel, daß Aus- 
länder inländischen Personalsteuern nicht unterliegen, vorliegt, d. h. daß sie einen Wohn- 
litz oder dauernden Aufenthalt im Rrichsgebiete haben.
	        
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