330 D. Finanzgesewze.
(Anlage 1 und Unteranlage zu Anlage 1 des Musters 1 zu den Abrechnungsbestimmungen
— Bekanntmachung v. 20. Jonuar 1917, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 20) müssen
die Stücke oder Zwischenscheine der auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Scha
anweisungen der 6. Kriegsanleihe oder die Bescheinigungen der Annahmestellen über
die Annahme von solchen wegen der Verschiedenheit des Annahmewertes getrennt von
den fünfprozentigen Wertpapieren und von den sonstigen vierundeinhalbprozentigen
Schatzanweisungen der früheren Kriegsanleihen oder den Bescheinigungen über die An.
nahme von solchen gehalten werden. Im Bedarfsfall ist deshalb in dem Einnahmebuch
eine neue Spalte 7a, in dem Anhang zum Kriegssteuer-Einnahmebuch eine neue Spalte
10 a mit der überschrift „auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der
6. Kriegsanleihe“ anzulegen.
6C. Verfügung des Reichskanzlers vom 10. April 1917, betr. die Begleichung der Kriegs.
steuer durch Reichsschatzanweisungen und Reichsanlelhe. (Ein Bl. 127.)
Die Auflegung auslosbarer 4 ½ prozentiger Reichsschatzanweisungen bei der 6. Kriegs.
anleihe mit einem höheren inneren Worle und einem höberen Zeichnungepreise als die
bisherigen 4 ½ prozentigen Reichsschatzanweisungen hat es notwendig gemacht, den An.
nahmewert, zu welchem diese auslosbaren 4 ½ prozentigen Schatanweisungen der 6. Kriegs.
anleihe von den Annahmestellen bei der Entrichtung der Kriegsabgabe an Zahlungs
Statt anzunehmen sind, besonders und abweichend von dem Annahmewerte der 4 pro.
zentigen Schatzanweisungen der früheren (4. und 5.) Kriegsanleiben festzuseen. Gemäß
* 22 des Kriegssteuergesenes habe ich daher durch Bekanntmachung vom 13. März 1917
(veröffentlicht in der am 14. März herausgegebenen Nummer des Reichsanzeigers) be-
stimmt, daß die auslosbaren 4 ½ prozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe
mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab bei der Enirichtung von Kriegsabgabe zum Neunwert
anzunehmen sind.
Die Bestimmung im § 36 Abs. 1 Satz 2 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen,
wonach der Annahmewert der 4 ½prozentigen Schatzonweisungen mit Zinsen von
1. Juli 1917 ab allgemein 90,50 M. für 100 M. Neunwert betragen soll, hat nur für die
bis zum Erlaß der Ausführungsbestimmungen bereits aufgelegten 4 ½ prozentigen Schag-
anweisungen der 4. und 5. Kriegsanleihe Geltung, wöhrend die auslosbaren 4 ½ pro-
zentigen Schatanweisungen der 6. Kriegsanleihe mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab aber
wic die 5 prozentigen Kriegsanleihestücke mit gleichem Zinsenlauf auf Grund der Be-
kanntmachung vom 13. März 1917 zum Nennwert anzunehmen sind. Die übrigen Be-
stimmungen im § 36 der Ausführungsbestimmungen und namentlich der dritte Sab des
Abs. 1 bleiben dagegen auch für die auslosbaren 4 ½ prozentigen Schatzanweisungen
der 6. Kriegsanleihe maßgebend. Der Annahmewert solcher auslosbaren Schatzanweisungen
der 6. Hriegsanleihe, bei denen der am 2. Januar 1918 fällige Zinsschein fehlt, beträgt
mithin beispielsweise 97,75 M. für 100 M. Neunwert.
Die Bekanntmachung vom 13. März mit einem Hinweis hierauf kommt in der
nächsten Nummer des Zentralblatts für das Deutsche Reich zum Abdruck.
Der Umstand, daß es bis jetzt den Besißern der vom Reichsbankdirektorium aus-
gestellten Zwischenscheine über Stücke der 5. Kriegsanleihe noch nicht möglich gewesen
ist, die Zwischenscheine gegen die Anleihestücke auszutauschen, und daß sich die Ausgabe
der Stücke der 6. Kriegsanleihe voraussichtlich bis zum Herbste hinausziehen wird, macht
es ferner notwendig, bei der Entrichtung von Kriegsabgabe auch die Zwischenscheine
über Stücke der 5. und 6. Kriegsanleihe an Zahlungs Statt anzunehmen. Der Annahme-
wert dieser Zwischenscheine hat sich nach dem Annahmewerte der Anleibestücke zu richten,
deren Stelle sie vertreten. Eine entsprechende Bekanntmachung vom 3. März 1917 hin-
sichtlich der Zwischenscheine über Stücke der 5. Kriegsanleihe ist in der am 9. März heraus-
degebenen Nummer des Reichsanzeigers und auf Seite 91 des Zentralblatts für dab
Deutsche Reich erlassen worden. Eine Bekanntmachung vom 19. März 1917 über den
Annahmewert der Zwischenscheine der 6. Kriegsanleihe usw. wird in der nächsten Nummer