314 D. Finanzgesetze.
vermögen von 30 100 M., weil dann der 8 13 Abs. 2 BesStG. keine Anwendung mehr
fände, ein steuerpflichtiger Zuwachs von 12 000 M. und nicht von 10 000 M. sich er.
geben. Es kann nun aber doch wohl nicht in der Absicht des Gesetzes liegen, daß für die
Vermögensgrenze von 20 000 M. bzw. 10 000 M. das abgerundete, für die Vermögens-
grenze von 30 000 M. bzw. 15 000 M. das unabgerundete Vermögen maßgebend sein soll,
zumal für die Berechnung des steuerpflichtigen Zuwachses selbst jedenfalls von dem ab-
gerundeten Vermögen von 30 000 M. bzw. 15 000 M. auszugehen ist. Da bei der Vesitz-
steuer nicht das Vermögen als solches, sondern nur der Vermögenszuwachs Gegenstand
der Abgabe ist, kann jedenfalls davon keine Rede sein, daß die Abrundung auf volle Tausende
nur behufs der Veranlagung, d. h. der ziffermäßigen Feststellung der Besißsteuer, also
lediglich für die Berechnung des Steuerbetrags erfolge. Sie geschieht vielmehr zweifel-
los behufs Feststellung des maßgebenden Vermögensstandes (* 18 ff. Bes St G.). Bezieht
sich sonach die Abrundung „bei der Veranlagung“ auf die Vermögensfeststellung schlecht-
hin, so ist nicht einzusehen, wie in dem einen Falle das festgestellte abgerundete und in
dem anderen Falle das festgestellte unabgerundete Vermögen maßgebend sein soll. Für
eine solche unterschiedliche Behandlung bietet das Gesetz jedenfalls keinen Anhaltspunkt.
Für „die Veranlagung“, d. h. für die ziffermäßige Feststellung der Besitzsteuer, ist die
Höhe des steuerbaren Endvermögens zwar gemäß §5 25 Abs. 2 Bes St G. von Bedeutung,
indes auch nur mittelbar, denn die Steuer wird lediglich vom Zuwachs berechnet. Wenn
sonach die Abrundung des Vermögens auf volle Tausende unmittelbar für die ziffer-
mäßige Feststellung der Besitzsteuer gar keine Bedeutung hat, so kann aus der Stellung
der Abrundungsvorschrift des § 28 Abs. 3 Bes StG. in dem Abschnitt „Wertermittelung“
auch nicht die Folgerung gezogen werden, die das Urteil des Königlich Preußischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 10. April 1915 für den Wehrbeitrag, der eine Abgabe vom
Vermögen war, hergeleitet hat. Man wird im Gegenteil nach dem ganzen Aufbau bes
Gesetzes zu der Folgerung gelangen müssen, daß die Abrundungsvorschrift, die sich nur
auf die Vermögensfeststellung und nicht auf die Berechnung der Abgabe beziehen kann,
unterschiedslos in allen Fällen Geltung beanspruche, wo im Gesetze von dem festgestellten
Vermögen, von der Höhe des Vermögens, die Rede ist. Dafür spricht auch der Umstand,
daß die Abrundungsvorschrift mit den Zweck hat, die Veranlagung zu erleichtern. Endlich
würde die Vorschrift im § 7 KSt# G. nicht erforderlich gewesen sein, wenn die Abrundungs-
vorschrift des 8 28 Abs. 3 Bes St G. nur eine so beschränkte Anwendbarkeit beanspruchen
könnte.
Für die Dreißigtausend-Mark-Grenze im § 13 Abs. 2 Besct G. und die Fünfzehn-
tausend-Mark-Grenze im §# 8 Abs. 2 KSt G. gehen daher §s 23 Abs. 1 Bes t Auss Best.
und § 16 KStAussBest. mit Recht von der Auffassung aus, daß hier der abgerundeie
Betrag zu verstehen ist. Ebenso verstehen die Ausführungsbestimmungen umter dem
steuerbaren Vermögen im Sinne des 7 25 Abs. 2 BStG. das abgerundete Endvermögen
(ugl. die Fußnote zur Hilfstasel, Anlage 2 Bes St Auss Best.). Wenn serner im # 9 Abs. 1
Nr. 2 KöSt G. ohne Zweifel das abgerundete Vermögen gemeint ist, so wird nach dem
Ausgeführten auch für die Zwanzigtausend-Mark-Grenze im § 9 Abs. 2 KSt G. der ab-
gerundete Betrag zu verstehen sein. Dann wird solgerichtig auch für den § 27 Best.
und nunmehr auch für den § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags
zur Kriegssteuer das abgerundete und nicht das unabgerundete Vermögen maßgebend
sein müssen.
2. Rietzsch, Pr Verw Bl. 38 318. Der stenerpflichtige, bei der Veranlagung der
Besitzsteuer oder der Kriegssteuer festgestellte Vermögenszuwachs lann immer nur runde
Tausende betragen, ebenso wie es beim steuerpflichtigen bei der Veranlagung festgestellten
Wehrbeitragsvermögen der Fall war (Hoffmann, WW. Kommentar, Anhang BötW.
§* 20 Anm. 2). Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 7 KStG., der als Ausnahme von
der Regel des 3 28 Abs. 3 BStWG. vorschreibt, daß vorerst die Abzüge und Hinzurechnungen
gemäß den §s§ 3—5 dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind und dann erst die Abrundung
auf volle Tausende zu erfolgen hat. Daraus folgt, daß das kriegssteuerpflichtige Vermögens-