Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 8 32. 329
Zwuischenscheinen, Zwischenscheine über viercinhalbprozentige Schatzanweisungen der
fünften Kriegsanleihe unter den Stücken der viereinhalbprozentigen Schatzanweisunger
mit den am 1. Juli 1917 und später fälligen Zinsscheinen.
Die Festsetzung des Annahmewerts für Zwischenscheine über Stücke späterer Kriegs-
anlelhen wird vorbehalten.
4. Bek. des Reichskanzlers, betr. die Festsetzung des Kurses, zu dem die auslosbaren vier-
andeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe bei Entrichtung der Kriegs-
stener an Zahlungs Statt angenommen werden. Vom 13. März 1917. (5Bl. 103.)
Gemäß * 32 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (REl. 561) wird bekannt
gemacht, daß die auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten
Kriegsonleihe des Deutschen Reichs bei Entrichtung der außerordentlichen Kriegsabgabe
zum Neunwert an Zahlungs Statt angenommen werden.
Die im zweiten Satze des § 36 Abs. 1 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen
(Zentralbl. für das Deutsche Reich 1916, 469 und amtliche Handausgabe des Kriegssteuer-
gesetzes nebst Ausführungsbestimmungen 33) gegebene Vorschrift, daß vierundeinhalb-
prozentige Schatzanweisungen mit Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1917 ab zum Werte
von 96,50 M. für je 100 M. Neunwert angenommen werden, bezieht sich nur auf die
Schatzanweisungen der zur Zeit des Erlasses der Ausführungsbestimmungen bereits
vorhandenen vierten und fünften Kriegsanleihen. Die vierundeinhalbprozentigen aus-
losbaren Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe sind dagegen bei der Annahme zur
Entrichtung der Kriegsabgabe wie die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuld-
buchsorderungen und Schatzanweisungen der früheren Anleihen zu bewerten.
5. Bek. des Reichskavzler#s über die Annahme von Zwischenscheinen über Stücke der sechsten
Kriegsanleihe bei Entrichtung der Kriegsabgabe sowie über die Berrechnung der den Hebe-
stellen übergebenen Bescheinigungen der Annahmestellen über angenommene Stücke oder
Zwischenscheine der auslosbaren viernudeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegs-
anuleihe. Vom 19. März 1917. (ÖBl. 100#.)
In Verfolg der Bekanntmachungen vom 3. März 1917 über die Annahme von
Kriegsanleihe-Zwischenscheinen bei der Entrichtung von Kriegsabgabe und der vorstehen-
den Bekanntmachung vom 13. März 1917, betrefsend die Festsetzung des Kurses, zu dem
die ouslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe bei
Entrichtung der Kriegssteuer an Zahlungs Stait anzunehmen sind, werden sämtliche
Annahmestellen für Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
ermächtigt, für die Entrichtung von Kriegsabgabe auch die vom Reichsbank-Direktorium
auf Antrag ausgestellten Zwischenscheine über fünfprozentige Schuldverschreibungen
und über auslosbare vierundeinhalbprozentige Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe
mit Zinslauf vom 1. Juli 1917 ab und zwar beide Sorten Zwischenscheine zum Nennwert
anzunehmen.
Sowohl in dem von den Einlieferern den Annahmestellen einzureichenden „Ver-
zeichnis der an Zahlungs Statt eingereichten Wertpapiere“, als auch in den von den An-
nahmestellen den Einlieferern auszustellenden Bescheinigungen sind die eingereichten
Stücke oder Zwischenscheine der auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen
der 6. Kriegsanleihe getrennt von den fünfprozentigen Wertpapieren und den sonstigen
vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der früheren (d. und 5.) Kriegsanleihen
aufzuführen.
Auch in dem Kriegssteuer-Einnahmebuche (Muster 8 der Kriegssteuer-Ausführungs-
bestimmungen), dem Anhang zum Kriegssteuer-Einnahmebuche (Muster 9 der Aus-
führungsbestimmungen), den etwaigen Anträgen der Hebestellen auf Überweisung von
Werlpapieren für Herauszahlungen (Muster 14 der Ausführungsbestimmungen) und
in den Verzeichnissen und Hauptverzeichnissen der in Anrechnung genommenen (lauf-
gerechneten) Bescheinigungen der Annahmestellen über eingelieferte Kriegsanleihestücke