304 D. Finanzgesehze.
7. Strutz a. a. O. 10 zu § 1. Im Ergebnisse ist der Ansicht beizustimmen, daß
unter „Wohnsitz“ im § 11 BStG. — wie im § 10 WBG. — der Wohnsitz im Sinne des
Doppelsteuergesetzes zu verstehen ist.
8. Strutz a. a. O. 21 zu §s 1. Unter „Ausländer“ im Sinne des § 11 BSt. find
nicht nur Angehörige außerdeutscher Staaten, sondern alle nichtreichsangehörigen Per-
sonen zu verstehen, also auch die überhaupt keine Staatsangehörigkeit besitzenden, sog.
„heimatlosen“.
9. Strutz a. a. O. 21 zu 8 1. Wenn die Steuerpflicht durch Wohnsit oder Auf.
enthalt begründet wird, dann lann das logischerweise nur geschehen durch einen solchen
innerhalb des Geltungsbereichs des Steuergesetzes. Dazu gehören weder nach dem
Böto. noch nach dem KSt G. die deutschen Schutgebiete. Daher begründet Wohnsitz
oder dauernder Aufenthalt in den deulschen Schußgebieten die Steuerpflicht für Aus.
länder nicht.
10. Struß a. a. O. 24 zu § 1. Von den Vermäögen, die einen Zuwachs erfahren
haben, ist neben dem nach diesem bemessenen Steuerbetrag auch noch nach § 9 Ziff. 2
1 v. H. von 10 v. H. des früheren Vermögensstandes, also 1 vom Tausend des letzteren
zu entrichten.
11. Strutz a. a. O. 25 zu § 1. Weisen alle Erwägungen darauf hin, daß vernünftiger,
weise das dem Slande zu Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüberzustellende
Vermögen begrifslich dasselbe sein muß, gleichviel ob es sich um die Frage eines Zu-
wachses oder um die einer Verminderung handclt, so spricht doch gegen diese Auslegung
der Wortlaut des 3 9 Nr. 2 in Verbindung mit dem der #s# 3—5. Denn der #(| 9 Nr. 2
spricht lediglich von dem „nach dem Besißsteuergesetze für den 31. Dezember 1916 fest-
gestellten" Vermögen, und die §§ 3—5 ordnen Abzüge von und Hinzurechnungen zu
diesem Vermögen an, unterscheiden also zwischen diesem und den Abzügen und Hinzu-
rechnungen, betrachten diese nicht als Bestandleil jenes. Berücksichtigt man nun freilich
die erfahrungsmäßig geringe Präzision der Ausdrucksweise von den Parlamenten in die
Regierungsvorlagen hineingebrachter Anderungen, dann müßte man angesichts der
schlechterdings widersinnigen Ergebnisse einer Einschränkung der 5## 3—5 auf die Fälle
des § 9 Ziff. 1, die als vom Gesetzgeber gewollt nicht vorausgesetzt werden können, suchen
dahin zu kommen, trotz des Wortlauts des § 9 Ziff. 2 anzunehmen, daß überall, wo das
KStG. von „Vermögen“ spricht, hierunter dasjenige im Sinne des durch die #6# 3—7
Köte#. modifizierten BSt. zu verstehen sei. Zu rechlfertigen wäre die Beschränkung
der Sondervorschriften der §§ 3—7 auf die nach dem Vermögenszuwachs bemessene Steuer
nur dann, wenn man diejenige nach dem nicht gestiegenen Vermögen (7 9 Ziff. 2) nicht
als Bestandteil der K St., sondern als solchen der BSt. auffaßte. Einer solchen Auffassung
steht aber sowohl der Wortlaut des § 1 wie die ausgesprochene Grundtendenz der KSt.
und die, abgesehen von den 88 3—7, einheitliche Konstruktion der Köt. entgegen.
12. Strutz a. a. O. 32 zu § 1. Der Wortlaut des KöSt G. genügt nicht zu der Aus-
legung, daß auch § 43 Abs. 2 BS1G. auf die KSt. anzuwenden sei, wie z. B. Koppe-
Barnhagen (S. 68) und Stier-Somlo (S. 164) ohne weiteres annehmen. Denn 5#. 2
und 9 Ziff. 2 KStG. verlangen die Zugrundelegung der Vorschriften des nach den Vor-
schriften des Bt G. festgestellten Vermögenszuwachses bzw. Vermögens, während # 43
Abs. 2 BStG. eine nachträgliche Abänderung der Veranlagung zur Böt. betrifft. § 43
Abs. 2 BSt. ist auf die KSt. nicht zu übertragen, mit anderen Worten, es kann wegen
späteren Eintritts einer auflösenden Bedingung eine nachträgliche Berichtigung der Ver-
anlagung zur Kt. nicht beansprucht werden.
13. Strutz a. a. O. 51 zu § 1. Für die Kt. läßt § 12 KSt. erkennen, daß sich
auch die subjektive Steuerpflicht insofern nach dem 31. Dezember 1916 richtet, als ein
späterer Wegfall ihrer Voraussetzungen ohne Bedeutung ist. Denn andernfalls hätte
im z 12 Abs. 1 statt „vor dem 1. Januar 1917“ gesagt werden müssen „vor der Beran-
lagung“ und würde sich das absurde Resultat ergeben, daß Aufgabe des inländischen Wohn-
sitzes oder Aufenthalts vor dem 1. Januar 1917 die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe