Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 8 22. 325
des § 20 weisen darauf hin, daß das Vorhandensein einer inländischen Betriebsstätte
im Sinne des # 3 D. erjorderlich ist, d. i. einer sichtbaren Stätte als festen örtlichen
Mittelpunktes, von welchem aus ein mehr oder minder dauernder Betrieb statifindet.
Ein Betriebsort, der nicht zugleich Betriebsstätte ist, genügt also nicht.
6. Strutz a. a. O. 2 zu 320. Der Besitz eines Grundstücks begründet für sich allein
nicht unter allen Umständen die Steuerpflicht nach § 20.
8 22.
Außerhebungstellung.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 457.)
4. Strutza. a. O. 3 zu § 22. Aus der Fassung sowohl des Abs. 1 „von den Gesell-
schaften“ als auch des Abs. 2 „Betrag der nach den Vorschriften des Gesetzes usw. zu
bildenden Sonderrücklage“ ergibt sich, daß sich der § 22 auf alle Arten steuerpflichtiger
Gesellschaften, auf inländische wic auf ausländische bezieht.
5. Strug a. a. O. 4 zu § 22. Unterstützungs- und ähnliche Fonds lediglich für
die Angestellten und Arbeiter einer Gescllschaft oder die Familien und Hinterbliebenen
lediglich solcher Personen sind wohl Wohlfahrtsfonds, aber keine für „ausschließlich ge-
meinnützige Zwecke“. Die Bestimmung für solche bloße Wohlfahrtszwecke rechtfertigt
daher die Anwendung des § 22 Abs. 1 nicht, sofern die Verwendung nicht lediglich die
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber einem jelbständige
Rechtspersönlichkeit besitzenden Fonds oder gegenüber den Arbeitern, Angestellten usw.
darstellt. In diesem Falle bilden die Verwendungen überhaupt keinen Teil des Bilanz-
gewinnes, sondern einen Passivposten der Bilanz.
6. Strutz a. a. O. 4 zu #22. Aus den Worten „deren dauernde Verwendung zu
jolchen Zwecken gesichert ist“ folgt zweierlei. Einerseits ist es nicht unbedingtes Erforder-
nis, daß die Gewinnbeträge durch die Bestimmung zu dem ausschließlich gemeinnützigen
Zwecke aus dem Vermögen der Gesellschaft ausscheiden; es genügt, daß nur ihre Ver-
wendung für diesen Zweck gesichert ist; die Verwendung selbst kann später durch die Ge-
sellschaft selbst erfolgen, die bis dahin Eigentümerin bleibt. Andererseits muß aber Sicher-
heit dafür bestehen, daß der betreffende Fonds jeder Verfügung der Gesellschaft oder
eines Dritten zu einem andern als aussch ließlich gemeinnützigen Zweck entzogen ist, ins-
besondere auch, wie Mrozek (Anm. 17 zu 1 Sich G.) zutreffend hervorhebt, jedem Zu-
grisse von Gläubigern der Gesellschaft.
7. Strutz a. a. O. 6 zu § 22. Abs. 2 und Abs. 3 vertragen als zusammengehörig
nicht die Auslegung, die Außerhebungsetzung nach Abs. 2 sei eine reine Verwaltungssache,
die Versagung der Außerhebungsetzung nach Abs. 3 aber nicht, vielmehr eine „Neuver-
anlagung“. Entweder ist beides ein bloßer Verwaltungsakt oder beides trotz der Wort-
fassung des Gesetzes eine mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Veranlagungs-
maßnahme. Anders als einheitlich hat wohl auch der Gesetzgeber die beiden Absätze nicht
aufgesaßt, sondern den Abs. 2 als Regel, den Abs. 3 als Ausnahme von dieser Regel;
der Gedanke an die von Mrozek konstruierte „Neuveranlagung“ in den Fällen des Abs. 3
hat ihm jedenfalls völlig fern gelegen. Tatsächlich handelt es sich ebenso wie im § 19 Abfs. 4
und 5 um Ausnahmen von den Regeln der Steuerbemessung, und wie die Regeln müssen
auch die Ausnahmen im ordentlichen Rechtsmittelwege verfolgt und angefochten werden
können, wenn das Gesetz dies nicht durch unzweideutige Bestimmungen ausschließt.
4 8. Zimmermann a. a. O. 3. Eine dem 3 22 entsprechende Steuerbefreiung
ist für die Förderung der gemeinnützigen Unternehmungen durch die Einzelpersonen
nicht vorgesehen. Einzelpersonen müssen nur die Zuwendungen, die sie zu gemeinnützigen
Zwecken gemacht haben, also Vermögensteile, die sie zu solchen Zwecken veräußert und
somit aus ihrem Vermögen ausgeschieden haben, nach § 4 ihrem Vermögen nicht hinzu-
rechnen. Ein Abzug wegen Rückstellungen, die sie zu solchen Zwecken gemacht haben,
ist nicht statthaft. Es gilt dies auch für die Fälle, daß offene Handelsgesellschaften oder