Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 88 2, 8. 305
nicht aufhöbe, wohl aber eine solche Aufgabe nach dem 31. Dezember 1916, aber vor er-
folgter Veranlagung.
Soweit also nicht § 12 Abs. 2 BStG. eine Ausnahme vorsieht, ist für die subjektive
und obiektive Steuerpflicht der 31. Dezember 1916 der maßgebende Stichtag, und bestand
sie an dicsem bzw. dem sich aus § 12 Abs. 2 ergebenden Zeitpunkte, so geht die Zahlungs-
pflicht auf die Erben gemäß §§# 1967, 2058 BG#.
14. Strutz a. a. O. 4 zu § 2. Für den 5 19 BSt. als sinngemäße Anwendung
auf die Köt. ergibt sich solgendes: Als, wie das Gesetz sich ausdrückt, „abgabepflichtiger
Vermögenszuwachs" gilt der Unterschied zwischen dem reinen Werte des sleuerbaren
Gesamtvermögens am 1. Januar 1914 oder bei erst nach diesem Tage eingetretener sub-
jektiver Steuerpflicht im Zeitpunkte dieses Eintritts und dem reinen Werte des steuer-
baren Gesamtvermögens am 31. Dezember 1916 oder bei einem nach § 12 KSt. zu be-
urteilenden früheren Erlöschen der subjektiven Steuerpflicht in dem Zeitpunkte dieses
Erlöschens, dieser Unterschied jedoch verringert um den Betrag, um den die Summe der
abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens am 1. Januar
1914 oder dem Tage des späteren Eintritts der Steuerpflicht überstieg. Maßgebend für
die Vergleichung des Vermögensstandes ist also für die KSt. stets der 1. Januar 1914
oder der Zeitpunkt eines erst in der Zeit zwischen 1. Januar 1914 und 31. Dezember 1916
erfolgten Eintritts der subjektiven Steuerpflicht einerseits und dem 31. Dezember 1916
oder in Fällen des § 12 KSt G. dem früheren Zeitpunkt des Erlöschens der subjektiven
Steuerpflicht andererseits, während bei der periodischen Besitzsteuer gemäß 3 21 Abs. 2
BSt. bei späteren Veranlagungen unter Umständen ein Zurückgreifen auf einen früheren
Zeitpunlt als den Beginn des Veranlagungszeitraums stattfindet.
82.
Grundsat.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 434.)
4. Über die Kriegssteuer der Ehegatten auch Rietzsch, Pr Verw Bl. 38 318.
5. Uber die Erstattungspflicht der Ehegatten gegeneinander (5 14 Besitz St G.) ist
auch zu vergleichen Schoeps, JW. 16 1524, 17 278.
)
Abzüge.
I. Abs. 1 Nr. 1.
(Erläuterung 1 bis 8 in Bd. 3, 435.)
9. Strutz a. a. O. 3 zu § 3. Der § 3 Ziff. 1 schränkt mit der im 2. Satz gemachten
Ausnahme die Abzugsfähigkeit ein auf den Betrag des Vermögens, das „aus dem Nach-
lasse eines Verstorbenen“ erworben ist. Damit werden alle Erwerbungen von dem Abzug
ausgeschlossen, die und insoweit sie zwar durch einen Todesfall veranlaßt sind, aber nicht
aus dem Nachlaß des Verstorbenen erfolgen. „Aus dem Nachlaß erworben“ ist daher
auch dasjenige nicht, was ein Erbe bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu
bringen hat; allerdings hat er das aus dem Vermögen des Verstorbenen erhalten, aber
nicht „aus dem Nachlasse“. Tatsächlich bleiben also für 3 3 Ziff. 1 neben den ausdrücklich
erwähnten Erwerbungen nur übrig die im §J 1 RErbsch St G. erwähnten, sofern sie aus
dem Nachlasse erfolgen, ferner die nach § 3 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 1
zu beurteilenden.
10. Zimmermann a. a. O. 1. Der im Veranlagungszeitraum am Kapitalwert
der Versicherung infolge der Prämienzahlungen eingetretene Wertzuwachs wird nicht
mitbesteuert. Ob der Kapitalwert, den der Versicherungsanspruch bei Beginn des Ver-
anlagungszeitraums hatte, auch dann an der Kapitalauszahlung abzusetzen ist, wenn
der Versicherungsanspruch seinerzeit nicht zum Vermögen des Bezugsberechtigten, dem
Kriegsbuch. Vo. ö. 20