332 D. Finanzgesetze.
behörde“ ist jede in irgendeiner Instanz zur Entscheidung Uber die Veranlagung zuständige
Behörde.
17. Strutz a. a. O. 4 zu § 33. Voraussebung der Strasbarkeit ist Bewußtsein don
der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben.
18. Strutz a. a. O. 4 zu § 33. Irrtum tatsächlicher Art schließt stets die Erkenntnis
der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit aus. Ob der Irrtum auf Fahrlässigleit beruhnt
oder nicht, macht keinen Unterschied.
19. Struß a. a. O. 4 zu § 33. Auch wissentlich falsche Schätzungsangaben tönnen
unter § 33 fallen, sei es, daß eine Schätzung nur vorgespiegelt, sei es, daß bewußt falsch
geschätzt ist (ogl. Re#St. 40, 309).
20. Strutz a. a. O. 5 zu 8 33. Der strafbare Tatbestand wird nicht schon dadurch
ausgeschlossen, daß einer wissentlich zu niedrigen Angabe eines Vermögensteils eine
wissentlich oder versehentlich zu hohe Angabe eines anderen Vermögensteiles gegen-
Übersteht.
Anhang.
1. Bek. des Reichskanzlers, betr. Auderung des Musters zum Kriegssteuersollbuch
(881. 16 503). Bom 27. Februar 1917. (3l. 68.)
2. Berflgung des preuß. Finanzministers vom 25. Mai 1917, betr. die Verrechnung der
Anteile des Staates an der Besitz= und an der Kriegssteuer und die daraus an die
Gemeinden (Gutsbezirke) zu entrichtenden Gebühren. Em Bl. 18t.)
Im Anschluß an die preußischen Ausführungsvorschristen zum Besitzsleuergesetz
und zum Kriegssteuergesetz wird ergänzend folgendes bestimmt:
J.
Die Verrechnung der Anteile des Staates an den vorgedachten Steuern (Art. 23
Nr. 1) und der daraus an die Gemeinden (Gutsbezirke) zu entrichtenden Gebühren (Art. 23
Nr. 2) erfolgt bei der Regierungshauptkasse.
Diese hat auf Grund der ihr zugehenden Unterlagen (Art. 22 Nr. 1) die ihr von
den Kreiskassen zugeführte Einnahme zuzüglich der von den Gemeinden (Gutsbezirken)
einbehaltenen Gebühren in Einnahme und die Gebühren der Gemeinden (Gutsbezirke)
gleichzeitig in Ausgabe zu buchen. Am Monassschlusse teilt sic den bei ihr vereinnahmten
Roheinnahmebetrag von jeder Steuerart der Regierung mit, diese berechnet den davon
auf die Staatskasse entfallenden Anteil, erläßt alsdann eine Weisung zur Verrechnung
des Anteilsbetrags für die Staatskassc und zur Abführung des an die Reichshauptkasse
(Art. 22 Nr. 5) abzuführenden Betrags. In der Anweisung für den Monat März ist auch
das Ergebnis der Einnahme für das ganze Jahr zum Ausdruck zu bringen. Zugleich setzt
die Regierung die den Gemeinden (Gutsbezirken) zustehenden Gebühren auf Grund der
Nachweisungen der Kreiskossen (Art. 23 Nr. 2) sest und erläßt die erforderliche Ausgabe-
anweisung, dic als Rechnungsbeleg dient. Ergeben sich bei der Festsetzung Abweichungen
infolge unrichtigen Gebührenansatzes durch die Gemeinden (Gutsbezirke), so ist eine Be-
richtigung bzw. ein Ausgleich nur dann vorzunehmen, wenn die Abweichung sich auf
1 M. und darüber hinaus beläuft, da die Kosten einer Ausgleichung geringerer Beträge
zu den Kosten, die durch die Wiedereinziehung bzw. Nachzahlung entstehen würden, sich
in keinem Verhältnisse befänden. Elwaige hiernach in Rückeinnahme nachzuweisende
Gebühren sind auf Grund einer Weisung der Regierung durch Vermittlung der Kreis-
kasse einzuziehen und an die Regierungshauptkasse abzuführen, die sie für das neue Rech-
nungsjahr bei Kap. 4 Tit. 8 Nr. 2 in Einnahme nachweist.
Die unter Art. 21 Nr. 4 erwähnten Erstattungen überhobener Steuerbeträge sind
in der Weise auszuführen, daß die Kreiskasse den Nettobetrag der nach dem Gemeinde-
lieferzettel (Art. 21 Nr. 3) zu erstattenden Steuer der Hebestelle kostenlos übersendet bzw.
überweist und die Gemeinde (Gutsbezirk) den Betrag zuzuglich der ihr dafür zugeflossenen
Hebegebühr an den Empfangsberechtigten zahlt. Die Kreiskasse setzt den von ihr erstatteten