Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

326 D. Finanzgesetze. 
Kommanditgesellschaften derartige Rückstellungen aus ihrem Gewinn in der Bilanz vor. 
gesehen haben. 
8 24. 
Doppelbesteuerung. 
(Zu vgl. Bd. 3, 457.) 
Berfügung des preuß. Fiunnzministers vom 14. Mai 1917, betr. die Vermeidung von 
Doppelbesteurrungen bei Veranlagung der Brsitzstcuer und der Kriegsstener. (Imll. 165.) 
Von dem Herrn Reichskanzler ist in Aussicht genommen, auf Grund von 8 11 Abs. 2 
BesS1G., &+ 1 und § 24 KSt G. Anordnungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung 
durch das Reich und durch Osterreich-Ungarn zu treffen. Die deutscherseits für die Besipz- 
und Kriegssteuer zu treffenden Anordnungen werden voraussichtlich solgenden Inhalt 
haben: « 
A. Einzelpersonen. 
1. Ausgenommen von der Steuerpflicht nach & 11 Abs. 1 Nr. 1, 1 BesSt G. und 
entsprechend nach § 1 KSt. sind Angehörige des Deutschen Reiches, die, ohne einen 
Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu haben, in Osterreich-Ungarn einschließlich 
Bosnien und Herzegowina wohnen oder sich aufhalten. (Es würde also die für die Aus- 
nahme von der Stenerpflicht sonst geltende Voraussetzung eines mindestens zweijährigen 
dauernden Aufenthalts im Ausland hinsichtlich Osterreich-Ungarns wegfallen.) 
2. Ausgenommen von der Steuerpflicht nach & 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 BesSteG. und 
entsprechend nach § 1 KSt. sind österreichische Staatsangehörige, ungarische Staats- 
angehörige oder bosnisch-herzegowinische Landesangehörige, die in ihrem Heimatland 
einen Wohnsitz haben, auch wenn sic daueben noch im Deutschen Reiche einen Wohnsi 
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben. 
B. Gesellschaften. 
Bei Abgabe des abgabepflichtigen Mehrgewinns inländischer Gesellschaften bleibt 
der Teil des Geschäftsgewinns außer Betracht, der auf eine in OÖsterreich-Ungarn ein. 
schließlich Bosnien und Herzegowina belegene Betriebsstätte (5 3 Abs. 2 des Doppel- 
steuergesetzes vom 22. März 1909, Re#Bl. 332) entfällt. 
Bei der Feststellung des Friedensgewinns (§+ 17 KSt G.) sind gegebenenfalls die 
6 v. H. von dem Teile des Grund= oder Stammkapitals zu berechnen, der dem Verhält- 
nisse des außerhalb Osterreich-Ungarns einschließlich Bosnien und Herzegowina belegenen 
Anlage- und Betriebskapitals zum gesamten Anlage= und Betriebskapitale der Gesell- 
schaft entspricht. 
Der Abzug von Mehreinnahmen aus Aliien oder Anteilen gemäß §& 18 Kt ist 
auch bei Tochtergesellschaften zulässig, die ihren Sitz in Osterreich--Ungarn einschließlich 
Vosnien und Herzegowina haben. 
Für den hiernach sich ergebenden abgabepflichtigen Mehrgewinn wird die Kriegs- 
abgabe nach dem Satze berechnet, der bei der gesetzlichen Berechnung des Geschäftsgewinns 
anzuwenden sein würde. 
Bei vorkommenden Doppelbesteuerungen hinsichtlich Osterreich-Ungarns sind die 
Abgabenbeträge, die nach den vorstehenden Ausführungen voraussihtlich nicht erhoben 
werden, vorläufig zu stunden. 
g 26. 
Veranlagung. 
(Zu vgl. Bd. 3, 458.) 
1. Berfilgung des preuß. Finanzministers vom 14. April 1017, betr. die Stundung van 
Kriegssteuer. (FIBl. 162) 
Nach § 25 Abs. 2 KStos. sind auch die Vorschriften des 3 71 BesSt. entsprechend 
für die Kriegssteuer anzuwenden. Die „entsprechende" Anwendung der Stundungs-
	        
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