308 D. Finanzgesetze.
bewegliche körperliche Gegenstände zu dem einen oder anderen gemacht worden sind:
ist hierdurch der Wert des Grund= oder Betriebsvermögens gesliegen, so bleibt diese
Wertsteigerung, soweit sie zu einer solchen des steuerbaren Gesamtvermögens geführt
hat, steuerpflichtig, obgleich die Sache wirtschaftlich nicht anders liegt als im Falle der
Veräußerung.
5. Strutzg a. a. O. 6 zu § 3. Die Fassung des 2. Satzes der Nr. 4 ist ungenau:
nicht darauf kommt es an, daß „zum ausländischen Grund= oder Betriebsvermögen ge-
hörige Gegenstände ins Inland verbracht worden sind“, sondern daß sie ausgehört haben,
zum ausländischen Grund- oder Betriebsvermögen zu gehören; diese Zugehörigkeit wird
aber durch das bloße „Verbringen“ ins Inland nicht unter allen Umständen aufgehoben.
Gemeint muß daher vom Gesetzgeber sein, daß die Gegenstände aufgehört haben, zu
ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen zu gehören, und Zubehör oder Bestand-
teil eines inländischen Grund= oder Betriebsvermögens oder — bei unbeschränkter sub-
jektiver Sleuerpflicht — des „Kapitalvermögens“ im Sinne des & 2 Nr. 3 und § 6 ge-
worden sind.
6. Strutz a. a. O. 7 zu ### 3. Abzuziehen ist der „Betrag“" der hinzugetretenen
Vermögensbestandteile, d. h. ihr nach den Vorschristen des BS1G. und des Ktc##er-
mittelter Wert in dem Zeitpunkt des Erwerbes. Haben diese Vermögensgegen-
stände, nachdem sie Vermögen des Steuerpflichtigen geworden sind, eine Wertsteigerung
erfahren, so gehört diese zum steuerpflichtigen Wertzuwachs.
7. Strutz a. a. O. 7 zu § 3. Da es nur auf den „Betrag“", d. h. den Wert,
der durch die Erwerbungen der im & 7 bezeichneten Art im Augenblicke des Erwerbes
dem Vermögen zugeführt worden ist, ankommt, ist es unerheblich, ob die erworbenen
Gegenstände selbst am Ende des Veranlagungszeitraums sich noch im Vermögen des
Steuerpflichtigen befinden. Selbst wenn sie inzwischen ihm durch Untergang, Brand,
Diebstahl usw. wieder verloren gegangen sind, darf er ihren Wert in Abzug bringen,
obgleich dann insoweit seine Vermögenslage am Ende des Veranlagungszeitraums durch
den Erwerb dieser Gegenstände nicht beeinflußt wird, der Abzug tatsächlich von einem
durch einen Erwerb gar nicht beeinflußten Vermögen stattfindet.
V. Abs. 2.
1. Strutz a. a. O. 8 zu §K 3. Der Sinn des Abs. 2 ist der, daß der bereits zu
Lebzeiten des Erblassers an seinem Vermögen entstandene Zuwachs nicht durch den Tod
des Erblassers der Steuer entzogen, sondern von denen, auf die dieses Vermögen von
Todes wegen übergeht, nach dem Verhältnis, in dem sie hieran teilnehmen, versteuert
werden soll.
2. Zimmermann a. a. O. 2. Strutz 6 zu §5 3 KrStG. betont, daß nur dasjenige
Vermögen nach § 3 Nr. 1 des KrSt G. abgezogen werden dürfe, das der Pflichtitze von
Todes wegen aus dem Nachlaß des Verstorbenen erworben hat. Es ist dies zweisellos
richtig mit der sich aus § 3 Nr. 1 Satz 2 ergebenden Beschränkung, daß der Pflichtige im
Falle der Ausschlagung der Erbschaft die ihm zukommende Absindung abziehen darf ohne
Rücksicht darauf, ob die Absindung aus dem Nachlaß oder aus anderen Vermögen ent-
nommen wird. Weiter muß aber berücksichtigt werden, daß der Nachlaß dem Pflichtigen
zu dem ihm zustehenden Erbteil ohne weiteres mit dem Tod des Erblassers anfällt, 3 1922
BGB. Wenn in dem Nachlaß Fahrnisse, ausländische Grundstücke oder ausländisches
Betriebsvermögen enthalten ist, so mindert sich um den dem Erbteil entsprechenden Teil
auch das Recht des Pflichtigen, den Nachlaß in Abzug zu bringen. Werden dem Pflichtigen
bei der Erbauseinandersetzung nicht seinem Erbteil gemäß Vermögensstücke aus dem
Nachlaß zugeschieden, so kommt unter Umständen § 3 Nr. 4 oder & 5 des Gesetzes zur An-
wendung. Vermehrt sich sein steuerbares Vermögen deshalb, weil ihm an Stelle seines
Anteils an Fahrnissen oder an ausländischem Grund= und Betriebsvermögen steuerbare
Vermögensstücke oder eine Ausgleichs-(Gleichstellungs-)Forderung zugewiesen worden
ist, so hat er den Mehrbetrag nach § 3 Nr. 4 abzuziehen; wird ihm dagegen mehr als sein