Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer v. 9. April 1917. 333 
Betrag von der Einnahme ab und belegt die Absetzung der Regierungshauptkasse gegen- 
über mit dem Lieferzettel der Gemeinde (des Gutsbezirks) [Art. 21 Nr. 31. Die Post- 
bescheinigung oder die Quittung der Gemeinde (des Gutsbezirks) dient der Kreiskasse 
als Beleg für die Absetzung des Betrags im Einnahmejournal. 
II. 
Die Vergütung an die Gemeinden (Gutsbezirke) für die Erhebung der Besißsteuer 
wird für die erste Veranlagung (1917/1919) auf 2 M., für die künftigen Veranlagungen 
auf 1 M. für je 100 M. erhobene und an die Staatskasse abgeführte Steuer festgesetzt. 
Denjenigen Gemeinden, in welchen auf Grund besonderer Verträge der Erste Bürger- 
meister oder ein städtischer Beamter den Vorsitz in der Veranlagungskommission führt, 
wird daneben für die auf die Veranlagung der Besitzsteuer bezüglichen Arbeiten eine 
weitere Vergütung, und zwar für die erste Veranlagung eine solche von 6 M. und künftig 
eine solche von 3 M. für je 100 M. erhobene und an die Staatskasse abgelieferte Besitz- 
steuer bewilligt. 
Die Vergütung für die Erhebung der Kriegssteuer, einschließlich des Zuschlags und 
der zu erhebenden Zinsen, wird auf 10 Pfennig für je 100 M. erhobene und an die Staats- 
kasse abgeführte Steuer einschließlich Zuschlag und Zinsen bemessen. Daneben wird den- 
jenigen Gemeinden, in welchen der Erste Bürgermeister oder ein städtischer Beamter 
den Vorsitz in der Veraulagungskommission führt, für die auf die Veranlagung der Kriegs- 
steuer bezüglichen Arbeiten noch eine weitere Vergltung von dreißig Pfennig für je 
100 M. erhobene und abgeführte Kriegssteuer nebst Zuschlag und Zinsen bewilligt (val. 
die Erläuterungen zum Haushaltsplanc der Verwaltung der direkten Steuern für 1917.) 
III. 
In den monatlich und vierteljährlich hierher vorzulegenden Ubersichten der Ein- 
nahme an Besitzsteuer und Kriegsabgabe sind die den Gemeinden (Gutsbezirken) gewährten 
Vergütungen nicht zu berücksichtigen. In Spalte 3 sind vielmehr die vollen von den Pflich- 
tigen erhobenen Beträge an Besitzsteuer und Kriegsabgabe einschließlich Zuschlag und 
Zinsen, in Spalte 4 die vollen, dem Staate gebührenden Verwaltungslkostenvergütungen 
einzustellen. 
(Ges. Nr. 5 als Nr. 4 in Bd. 4, 465.) 
6. Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer. 
Vom 9. April 1917. (R#l. 349.) 
§s 1. Zu der auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni/17. Dezember 1916 
(RG#Bl. 561 u. 1407) geschuldeten außerordentlichen Kriegsabgabe wird zugunsten des 
Reichs ein Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert ihres Betrags erhoben. 
Sofern das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen nach dem Stande vom 31. De- 
zember 1916 einhunderttausend Mark nicht übersteigt, ermäßigt sich auf Antrag des Steuer- 
pflichtigen der Zuschlag 
bei Steuerpflichtigen 
mit mehr als 2 Kindern unter 18 Jahren auf 15 vom Hundert, 
mit mehr als 3 Kindern unter 18 Jahren auf 10 vom Hundert, 
mit mehr als 4 Kindern unter 18 Jahren auf 5 vom Hundert 
und wird bei Steuerpflichtigen mit mehr als 5 Kindern unter 18 Jahren nicht erhoben. 
Dem Antrag ist nur slattzugeben, wenn er binnen einem Monat nach Zustellung des 
Steuerbescheids (§ 2 Sag 1) oder der nachträglichen Mitteilung (§3 2 Satz 2) gestellt wird. 
§ 2. Die Festsetzung des Zuschlags ersolgt durch den Steuerbescheid (s 29 des 
Kriegssteuergesehzes). Ist ein Steuerbescheid ohne gleichzeitige Festsetzung des Zuschlags 
erteilt worden, so erfolgt die Festsetzung des Zuschlags durch eine nachträgliche Mitteilung 
des Besitzsteueramts an den Steuerpflichtigen.
	        
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