Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

310 D. Finanzgesetze. 
nur, wenn dieses Versprechen keinen Bestandteil des seinerzeit mit dem Angestellten 
oder Bediensteten abgeschlossenen Anstellungs= oder Dienstvertrags bildet; denn ist letzteres 
der Fall, dann handelt es sich überhaupt um keine Zuwendung der im § 3 Nr. 3 bezeich. 
neten Art, und nur mit solchen befaßt sich, wie erwähnt, der §& 4. 
11. Strutz a. a. O. 11 zu 4. Zimmermann ist gegen Mrozek darin beizu- 
stimmnen, daß die Inanspruchnahme des Bedachten nur in Gestalt einer mit den ordent. 
lichen Rechtsmitteln anfechtbaren Veranlagung des letzteren erfolgen kann. 
12. Zimmermann a. a. O. 3. Der Schenker der Rente hat nach & 4 des Kriegs 
steuergesetzes, wenn die Rente nicht bloß zum standesgemäßen Unterhalt des Beschenkten 
zugewendet worden ist, den nach § 38 des Bes tG. zu berechnenden Wert der Rente 
seinem Endvermögen hinzuzurechnen. Er soll so gestellt werden, wie wenn er die Rente 
nicht geschenkt hätte, und es kaun dies, da er die für ihn durch die Schenkung entstandene 
Rentenschuld in Höhe des Kapitalwertes der Rente bei der Feststellung des Endvermögens 
in Rechnung zu stellen hat, nur durch Hinzurechnung dieses Schuldbetrags deschehen. 
Ebenso Strug 4a zu 84. 
86. 
Ausländische Grundstücke, Edelmetalle usw., Sammlungen. 
I. Allgemeines. 
Strut a. a. O. 3 zu §5. Hal der Steuerpflichtige z. B. einen Goldgegenstand 
für mehr als 1000 M. angeschafft und dann verschenkt, dann begründen die &¾ 4 und 5 
in Verbindung miteinander die Hinzurechnung, es sei denn die Schenkung siele unter 
die Ausnahmen des §& 4 Abs. 1 Satz 2; denn unter den „Fällen des & 4“, in denen die Regel 
des § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht Platz greifen soll, können nach dem inneren Zusammenhange 
der 55 4 und 6 Abs. 2 Satz 1 nur diejenigen „Fälle“ gemeint sein, für die § 4 die Hinzu- 
rechnung von Zuwendungen vorschreibt, nicht auch die, für die er sie ausschlieht. Ist 
daher ein Goldgegenstand für weniger als 1000 M. angeschafft und verschenkt, so ist die 
Hinzurechnung infolge der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Es kann sich 
fragen, ob auch hierfür der Anschaffungspreis und nicht vielmehr der Wert des Gegen- 
standes maßgebend ist; gehörte der Gegenstand zum steuerbaren Vermögen des Steuer- 
pflichtigen, dann wäre der zu der Zuwendung verwendete und daher anzurechnende 
„Betrag“ allerdings der Wert des Gegenstandes. Da dieser aber nicht Bestandteil des 
steuerbaren Vermögens gewesen ist, vielmehr nur durch § 5 fiugiert wird, die Anschaffungs- 
kosten seien Bestandteil des letyzteren verblieben, so muß auch bei Konkurrenz des &# 4 mit 
§* 5 die Hinzurechnung dieser, nicht des etwa abweichenden Wertes erfolgen. 
II. Ausländische Grundflücke. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 439.) 
3. Strutz a. a. O. 4 zu 95. Die Gegenstände selbst, ihr Erlös oder die mit letnterem 
angeschafften Gegenstände müssen Bestandteil des ausländischen Grund- oder Betriebs-= 
vermögens geworden sein, d. h. für den Erwerb, die Vermehrung, Verbesserung oder 
Erhaltung der Substanz dieses ausländischen Vermögens, nicht bloß zur Erwerbung, 
Erhaltung oder Sicherung des Ertrages aus diesem Vermögen verwendet sein. Beträge, 
die der Steuerpflichtige seinem steuerbaren Vermögen entnommen hat, um damit die 
laufenden Wirtschafts-- oder Betriebskosten seines ausländischen Grundbesitzes oder Ge- 
werbebctriebs zu bestreiten, einen bei diesem entstandenen Ertragsausfall zu decken, die 
Zinsen für die auf seinem ausländischen Grundbesitz haftenden Schulden zu bezahlen, 
und dergl. fallen nicht unter § 4, wohl aber Beträge, die er aus seinem steuerbaren Ver- 
mögen zur Tilgung von Schulden verwandt hat, die mit seinem ausländischen Grund- 
oder Betriebsvermögen wirtschaftlich in Beziehung slehen.
	        
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