Krlegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 8 4. 309
Anteil an ausländischem Grund- und Betriebsvermögen zugeschieden, so ist der Mehr-
betrag nach § 5 hinzuzurechnen.
Zusätze.
8 4.
Schenkungen ufw.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 3, 437, 438.)
7. Meene, Pr Verw l. 38 343. Die rechtsgültig zugesicherte, nicht als Schenkung
zu betrachtende Ausstattungsrente ist nicht zu kapitalisieren, mit ihrem Kapitalwert weder
bei der Besitz= noch bei der Kriegssteuer zu berücksichtigen. Wohl aber sind in diesem Fall,
beim Vorliegen der sonstigen Boraussetzungen des § 3 Ziff. 2 und des § 4 KötWG., die
einzelnen Zahlungen während des Veranlagungszeitraums beim Empfänger ab- und
unter Umständen (vgl. jedoch KSG. § 4 Abs. 1 S. 2) dem Geber zuzurechnen.
Soweit die Ausstattungsrente dagegen wegen unverhältnismäßiger Höhe als
Schenkung anzusehen wäre, würde sie, wenn rechtsgültig versprochen, zu kapitalisieren
und für die Besitzsteuer nach BS1. § 6 Ziff. 5 beim Vermögen der Tochter zu veran-
lagen, für die Kriegssteuer aber nach KSt G. s 3 Ziff. 3 vom Besitzsteuerendvermögen
der Tochter ab= und nach §# 4 demjenigen des Baters zuzurechnen sein; wäre das Ver-
sprechen sormungültig, so würden, soweit Schenkung anzunehmen ist, wieder die ein-
zelnen geleisteten Zahlungen — vgl. BG. 5 518 Abs. 2 — beim Zutresfen der Voraus-
setzungen des K St G. 8 3 Ziff. 3 vom Besitzsteuervermögen der Tochter abgezogen werden
können, brauchten indes beim Eingreisen von KStG. 5 4 Abs. 1 S. 2 vom Geber seinem
Vermögen nicht hinzugerechnet werden.
8. Strutz a. a. O. 3 zu § 4. Aus den Worten „Beträge“ und „verwendet hat“
ist nicht zu entnehmen, daß, wenn die Zuwendung in einem Rechte auf wiederkchrende
Leistungen aus dem Vermögen des Gebers besteht, hinzuzurechnen ist nur der Wert der
bereits gemachten Leistungen, nicht der Kapitalwert des Rechts auf diese. Wie das Ver-
mögen des Bedachten um diesen Kapitalwert vermehrt wird, so wird das des Gebers
um diesen verringert. Diese ganze Vermögensverschiebung soll bei der KSt. sowohl nach
*3 wie nach § 4 als nicht geschehen angesehen werden.
9. Strutz a. a. O. 4 zu § 4. Zutreffend bemerkt Mrozel (Anm. 6 zu § 4)
es sollten dadurch mit anderen Worten nur „Zuwendungen, welche der Steuerpflichtige
im Rahmen seiner standesgemäßen Haushaltung gemacht hat“", von der Anrechnung
ausgeschlossen werden, „weil es sich hierbei um laufende Haushaltungskosten handelt“.
Ausstattungen im Sinne des # 1624 BE#B., d. h. „was einem Kinde mit Rücksicht auf
seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Be-
gründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater
oder der Mutter zugewendet wird“, fallen selbst dann nicht unter die von der Anrechnung
ausgeschlossenen „fortlaufenden“ Zuwendungen, wenn sie in Form einer fortlausenden
Rente gewährt werden, sofern diese Rente in rechtsgültiger Form versprochen ist. Denn
alsdann bildet Gegenstand der Zuwendung nicht die einzelne Rentenzahlung, sondern
das Recht auf die fortiaufende Rente. Anzurechnen ist daher einerseits auch nicht etwa
der Betrag der im Veranlagungszeitraum geleisteten Rentenzahlungen, sondern der
Kapitalwert des Rechtes; andererseits setzt die Anrechnungsfähigkeit voraus, daß dieses
Recht innerhalb des Beranlagungszeitraums begründet, d. h. das Rentenversprechen
erst innerhalb dieses geleistet ist.
10. Strutza. a. O. 4 zu § 4. „Ohne rechtliche Verpflichtung“ erfolgt eine Zuwendung
nur dann, wenn eine solche Verpflichtung überhaupt nicht besteht, sowie bei wieder-
kehrenden Zuwendungen nur dann, wenn der Zuwendende sich überhaupt nicht vorher
verpflichtet hat, die Zuwendung zu machen. Pensionen und ähnliche Zuwendungen
sind also mit ihrem Werte dem Vermögen des Zuwendenden hinzuzurechnen, wenn der
letztere sich durch ein formgültiges Versprechen zu ihrer Leistung verpflichtet hat, aber