Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 8 3. 307 
ob der verstorbene Ehegatte vor oder während des Bestehens der Gütergemeinschaft 
den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. 
9. Strutz a. a. O. 4 zu # 3. 5+5 3 Nr. 2 findet nur Anwendung auf Leistungen 
von Lebens- und sonstigen Kapitalversicherungen, andererseits aber auf solche Versiche- 
rungen aller Art, sofern eben nur ein Kapital versichert war. Daß sich § 3 Nr. 1 nicht 
auch auf Kapitalauszahlungen aus einer Schadensversicherung, wie einer Feuer--, 
Hagel= oder Diebstahlsversicherung u. a. m. bezieht, geht aus seinem Wortlaut weniger 
ltlar hervor, wie das entsprechende aus dem des § 6 Ziff. 6 BSt G. Es ist aber aus dem 
weiten Halbsatz des 8 3 Nr. 2 „nach Absetzung des bei der Wehrbeitragsveranlagung 
festgestellten oder des auf den Anfang des Veranlagungszeitraums festzustellenden Kapital- 
werts der betreffenden Versicherung“ zu entnehmen. Denn danach kann der Gesetzgeber 
nur solche Arten von Bersicherungen gemeint haben, für die der Ansatz eines Kapital= 
werts bei der Veranlagung zum W. in Frage kommen konnte, und das sind eben die in 
dem mit s5 6 Nr. 6 BStW. gleichlautenden 3 5 Nr. 6 WB. bezeichneten. 
III. Abs. 1 Nr. 3. 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 436, 437.) 
4. Strutz a. a. O. 5 zu § 3. Unter „ohne entsprechende Gegenleistung er- 
haltenen Zuwendungen“ wird man nur solche zu verstehen haben, bei denen die Gegen- 
leistung in einem aufsalligen Mißverhältnisse zum Werte der Zuwendung steht. Schon 
deshalb ist auch der Begriff der „Zuwendung“" auf den im Sprachgebrauch damit ver- 
lnüpsten Sinne von Ubereignungen zu beschränken, bei denen es sich nicht nur um eine 
freiwillige Leistung handelt, sondern auch bei dem llbereignenden die Absicht bestand, 
dem Empfänger einen Vorteil zuzuwenden. 
IV. Abs. 1 Nr. 44. 
(Erläuterung 1 bis 2 in Bd. 3, 437.) 
3. Verfg. des preuß. Finanzministers v. 6. Februar 1917 (FMBl. 51). 
Es ist die Frage aufgeworsen worden, ob unter den im §# 3 Nr. 4 des Kriegssteuer- 
gesetzes bezeichneten „sonstigen Gegenständen“ nicht nur ausländische, sondern alle Gegen- 
stände zu verstehen sind, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren 
Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben. 
Diese Frage ist, wie ich im Einvernehmen mitl dem Herrn Reichskanzler (Reichs- 
schatzamte) bemerkc, zu bejahen. Denn durch die Vorschrift der Nr. 4 soll der fiktive Ver- 
mögenszuwachs, der aus der bloßen Umwandlung nichtsteuerbaren Vermögens in steuer- 
bares Vermögen herrührt, von der außerordentlichen Kriegsabgabe befreit werden. Nach 
den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes gelten nun, ebenso wie für den Wehrbeitrag, 
als nichtsteuerbares Vermögen Möbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegen- 
stände, sofern sie nicht als Zubehör eines inländischen Grundstücks oder als Bestandteil 
cines inländischen Betriebsvermögens anzusehen sind. Hat ein Steuerpflichtiger in dem 
Veranlagungszeitraume nachweislich derartige nichtsteuerbare bewegliche Sachen ver- 
kauft, so soll der Erlös aus dem Verkaufe, der nach dem Besihsteuergesetze steuerpflichtig 
ist, von der Kriegssteuer befreit bleiben. 
Im Hinblick darauf, daß in dem Formulare für die Besitzsteuer- und Kriegssteuer- 
erklärung nur ein Hinweis auf die in Betracht kommende gesepzliche Vorschrift enthalten, 
ihr Wortlaut aber nicht wiedergegeben ist, ersuche ich Ew. Hochwohlgeboren ergebenst, 
gesälligst dafür Sorge zu tragen, daß die Steuerpflichtigen auf das ihnen hiernach zu- 
stehende Recht in geeigneter Weise aufmerksam gemacht werden. 
4. Strug# a. a. O. 6 zu § 3. Die Fassung der Nr. 4 wird aber ihrem Grund- 
gedanken nicht voll gerecht, weil sie die „Veräußerung“ verlangt. Es genügt also nicht, 
wenn während des Veranlagungszeitraums zu Beginn des Veranlagungszeitraums 
noch nicht Zubehör eines Grundstücks oder Bestandteil eines Betriebsvermögens bildende 
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