Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1816. 88. 317
infolge der Hinzurechnungen nach ## # 4 bis 6 KStG. ein kriegssteuerpflichtiger Vermögens-
zuwachs ergeben. In diesen Fällen kommt aber ein Abzug des kriegssteuerpflichtigen
Vermögenszuwachses gemäß § 17 Abs. 4 Kt Ausfest. nicht in Frage und es ist für die
Ermittelung des der Abgobe nach #19 Nr. 2 unterliegenden Vermögensteils lediglich das
festgestellle Endvermögen mit 90 v. H. des Anfangsvermögens zu vergleichen.
II. Die Abgabe nach §3 9 Nr. 2 Kt . soll nach der Absicht des Gesetzgebers von
dem im wesentlichen intakt gebliebenen Vermögen erhoben werden. Hat sich ein Ver-
mögen vermehrt, so soll der Vermögenszuwachs entweder durch die Besigzsteuer oder
die Abgabe nach § 9 Nr. 1 oder durch beide Abgaben erfaßt werden, während die Abgabe
nach § 9 Nr. 2 in diesem Falle das Stammvermögen und dieses einschließlich des Zu-
schlags mit 1,2 v. T. des ganzen Stammvermögens treffen soll. Nach der tatsächlichen
Ausgestaltung der Abgabe nach § 9 Nr. 2 erfaßt diese nun allerdings auch Vermögens-
vermehrungen, die wegen der Vorschriften in 38 12, 13, 15, 16 BesSt G. und in §& #8 Abs. 1
KöStG. von der besonderen Zuwachsbesteuerung freibleiben. Daraus könnten Härten
entstehen, was seinerzeit bei den Verhandlungen im Reichstag nicht verkannt wurde.
Es wurde aber dem Bundesrat überlassen, solche Härten im Wege der Billigkeit zu be-
seitigen. Für die Fälle der ## 15 und 16 ist dies durch § 17 Abs. 3 KSt AusfBest. geschehen.
Es können aber auch in den Fällen des §* 12, und insbesondere des 3 13 BesSt G. Härten
vorkommen, die einer Abmilderung bedürfen. Eine Härte wird nicht vorliegen, wenn
die Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Gesetzes mit dem Satze von 1 v. H. bzw. 1,2 v. H. einen
Zuwachs trifft, der sich nach dem Kriegssteuergesetze ergibt, aber, weil er nicht über 3000 M.
beträgt, gemäß # 8 Abs. 1 KSt G. der Abgabe nach §9 Nr. 1 a. a. O. nicht unterliegt.
Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen es sich um einen kriegssteuerfreien — also
um einen nach dem Kriegssteuergesetz privilegierten — Zuwachs handelt, der an sich
zwar der Besitzsteuer unterliegen würde, aber wegen der besonderen Vorschrift in den
K 12 und 13 Bes t G. steuerfrei geblieben ist. Es erscheint geboten, in solchen Fällen
die dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend berechnete Abgabe nach § 9 Nr. 2 aus Billig-
leitsgründen auf den Betrag zu ermäßigen, der sich ergibt, wenn unter Berücksichtigung
des Zuschlags von dem an sich kriegssteuerpflichtigen, aber nach § 8 Abs. 1 KSt G. steuer-
freien Zuwachs 1,2 v. H. und von dem nach Abzug dieses Zuwachses verbleibenden
Restoermögen 1,2 v. T. erhoben wird.
Hat z. B. jemand, der am 31. Dezember 1913 ein Vermögen von 5000 M. besaß,
während des Veranlagungszeitraums von seinen Eltern 20 000 M. geerbt und 2000 M.
hinzuerworben, so ergibt sich nach dem Besitzsteuergesetz ein Zuwachs von (27000 —
5000 -) 22 000 M., von dem aber nur 7000 M. der Besitzsteuer unterliegen. Nach dem
Kriegssteuergesetz ergibt sich ein Zuwachs von (27.000 — 20 000 — 5000 -) 2000 M.,
der gemäß § 8 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes frei bleibt.
Nach der gesetzlichen Vorschrift ist die Abgabe nach § 9 Nr. 2 nebst Zuschlag zu be-
rechnen mit 1,2 v. H. von (27.000 — 7000 — 4500 -) 15 500 M. = 186 M. Nach dem
Ausgeführten würde sie aus Billigkeitsgründen nach folgender Berechnung auf den
Betrag von 45,6 M. zu ermäßigen sein:
Endvermaggen 27 000 M.,
hiervon ab.. . .... .... 7 000 „ besitzsteuerpflichtiger Zuwachs
verbleibben 20 000 M.;
hiervon 1,2 v. H. od0ovo 2000 „ = 24 M.
und 1,2 v. T. von den restlichen 18 000 „ = 21,6 M.
zusammen 45,6 M.
Hat jemand, der am 31. Dezember 1913 kein Vermögen besaß, während des Ver-
anlagungszeitraums 25 000 M. geerbt und im übrigen keinerlei Vermögenszuwachs,
so hat er von 5000 M. steuerpflichtigem Zuwachs eine Besitzsteuer von 37,50 M. zu zahlen.
Die Abgabe nach § 9 Nr. 2 KStG. würde einschließlich des Zuschlags 1,2 v. H. von