Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

330 D. Finanzgesewze. 
(Anlage 1 und Unteranlage zu Anlage 1 des Musters 1 zu den Abrechnungsbestimmungen 
— Bekanntmachung v. 20. Jonuar 1917, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 20) müssen 
die Stücke oder Zwischenscheine der auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Scha 
anweisungen der 6. Kriegsanleihe oder die Bescheinigungen der Annahmestellen über 
die Annahme von solchen wegen der Verschiedenheit des Annahmewertes getrennt von 
den fünfprozentigen Wertpapieren und von den sonstigen vierundeinhalbprozentigen 
Schatzanweisungen der früheren Kriegsanleihen oder den Bescheinigungen über die An. 
nahme von solchen gehalten werden. Im Bedarfsfall ist deshalb in dem Einnahmebuch 
eine neue Spalte 7a, in dem Anhang zum Kriegssteuer-Einnahmebuch eine neue Spalte 
10 a mit der überschrift „auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 
6. Kriegsanleihe“ anzulegen. 
6C. Verfügung des Reichskanzlers vom 10. April 1917, betr. die Begleichung der Kriegs. 
steuer durch Reichsschatzanweisungen und Reichsanlelhe. (Ein Bl. 127.) 
Die Auflegung auslosbarer 4 ½ prozentiger Reichsschatzanweisungen bei der 6. Kriegs. 
anleihe mit einem höheren inneren Worle und einem höberen Zeichnungepreise als die 
bisherigen 4 ½ prozentigen Reichsschatzanweisungen hat es notwendig gemacht, den An. 
nahmewert, zu welchem diese auslosbaren 4 ½ prozentigen Schatanweisungen der 6. Kriegs. 
anleihe von den Annahmestellen bei der Entrichtung der Kriegsabgabe an Zahlungs 
Statt anzunehmen sind, besonders und abweichend von dem Annahmewerte der 4 pro. 
zentigen Schatzanweisungen der früheren (4. und 5.) Kriegsanleiben festzuseen. Gemäß 
* 22 des Kriegssteuergesenes habe ich daher durch Bekanntmachung vom 13. März 1917 
(veröffentlicht in der am 14. März herausgegebenen Nummer des Reichsanzeigers) be- 
stimmt, daß die auslosbaren 4 ½ prozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe 
mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab bei der Enirichtung von Kriegsabgabe zum Neunwert 
anzunehmen sind. 
Die Bestimmung im § 36 Abs. 1 Satz 2 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen, 
wonach der Annahmewert der 4 ½prozentigen Schatzonweisungen mit Zinsen von 
1. Juli 1917 ab allgemein 90,50 M. für 100 M. Neunwert betragen soll, hat nur für die 
bis zum Erlaß der Ausführungsbestimmungen bereits aufgelegten 4 ½ prozentigen Schag- 
anweisungen der 4. und 5. Kriegsanleihe Geltung, wöhrend die auslosbaren 4 ½ pro- 
zentigen Schatanweisungen der 6. Kriegsanleihe mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab aber 
wic die 5 prozentigen Kriegsanleihestücke mit gleichem Zinsenlauf auf Grund der Be- 
kanntmachung vom 13. März 1917 zum Nennwert anzunehmen sind. Die übrigen Be- 
stimmungen im § 36 der Ausführungsbestimmungen und namentlich der dritte Sab des 
Abs. 1 bleiben dagegen auch für die auslosbaren 4 ½ prozentigen Schatzanweisungen 
der 6. Kriegsanleihe maßgebend. Der Annahmewert solcher auslosbaren Schatzanweisungen 
der 6. Hriegsanleihe, bei denen der am 2. Januar 1918 fällige Zinsschein fehlt, beträgt 
mithin beispielsweise 97,75 M. für 100 M. Neunwert. 
Die Bekanntmachung vom 13. März mit einem Hinweis hierauf kommt in der 
nächsten Nummer des Zentralblatts für das Deutsche Reich zum Abdruck. 
Der Umstand, daß es bis jetzt den Besißern der vom Reichsbankdirektorium aus- 
gestellten Zwischenscheine über Stücke der 5. Kriegsanleihe noch nicht möglich gewesen 
ist, die Zwischenscheine gegen die Anleihestücke auszutauschen, und daß sich die Ausgabe 
der Stücke der 6. Kriegsanleihe voraussichtlich bis zum Herbste hinausziehen wird, macht 
es ferner notwendig, bei der Entrichtung von Kriegsabgabe auch die Zwischenscheine 
über Stücke der 5. und 6. Kriegsanleihe an Zahlungs Statt anzunehmen. Der Annahme- 
wert dieser Zwischenscheine hat sich nach dem Annahmewerte der Anleibestücke zu richten, 
deren Stelle sie vertreten. Eine entsprechende Bekanntmachung vom 3. März 1917 hin- 
sichtlich der Zwischenscheine über Stücke der 5. Kriegsanleihe ist in der am 9. März heraus- 
degebenen Nummer des Reichsanzeigers und auf Seite 91 des Zentralblatts für dab 
Deutsche Reich erlassen worden. Eine Bekanntmachung vom 19. März 1917 über den 
Annahmewert der Zwischenscheine der 6. Kriegsanleihe usw. wird in der nächsten Nummer
	        
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