310 D. Finanzgesetze.
nur, wenn dieses Versprechen keinen Bestandteil des seinerzeit mit dem Angestellten
oder Bediensteten abgeschlossenen Anstellungs= oder Dienstvertrags bildet; denn ist letzteres
der Fall, dann handelt es sich überhaupt um keine Zuwendung der im § 3 Nr. 3 bezeich.
neten Art, und nur mit solchen befaßt sich, wie erwähnt, der §& 4.
11. Strutz a. a. O. 11 zu 4. Zimmermann ist gegen Mrozek darin beizu-
stimmnen, daß die Inanspruchnahme des Bedachten nur in Gestalt einer mit den ordent.
lichen Rechtsmitteln anfechtbaren Veranlagung des letzteren erfolgen kann.
12. Zimmermann a. a. O. 3. Der Schenker der Rente hat nach & 4 des Kriegs
steuergesetzes, wenn die Rente nicht bloß zum standesgemäßen Unterhalt des Beschenkten
zugewendet worden ist, den nach § 38 des Bes tG. zu berechnenden Wert der Rente
seinem Endvermögen hinzuzurechnen. Er soll so gestellt werden, wie wenn er die Rente
nicht geschenkt hätte, und es kaun dies, da er die für ihn durch die Schenkung entstandene
Rentenschuld in Höhe des Kapitalwertes der Rente bei der Feststellung des Endvermögens
in Rechnung zu stellen hat, nur durch Hinzurechnung dieses Schuldbetrags deschehen.
Ebenso Strug 4a zu 84.
86.
Ausländische Grundstücke, Edelmetalle usw., Sammlungen.
I. Allgemeines.
Strut a. a. O. 3 zu §5. Hal der Steuerpflichtige z. B. einen Goldgegenstand
für mehr als 1000 M. angeschafft und dann verschenkt, dann begründen die &¾ 4 und 5
in Verbindung miteinander die Hinzurechnung, es sei denn die Schenkung siele unter
die Ausnahmen des §& 4 Abs. 1 Satz 2; denn unter den „Fällen des & 4“, in denen die Regel
des § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht Platz greifen soll, können nach dem inneren Zusammenhange
der 55 4 und 6 Abs. 2 Satz 1 nur diejenigen „Fälle“ gemeint sein, für die § 4 die Hinzu-
rechnung von Zuwendungen vorschreibt, nicht auch die, für die er sie ausschlieht. Ist
daher ein Goldgegenstand für weniger als 1000 M. angeschafft und verschenkt, so ist die
Hinzurechnung infolge der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Es kann sich
fragen, ob auch hierfür der Anschaffungspreis und nicht vielmehr der Wert des Gegen-
standes maßgebend ist; gehörte der Gegenstand zum steuerbaren Vermögen des Steuer-
pflichtigen, dann wäre der zu der Zuwendung verwendete und daher anzurechnende
„Betrag“ allerdings der Wert des Gegenstandes. Da dieser aber nicht Bestandteil des
steuerbaren Vermögens gewesen ist, vielmehr nur durch § 5 fiugiert wird, die Anschaffungs-
kosten seien Bestandteil des letyzteren verblieben, so muß auch bei Konkurrenz des 4 mit
§* 5 die Hinzurechnung dieser, nicht des etwa abweichenden Wertes erfolgen.
II. Ausländische Grundflücke.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 439.)
3. Strutz a. a. O. 4 zu 95. Die Gegenstände selbst, ihr Erlös oder die mit letnterem
angeschafften Gegenstände müssen Bestandteil des ausländischen Grund- oder Betriebs-=
vermögens geworden sein, d. h. für den Erwerb, die Vermehrung, Verbesserung oder
Erhaltung der Substanz dieses ausländischen Vermögens, nicht bloß zur Erwerbung,
Erhaltung oder Sicherung des Ertrages aus diesem Vermögen verwendet sein. Beträge,
die der Steuerpflichtige seinem steuerbaren Vermögen entnommen hat, um damit die
laufenden Wirtschafts-- oder Betriebskosten seines ausländischen Grundbesitzes oder Ge-
werbebctriebs zu bestreiten, einen bei diesem entstandenen Ertragsausfall zu decken, die
Zinsen für die auf seinem ausländischen Grundbesitz haftenden Schulden zu bezahlen,
und dergl. fallen nicht unter § 4, wohl aber Beträge, die er aus seinem steuerbaren Ver-
mögen zur Tilgung von Schulden verwandt hat, die mit seinem ausländischen Grund-
oder Betriebsvermögen wirtschaftlich in Beziehung slehen.