Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Krlegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 8 88. 331 
des Reichsanzeigers und der nächsten Nummer des Zentralblatts für das Deutsche Reich 
veröffentlicht werden. 
In diesen Bekanntmachungen ist zugleich das Nötige wegen der Aufführung der 
Zwischenscheine — und auch der Stücke der auslosbaren 4½ prozentigen Schuldverschrei- 
bungen der 6. Kriegsanleihe — in den von den Einlieferern den Annahmestellen einzu- 
2eichenden Verzeichnissen der hingegebenen Wertpapiere und in den von den Annahme- 
stellen den Einlieferern auszustellenden Bescheinigungen bestimmt worden, in der im 
Zentralblatt zur Veröffentlichung kommenden Vekanntmachung vom 19. März außerdem 
auch das Erforderliche wegen der gesonderten Aufführung der Vescheinigungen der An- 
nahmestellen über angenommene Stücke oder Zwischenscheine der auslosbaren 4 ½ pro- 
zentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe in den Büchern und bei den Abrech- 
nungen der Hobeslellen und der mit der Reichshauptkasse im Abrechnungsverkehre stehenden 
Landeslassen, so daß es in dieser Beziehung ciner weiteren Regelung von bier aus nicht 
bedarf. 
Ich darf ergebenst ersuchen, die in Frage kommenden dortigen Landeskassen, Besitz- 
steuerhebestellen und Annahmestellen für Reichsanleihestücke auf diese Bekanntmachungen 
zu verweisen, soweit ihnen das Zentralblalt für das Deutsche Reich nicht zur Verfügung 
steht, sie mit entsprechender Anweisung versehen zu lassen. 
Es crübrigt nun noch die Regelung der Behandlung und Ablieserung der an- 
gesammelten Zwischenscheinc sowie der angenommenen Stücke der auslosbaren 4 / pro- 
zentigen Schatzscheine der 6. Kriegsanleihe durch die Annahmestellen. 
Im allgemeinen wird auch mit diesen Wertpapieren nach dem Vorschlag in meinem 
Schreiben vom 25. Januar 1917 — IIA 215. 2 — (vom Finanzminister mitgeteilt am 
23. Februar 1917 — II 1076, I. 864 —) zu verfahren sein. Auch die angenommenen 
Zwischenscheine wären danach und nach dem sämtlichen Annahmestellen zugegangenen 
Ersuchen der Königlich Preußischen Staatsschuldentilgungslasse vom 15. Februar 1917 
mit Blauglift zu durchstreichen, auf der Vorderseite oben am Rande rechts mit dem Dienst- 
stempel der Annahmestelle zu versehen und so zusammen mit den angenommenen Anleihe- 
stücken mit ein und demselben Lieferschein, aber besonderen Stückeverzeichnissen von 
Zeit zu Zeit an die Königlich Preußische Staatsschuldentilgungskasse abzuliesern. Der 
Nennwert der Zwischenscheine wäre dabei in dem Lieferschein auf einer besonderen Linie 
— unter der in den Vordrucken für den Nennwert der Schaßanweisungen vorgesehenen — 
unter Vorschrift des Wortes „Zwischenscheine“ einzutragen. Eine Trennung der Zwischen- 
scheine über Schuldverschreibungen und der über Schatzanweisungen der 5. Kriegsanleihe 
ist hierbei nicht crforderlich. Über die abzuliefernden Stücke und Zwischenscheine der 
auslosbaren 4 ½ prozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe sind jedoch wegen 
der Abweichung im Annahmewerte besondere Lieferscheine auszustellen, zu denen zwar 
ebenfalls die den Annahmestellen gelieserten Vordrucke Nr. 71 benutzt werden können, 
die jedoch ausdrücklich (mit der Feder) als Lieferscheine über Stücke und Zwischenscheine 
von auslosbaren Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe zu bezeichnen sind. Besondere 
Vordrucke für diesen Zweck herstellen zu lassen, wird nicht lohnen, da die auslosbaren 
4½ prozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe wegen der Gewinnaussichten 
bei den Auslosungen vermutlich nur in geringem Umfang bei der Entrichtung von Kriegs- 
abgabe zur Verwendung kommen werden. 
Strafbestimmungen. 
833. 
(Erläuterung 1 bis 15 in Bd. 3, 461ff.) 
16. Strug a. a. O. 2 zu # 33. Der Wortlaut des & 33 KSt G. und § 76 Böt. 
zingt nicht dazu, Angaben im Rechtsmittelverfahren auszuschließen, und sachlich liegt 
erst recht kein Grund vor, sie von den Strafbestimmungen auszunehmen. „Steuer-
	        
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